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EuGH

Strafzahlung gegen Italien wegen unzulänglicher Anwendung der Abfallrichtlinie in Campania

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Wegen unzulänglicher Anwendung der Abfallrichtlinie in der Region Campania hat der Gerichtshof der Europäischen Union Italien zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 20 Millionen Euro und einem Zwangsgeld von 120.000 Euro für jeden Tag des Verzugs verurteilt (Urteil von 16.07.2015, Az.: C-653/13 Kommission / Italien). Der Gerichtshof hatte die Vertragsverletzung Italiens bereits in einem Urteil von 2010 erstmals festgestellt.

Mitgliedstaaten zur Schaffung eines Entsorgungsnetzes verpflichtet

Die Richtlinie über Abfälle verpflichtet die Mitgliedsstaaten, für die Beseitigung und Verwertung der Abfälle zu sorgen sowie das Entstehen von Abfällen zu begrenzen, und zwar insbesondere durch die Förderung sauberer Technologien und wiederverwertbarer und wiederverwendbarer Erzeugnisse. Sie müssen daher ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen errichten, das es der Union insgesamt und jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, die Entsorgungsautarkie anzustreben. Italien hat die Abfallrichtlinie im Jahr 2006 umgesetzt, und für die Region Campania wurden in einem Regionalgesetz 18 einheitliche räumliche Gebiete festgelegt, in denen die Bewirtschaftung und Beseitigung der in den jeweiligen Einzugsgebieten entstandenen Siedlungsabfälle vorzunehmen war.

Bereits 2010 Verurteilung durch EuGH

Aufgrund einer in der Region Campania im Jahr 2007 entstandenen Krisensituation bei der Abfallbeseitigung hatte die Kommission eine Vertragsverletzungsklage gegen Italien erhoben, weil es für diese Region kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen errichtet habe.
Mit Urteil vom 04.03.2010 hatte der EuGH schließlich festgestellt, dass Italien insbesondere wegen des fehlenden Abfallbeseitigungsnetzes in der Region Campania gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat.

Mangelnde Umsetzung des Urteils

Die Kommission ist der Auffassung, dass Italien keine korrekte Umsetzung dieses Urteils sichergestellt hat. In den Jahren 2010 und 2011 seien in der Region Campania zahlreiche Probleme bei der Abfallsammlung gemeldet worden, die dazu geführt hätten, dass sich über mehrere Tage in den öffentlichen Straßen von Neapel (Italien) und anderen Städten der Region Campania Tonnen von Abfällen angehäuft hätten. Außerdem habe sich eine große Menge historischer Abfälle (6 Millionen Tonnen „Öko-Pressballen“) in dieser Region angesammelt und müsse noch beseitigt werden, wofür wahrscheinlich ein Zeitraum von ungefähr fünfzehn Jahren erforderlich sein werde. Im Übrigen hätten bei Ablauf der für die Durchführung des Urteils gesetzten Frist am 15.01.2012 weiter deutliche fehlende Kapazitäten für die Entsorgung der Abfälle  bestanden. Außerdem bestünden die strukturellen Mängel in Bezug auf die in der Region Campania unerlässlichen Abfallbeseitigungsanlagen fort.

Erneutes Vertragsverletzungsverfahren

Da die Kommission mit der Situation unzufrieden war, erhob sie eine neue Vertragsverletzungsklage gegen Italien, um die Nichteinhaltung des ersten Urteils des Gerichtshofs von 2010 feststellen zu lassen. Im Rahmen dieser neuen Vertragsverletzungsklage beantragte die Kommission, Italien zu einem tageweisen Pauschalbetrag von 28.089,60 Euro für den Zeitraum zwischen dem Urteil von 2010 und dem neuerlichen Urteil sowie zu einem, möglicherweise degressiven, Zwangsgeld von 256.819,20 für jeden Tag des Verzugs bei der Umsetzung des Urteils von 2010 ab dem neuerlichen Urteil zu verurteilen.

EuGH: Regionale Probleme gefährden nationale Versorgungsautarkie

In seinem jetzigen Urteil stellt der EuGH fest, dass Italien das Urteil von 2010 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat und verurteilt es zum einen zu einem Zwangsgeld von 120.000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils von 2010 und zum anderen zu einem Pauschalbetrag von 20 Millionen Euro. Das Vorbringen der Kommission sei bestätigt, insbesondere was das Problem einer Beseitigung der "Öko-Pressballen“ und die unzureichende Zahl von Anlagen mit der notwendigen Kapazität für die Behandlung von Siedlungsabfällen in der Region Campania betreffe. Unter Berücksichtigung des beträchtlichen Kapazitätsdefizits in der Region Campania bei der Beseitigung ihrer Abfälle könne darauf geschlossen werden, dass dieser schwerwiegende Mangel auf regionaler Ebene das nationale Netz von Abfallbeseitigungsanlagen beeinträchtigen könne. Auch bei diesem fehle es an dem von der Richtlinie geforderten integrierten und angemessenen Charakter. Dies sei geeignet, Italien ernsthaft in seinen Möglichkeiten zu beeinträchtigen, das Ziel einer nationalen Entsorgungsautarkie zu erreichen.

Mehr als fünf Jahre andauernde Vertragsverletzung soll baldmöglichst beendet werden

Die Italien vorgeworfene Vertragsverletzung habe mehr als fünf Jahre angedauert, was einen erheblichen Zeitraum darstelle. Da Italien somit das Urteil von 2010 nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, sei ihm ein tageweises Zwangsgeld und ein Pauschalbetrag aufzuerlegen, da diese finanziellen Sanktionen ein angemessenes Mittel darstellen, um die vollständige Durchführung des ersten Urteils sicherzustellen. Das tageweise Zwangsgeld von 120.000 Euro gliedere sich in drei Teile von jeweils 40.000 Euro pro Tag je Anlagentyp (Deponien, Anlagen zur thermischen Verwertung und Anlagen zur Behandlung von organischen Abfällen). Bei der Berechnung des Pauschalbetrags von 20 Millionen Euro berücksichtigte der EuGH, dass eine Vertragsverletzung von Italien auf dem Gebiet der Abfälle in mehr als 20 beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen festgestellt worden ist. Eine derartige Wiederholung von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet der Tätigkeit der Union könne den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags erfordern.