Vertiefung einer Wasserstraße darf bei möglicher Verschlechterung des Gewässers nicht genehmigt werden

Zitiervorschlag
Vertiefung einer Wasserstraße darf bei möglicher Verschlechterung des Gewässers nicht genehmigt werden. beck-aktuell, 01.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191491)
Die Vertiefung eines schiffbaren Flusses darf nicht genehmigt werden, wenn sich dadurch der Zustand des Gewässers verschlechtern kann, es sei denn, es greift eine Ausnahme ein. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 01.07.2015 auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts im Fall der geplanten Weservertiefung entschieden. Die in der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung seien nicht nur programmatische Verpflichtungen, sondern gölten auch für konkrete Vorhaben (Az.: C-461/13).
BVerwG: Neben unmittelbaren Auswirkungen weitere hydrologische und morphologische Folgen
Im Ausgangsstreit geht es um die geplante Weservertiefung, die größeren Containerschiffen die Durchfahrt zu den Häfen von Bremerhaven, Brake und Bremen ermöglichen soll. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. hat die von der zuständigen Bundesbehörde erteilte Genehmigung vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten. Nach Ansicht des BVerwG hat die Vertiefung neben den unmittelbaren Auswirkungen des Ausbaggerns und Verklappens in bestimmten Bereichen der Weser weitere hydrologische und morphologische Folgen für die betroffenen Flussabschnitte: höhere Strömungsgeschwindigkeiten sowohl bei Ebbe als auch bei Flut, höhere Tidehochwasserstände und niedrigere Tideniedrigwasserstände, Anstieg des Salzgehalts in Teilen der Unterweser, Verschiebung der Brackwassergrenze in der Unterweser stromaufwärts und mehr Verschlickung des Flussbetts außerhalb der Fahrrinne.
BVerwG ruft EuGH an: Verschlechterungsverbot bloße Zielvorgabe?
Das BVerwG rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an, weil er Zweifel hatte, ob die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG für dieses Vorhaben gilt oder ob sie sich darauf beschränkt, bloße Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung aufzustellen. Es wollte ferner wissen, welche Kriterien gegebenenfalls für die Prüfung des Vorliegens einer Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers im Sinne der Richtlinie maßgebend seien.
EuGH: Genehmigung bei möglicher Verschlechterung des Gewässers zu versagen
Der EuGH hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Er führt aus, dass das Endziel der Wasserrahmenrichtlinie darin bestehe, durch eine konzertierte Aktion bis Ende 2015 einen "guten Zustand" aller Oberflächengewässer der EU zu erreichen.
Verschlechterungsverbot gilt für konkrete Vorhaben
Die Umweltziele, zu deren Erreichung die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, umfassten zwei Verpflichtungen: erstens die Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Verschlechterungsverbot) und zweitens die Verpflichtung, diese Wasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, um spätestens Ende 2015 einen guten Zustand zu erreichen (Verbesserungspflicht). Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Ziele und der Struktur der Richtlinie kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass es sich dabei nicht nur um programmatische Verpflichtungen handelt, sondern dass sie auch für konkrete Vorhaben gelten.
Kriterien für "Verschlechterung des Zustands" eines Gewässers
Eine "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers liegt laut EuGH vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Sei jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stelle jede Verschlechterung dieser Komponente eine "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers dar.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 01.07.2015
- C-461/13
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Vertiefung einer Wasserstraße darf bei möglicher Verschlechterung des Gewässers nicht genehmigt werden. beck-aktuell, 01.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191491)



