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Energiepreispauschale 2022

300 Euro, aber zu Recht nicht für jeden

Bargeldscheine liegen auf einem Tisch. Darauf steht "Energiepreispauschale". An der Seite liegt ein Stecker für ein Elektrogertät.
Wer mehr hat, behält von den 300 Euro weniger © Alejandro D / Adobe Stock

Die Energiepreispauschale war eine Hilfe mit Haken: Als steuerpflichtiger Arbeitslohn schrumpfte sie je nach Einkommensklasse. Der BFH sieht darin keinen Verfassungsbruch.

300 Euro als Entlastung – aber eben nicht steuerfrei. Der BFH hat die Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) bei Arbeitnehmern für verfassungsgemäß erklärt (Urteil vom 11.06.2026 - VI R 15/24). Die Pauschale sei bewusst als "Nettosubvention" ausgestaltet und dem individuellen Steuersatz unterworfen worden.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen Einkommensteuerbescheid geklagt. Sein Arbeitgeber hatte ihm die 300 Euro im Jahr 2022 ausgezahlt, das Finanzamt veranlagte den Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Mann hielt das für verfassungswidrig – insbesondere, weil Minijobber die gleiche Summe steuerfrei erhalten hatten.

Minijobber als besonders Bedürftige

Der VI. Senat folgte dieser Argumentation nicht. Bei der EPP nach §§ 112 ff. EStG handele es sich um eine freiwillige staatliche Zuwendung. Um eine sozial ausgewogene Kompensation der gestiegenen Energiekosten zu erreichen, habe der Gesetzgeber die Pauschale dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Wer mehr verdiene, behalte weniger – das liege in der Natur einer einkommensabhängigen Besteuerung und verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Auch die Besserstellung der Minijobber, die ihre 300 Euro als "Bruttosubvention" steuerfrei kassiert hatten, hielt der BFH für gerechtfertigt. Pauschal besteuerte Beschäftigte stammten typischerweise aus dem Niedriglohnsektor und seien besonders bedürftig. Diese Typisierung liege innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, den das Grundgesetz dem Gesetzgeber bei Sozialleistungen einräume.

Dem Gesetzgeber sei es zudem freigestellt, freiwillige Staatsleistungen über das Einkommensteuergesetz auszureichen – jedenfalls dann, wenn er sie aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern wolle. Die EPP bewege sich damit im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen.

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