Kosten für Hirnschrittmacher von der Steuer absetzbar

Zitiervorschlag
Kosten für Hirnschrittmacher von der Steuer absetzbar. beck-aktuell, 31.08.2026 (abgerufen am: 01.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204861)
Über Jahre hinweg versucht ein Mann, seine schwere Depression zu heilen. Als alles nichts hilft, unterzieht er sich einer Tiefen Hirnstimulation. Die Kosten muss er zwar selbst tragen, sie mindern aber zumindest seine Einkommensteuer.
Die Kosten eines sogenannten Hirnschrittmachers können laut FG Baden-Württemberg bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen mindernd zu berücksichtigen sein – vorausgesetzt, die steuerpflichtige Person leidet an einer therapieresistenten Depression (Urteil vom 20.03.2026 – 8 K 236/26).
Nachdem zahlreiche Therapien, Klinikaufenthalte und verschiedene Antidepressiva keine nachhaltige Besserung seiner schweren Depression bewirkt hatten, entschied sich ein Mann für eine Tiefe Hirnstimulation in einer Privatklinik. Die Kosten musste er selbst tragen: Mit dem Versuch, eine Erstattung durch seine Krankenkasse gerichtlich durchzusetzen, scheiterte er. Daraufhin machte er die Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend, um zumindest steuerlich entlastet zu werden.
Nachdem er auch hier abgewiesen worden war, zog er wiederum vor Gericht – dieses Mal mit Erfolg. Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Behandlung seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, entschied das FG. Unerheblich sei, ob die Methode bereits zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört.
Ultima ratio bei therapieresistenten Depressionen
Das FG stellte darauf ab, dass die Tiefe Hirnstimulation im maßgeblichen Streitjahr 2022 als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode galt. Die Nationalen Versorgungsleitlinien zur unipolaren Depression hätten sie für therapieresistente Depressionen als mögliche letzte Behandlungsoption eingestuft, wenn also herkömmliche Methoden nicht geholfen haben.
Die Erkrankung des Betroffenen schätzten die behandelnden Ärzte als therapieresistent ein. Der behandelnde Neurochirurg habe dies nach Rücksprache mit der Psychiaterin dokumentiert, ein weiterer Arzt die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs bestätigt. Der langjährige Krankheitsverlauf mit zahlreichen erfolglosen Therapieversuchen untermauere diese Einschätzung.
Den Einwand des Finanzamts, der Erkrankte habe bewusst auf eine Kostenerstattung verzichtet, ließ das Gericht nicht gelten. Weder die Entscheidung für eine Privatklinik noch das erfolglose Vorgehen gegen die Krankenkasse vor den Sozialgerichten stünden einer steuerlichen Berücksichtigung der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung entgegen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- FG Baden-Württemberg
- Urteil vom 20.03.2026
- 8 K 236/26
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Kosten für Hirnschrittmacher von der Steuer absetzbar. beck-aktuell, 31.08.2026 (abgerufen am: 01.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204861)



