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EuGH

Wahlrecht für Wahlen zum Europäischen Parlament kann auf Lebenszeit aberkannt bleiben

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten Aberkennung des Wahlrechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament auf Lebenszeit festhalten. Eine solche Aberkennung muss jedoch in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 06.10.2015 entschieden (Az.: C-650/13).

Sachverhalt

Bis zum 01.03.1994 sah das französische Recht vor, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens zum automatischen und lebenslänglichen Verlust der bürgerlichen Rechte (Wahlrecht und Wählbarkeit) führte. Seit der Reform des Strafgesetzbuchs tritt dieser Verlust nicht mehr automatisch ein, sondern muss von einem Gericht angeordnet werden und kann für höchstens zehn Jahre gelten. Die Neuregelung gilt jedoch nicht für Verurteilungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs rechtskräftig wurden. Der Kläger, ein französischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 1988 in Frankreich wegen eines schweren Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Aufgrund der damals geltenden Strafvorschriften wurden ihm seine bürgerlichen Rechte automatisch und auf Lebenszeit aberkannt.

Kläger verlor Wahlrecht in Frankreich

Trotz der Reform des Strafgesetzbuchs im Jahr 1994 blieb der Verlust seiner bürgerlichen Rechte bestehen, da er auf einer Verurteilung zu einer vor dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs rechtskräftig gewordenen Strafe beruhte. Der Kläger darf daher in Frankreich nicht mehr wählen; dies gilt auch für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Das mit der dagegen gerichteten Klage befasste französische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob ein Mitgliedstaat in Anbetracht des aktiven Wahlrechts der Unionsbürger bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im vorliegenden Fall eine generelle, unbeschränkte und automatische Versagung der Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte vorsehen darf.

EuGH: Grundrechtseinschränkung bei Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass ein Verlust des aktiven Wahlrechts eine Beschränkung der Grundrechte der Charta der Europäischen Union darstellt. Diese könne zulässig sein, wenn sie sich als verhältnismäßig erweise. Davon sei vorliegend auszugehen, da der dem Kläger auferlegte Wahlrechtsverlust die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftat und die Dauer der Strafe berücksichtige. Der eingetretene Verlust des aktiven Wahlrechts habe nur für Personen gegolten, die wegen einer mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bedrohten Straftat verurteilt worden seien. Es habe nach französischem Recht für Personen wie den Kläger die Möglichkeit bestanden, die Aufhebung des Verlusts der bürgerlichen Rechte zu beantragen und zu erreichen.

Beibehaltung der Wahlrechtsaberkennung zulässig

Von daher sei es zulässig, den von Rechts wegen eingetretenen Verlust des aktiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Fall von Personen beizubehalten, die wegen eines schweren Verbrechens verurteilt wurden. Dieses Ergebnis werde durch die Regel der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes nicht in Frage gestellt, nach der diese zu verhängen ist, wenn nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt wird.

Verlust des aktiven Wahlrechts nur bei rechtskräftigen Verurteilungen

Die Reform des Strafgesetzbuchs (durch die der Verlust der bürgerlichen Rechte gegenüber der zuvor geltenden Regelung abgemildert wurde) habe auf die Situation des Klägers keinen Einfluss, da dieser schon vor dem Inkrafttreten der Reform rechtskräftig verurteilt worden war. Mit den französischen Rechtsvorschriften werde der Verlust des aktiven Wahlrechts nur bei rechtskräftigen Verurteilungen beibehalten, die letztinstanzlich unter der Geltung des alten Strafgesetzbuchs ergangen waren.