Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software keine unlautere Geschäftspraxis

Zitiervorschlag
Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software keine unlautere Geschäftspraxis. beck-aktuell, 07.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170716)
Der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, solange das Angebot den Anforderungen an die berufliche Sorgfalt entspricht und das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher nicht spürbar beeinflusst wird. In diesem Zusammenhang stellt das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme auch keine irreführende Geschäftspraxis dar. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 07.09.2016 entschieden (Az.: C-310/15).
Minderung des Kaufpreises in Höhe der Kosten der vorinstallierten Software begehrt
Der Kläger kaufte 2008 in Frankreich einen Laptop der Marke Sony mit vorinstallierter Software (Betriebssystem Microsoft Windows Vista und verschiedene Softwareanwendungen). Er lehnte es ab, den “Endbenutzer-Lizenzvertrag“ (EULA) des Betriebssystems zu unterzeichnen und verlangte von Sony die Erstattung des den Kosten der vorinstallierten Software entsprechenden Teils des Kaufpreises. Sony lehnte dies ab. Ein Rücktrittsangebot schlug der Kläger aus und verklagte Sony auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung für die vorinstallierte Software in Höhe von 450 Euro sowie von Schadenersatz wegen unlauterer Geschäftspraktiken in Höhe von 2.500 Euro. Der französische Kassationsgerichtshof, bei dem diese Klage anhängig ist, möchte vom Gerichtshof zum einen wissen, ob eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt. Zum anderen soll der EuGH klären, ob im Rahmen eines Kopplungsangebots in Form des Verkaufs eines Computers mit vorinstallierter Software das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme eine irreführende Geschäftspraxis darstellt.
EuGH: Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software grundsätzlich zulässig
Der EuGH hat entschieden, dass der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software jedenfalls dann keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 ist, wenn ein solches Angebot nicht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher nicht beeinflusst. Es sei Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Rechtssache zu beurteilen. Der Verkauf bereits ausgestatteter Computer sei grundsätzlich geeignet, den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht zu entsprechen, da der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software durch Sony die Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher erfülle, die den Erwerb eines so ausgestatteten und sofort nutzbaren Computers dem getrennten Kauf von Computer und Software vorziehen. Der Kläger sei außerdem vom Sony-Händler vor dem Computerkauf über die vorinstallierte Software und die genauen Merkmale dieser einzelnen Anwendungen gebührend informiert worden und hätte nach dem Kauf die Möglichkeit gehabt, den EULA zu unterzeichnen oder den Kauf zu widerrufen.
Fehlen der Preisangabe für einzelne Programme keine irreführende Geschäftspraxis
Allerdings müsse vom nationalen Gericht geklärt werden, ob der Kläger vor Abschluss des Vertrags zureichend über dessen Bedingungen aufgeklärt worden ist. Es sei auch zu überprüfen, ob die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt werde, wenn er keine Wahl habe, ein Computermodell einer anderen Marke zu wählen, das ohne Software verkauft wird. Das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme hindere den Verbraucher indes weder daran, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen noch sei dies geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Da der Preis der einzelnen Programme somit keine wesentliche Information darstelle, könne das Fehlen einer Preisangabe keine irreführende Geschäftspraxis sein.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 07.09.2016
- C-310/15
Zitiervorschlag
Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software keine unlautere Geschäftspraxis. beck-aktuell, 07.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170716)



