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EuGH

Vollstreckung eines EU-Haftbefehls bei echter Gefahr unmenschlicher Behandlung im Ausstellungsstaat aufzuschieben

„Das unsichtbare Recht“

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn für den Betroffenen aufgrund der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 05.04.2016 entschieden. Könne eine solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, müsse die Vollstreckungsbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (Az.: C-404/15 und C-659/15 PPU).

Vollstreckung eines EU-Haftbefehls bei konkreten Anhaltspunkten für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung?

In den Ausgangsverfahren geht es um die Vollstreckung von zwei EU-Haftbefehlen gegen einen Ungarn (Az.: C-404/15) und einen Rumänen (Az.: C-659/15 PPU), die in Deutschland festgenommen wurden. Nach den Erkenntnissen des OLG Bremen, das über die Zulässigkeit der Auslieferung der beiden Betroffenen nach Ungarn beziehungsweise Rumänien entscheiden muss, verstoßen die dortigen Haftbedingungen gegen EU-Grundrechte, insbesondere gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung in der EU-Grundrechtecharta. Das OLG verweist insoweit auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2014 und 2015: Danach verurteilte der EGMR Ungarn und Rumänien wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK durch Überbelegung ihrer Haftanstalten. Das OLG bat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zu klären, ob unter solchen Umständen die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle abgelehnt oder davon abhängig gemacht werden könne oder müsse, dass der Ausstellungsmitgliedstaat Informationen erteilt, die eine Überprüfung der Grundrechtskonformität der Haftbedingungen ermöglichen.

EuGH: Vollstreckungsbehörde muss bei Anhaltspunkten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung prüfen

Der EuGH unterstreicht, dass das absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu den EU-Grundrechten gehört. Habe die Vollstreckungsbehörde Anhaltspunkte für eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat, müsse sie deshalb diese Gefahr würdigen, bevor sie über die Übergabe der betreffenden Person entscheide. Dabei müsse sich die vollstreckende Behörde zunächst auf objektive, zuverlässige, genaue und aktuelle Angaben über die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat stützen, die systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen.

Konkrete Gefahr für Betroffenen erforderlich – Pflicht zur Informationseinholung bei Ausstellerbehörde  

Laut EuGH reicht die Feststellung, dass im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der allgemeinen Haftbedingungen eine solche Gefahr vorliegt, allerdings nicht aus, um die Vollstreckung des EU-Haftbefehls abzulehnen. Vielmehr müssten ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme dargelegt werden, dass der Betroffene aufgrund der Bedingungen seiner beabsichtigten Inhaftierung tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird. Um beurteilen zu können, ob dies bei dem Betroffenen der Fall sei, müsse die Vollstreckungsbehörde die ausstellende Behörde um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen Informationen in Bezug auf die Haftbedingungen bitten.

Vollstreckungsaufschub bei echter Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung für Betroffenen

Stelle die Vollstreckungsbehörde anhand der erteilten und aller übrigen Informationen fest, dass für den Betroffenen eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht, müsse sie die Vollstreckung des Haftbefehls aufschieben, bis sie zusätzliche Informationen erhalten habe, die es ihr ermöglichen, eine solche Gefahr auszuschließen, so der EuGH weiter. Könne eine solche Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, müsse die Behörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist.