Folgetermin nicht ausgehängt
Kein Verstoß gegen Öffentlichkeitsgrundsatz
Wird ein Folgetermin weder auf der Homepage des Gerichts veröffentlicht noch ausgehängt, verstößt dies nicht gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Der Sitzungssaal, so das BVerwG auf die Beschwerde einer Umweltvereinigung hin, war grundsätzlich zugänglich. Jeder hätte sich nach ihm erkundigen können.