Ohne eingehende Ermittlungen erfolgte Einstellung der Strafverfolgung in anderem Schengen-Staat steht erneuter Strafverfolgung nicht entgegen

Zitiervorschlag
Ohne eingehende Ermittlungen erfolgte Einstellung der Strafverfolgung in anderem Schengen-Staat steht erneuter Strafverfolgung nicht entgegen. beck-aktuell, 29.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173901)
Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat (hier: Deutschland) erneut wegen derselben Straftat strafrechtlich verfolgt werden, wenn die frühere Strafverfolgung in einem anderen Schengen-Staat (hier: Polen) ohne eingehende Ermittlungen eingestellt worden ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 29.06.2016 entschieden. Der "ne bis in idem"-Grundsatz (Art. 54 SDÜ, Art. 50 EU-Grundrechtecharta) stehe der erneuten Strafverfolgung hier nicht entgegen. Ein Indiz für das Fehlen eingehender Ermittlungen sei die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen (Az.: C-486/14).
Polnisches Ermittlungsverfahren wegen derselben Tat ohne eingehende Ermittlungen eingestellt
Die Staatsanwaltschaft Hamburg wirft dem Beschuldigten vor, in Hamburg eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben. Das Landgericht Hamburg lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch wegen Verstoßes gegen das im Schengen-Raum geltende Doppelverfolgungs- und Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) ab (Art. 54 SDÜ). Denn die polnische Staatsanwaltschaft hatte gegen den Beschuldigten wegen derselben Tat bereits ein Ermittlungsverfahren eröffnet und schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts endgültig eingestellt. Der Einstellungsbeschluss wurde damit begründet, dass der Beschuldigte die Aussage verweigert habe und dass der Geschädigte und ein Zeuge vom Hörensagen in Deutschland wohnten, sodass sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hätten vernommen werden können. Die Angaben des Geschädigten hätten somit nicht überprüft werden können, hieß es weiter. In Polen wurden keine eingehenderen Ermittlungen durchgeführt.
OLG Hamburg ruft EuGH an: Hindert polnischer Einstellungsbeschluss erneute Strafverfolgung?
Das von der Staatsanwaltschaft Hamburg angerufene Oberlandesgericht Hamburg bat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren um Präzisierung der Tragweite des "ne bis in idem"-Grundsatzes (BeckRS 2014, 22309). Es wollte insbesondere wissen, ob der ohne eingehende Ermittlungen erlassene Beschluss der polnischen Staatsanwaltschaft als "rechtskräftige Aburteilung" (Art. 54 SDÜ) oder "rechtskräftiger Freispruch" (Art. 50 EU-Grundrechtecharta) anzusehen ist, sodass der "ne bis in idem"-Grundsatz einer erneuten Strafverfolgung wegen derselben Tat in Deutschland entgegenstünde.
EuGH: Bei Fehlen eingehender Ermittlungen erneute Strafverfolgung zulässig
Der EuGH hat den "ne bis in idem"-Grundsatz dahin ausgelegt, dass ein endgültiger Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft (ohne Auferlegung von Sanktionen) nicht als rechtskräftige Entscheidung eingestuft werden könne, wenn sich aus seiner Begründung ergibt, dass dieses Verfahren ohne eingehende Ermittlungen eingestellt wurde. Dabei stellten die unterlassene Vernehmung des Geschädigten und eines möglichen Zeugen ein Indiz dafür dar, dass keine eingehenden Ermittlungen durchgeführt worden sind.
Anwendung des "ne bis in idem"-Grundsatzes würde Zweck der Kriminalitätsbekämpfung konterkarieren
Der "ne bis in idem"-Grundsatz bezwecke, dass sich ein in einem Schengen-Staat Verurteilter nach Verbüßung der Strafe oder ein endgültig Freigesprochener im Schengen-Raum bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Schengen-Staat wegen derselben Tat verfolgt wird, erläutert der EuGH. Hingegen solle der Grundsatz einen Verdächtigen nicht dagegen schützen, dass er möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Schengen-Staaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist. Die Anwendung des "ne bis in idem"-Grundsatzes auf einen Einstellungsbeschluss ohne eingehende Prüfung des dem Angeschuldigten vorgeworfenen rechtswidrigen Verhaltens liefe dem Zweck des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Kriminalität zu bekämpfen, offensichtlich zuwider und könnte das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander gefährden.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Ohne eingehende Ermittlungen erfolgte Einstellung der Strafverfolgung in anderem Schengen-Staat steht erneuter Strafverfolgung nicht entgegen. beck-aktuell, 29.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173901)



