Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
FG Baden-Württemberg

Keine tageweise Ermittlung des geldwerten Vorteils aus privater Nutzung eines Firmenfahrzeugs

Codiertes Recht

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils einer privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs an den Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.02.2015 entschieden. Eine taggenaue Berechnung komme nicht in Betracht (Az.: 6 K 2540/14, BeckRS 2015, 94634).

Arbeitgeberin berechnet geldwerten Vorteil für private Fahrzeugnutzung zeitanteilig

Die Klägerin stellte diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Die Klägerin ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der sogenannten 1%-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte sie den Sachbezug nur zeitanteilig.

FG: Berechnung nach Ein-Prozent-Regelung für jeden angefangenen Monat  

Nach Auffassung des FG ist der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen. Habe die Klägerin für ihre Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so könne diese als Arbeitgeberin vom Finanzamt in Haftung genommen werden.