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EuGH

Vergabe öffentlicher Aufträge darf von Angebot mit Mindestlohn abhängig gemacht werden

Produkthaftung 2026

Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn ein Bieter, der es ablehnt, sich zur Zahlung des Mindestlohns an seine Beschäftigten zu verpflichten, vom Verfahren zur Vergabe eines Auftrags ausgeschlossen wird. Eine solche Verpflichtung stelle eine grundsätzlich zulässige zusätzliche Bedingung dar, da sie sich auf die Ausführung des Auftrags beziehe, soziale Aspekte betreffe und durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sei, erläuterte der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 17.11.2015 (Az.:C-115/14).

Sachverhalt

Im Juli 2013 schloss die Stadt Landau das deutsche Unternehmen RegioPost von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Postdienstleistungen der Stadt aus, weil sich dieses Unternehmen entgegen den Bestimmungen der Vergabebekanntmachung auch nach Aufforderung nicht verpflichtete, den Beschäftigten, die im Fall des Zuschlags zur Ausführung der Leistungen eingesetzt würden, den Mindestlohn zu zahlen. Sowohl die Vergabebekanntmachung als auch die Vergabeunterlagen nahmen auf ein Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz Bezug, wonach in diesem Land öffentliche Aufträge nur an Unternehmen (und Nachunternehmer) vergeben werden dürfen, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, den zur Ausführung der Leistungen eingesetzten Beschäftigten ein Mindestentgelt von (während des im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraums) 8,70 Euro brutto pro Stunde zu zahlen.

Richtlinie erlaubt zusätzliche Bedingungen

Im maßgebenden Zeitraum gab es in Deutschland für die Postdienstleistungsbranche keinen Tarifvertrag über einen verbindlichen Mindestlohn. Erst später wurde dort ein allgemein verbindlicher Mindestlohn eingeführt. Das von RegioPost angerufene Oberlandesgericht fragte den Gerichtshof, ob diese Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vereinbar sind. Nach der Richtlinie können die öffentlichen Auftraggeber zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind und in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können auch soziale Aspekte betreffen.

EuGH: Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots mit Mindestlohn richtlinienkonform

Der Europäische Gerichtshof hat die Regelung als rechtmäßig erachtet, nach der sich Bieter und deren Nachunternehmer in einer schriftlichen, ihrem Angebot beizufügenden Erklärung verpflichten müssen, den Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistungen eingesetzt werden sollen, einen im Vorhinein festgelegten Mindestlohn zu zahlen. Die Richtlinie 2004/18 stehe dem nicht entgegen. Es liege eine nach der Richtlinie grundsätzlich zulässige zusätzliche Bedingung vor, da sich die Verpflichtung auf die Ausführung des Auftrags beziehe und soziale Aspekte betreffe. Vorliegend sei die Verpflichtung sowohl transparent als auch nichtdiskriminierend und mit der Unionsrichtlinie 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern vereinbar, da sie sich aus einer Rechtsvorschrift ergebe, die einen Mindestlohnsatz im Sinne dieser Richtlinie vorsehe.

Mindestlohn durch Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt

Der Mindestlohn gehöre daher zu dem Schutzniveau, das den von Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zur Ausführung des öffentlichen Auftrags entsandten Arbeitnehmern garantiert werden müsse. Zwar gelte der Mindestlohn nur für öffentliche Aufträge und nicht für private Aufträge, doch sei diese Beschränkung die bloße Folge des Umstands, dass es für diesen Bereich spezielle Regeln des Unionsrechts gebe (im konkreten Fall die der Richtlinie 2004/18). Auch wenn der Mindestlohn geeignet sei, den freien Dienstleistungsverkehr zu beschränken, könne er grundsätzlich durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sein.

Bieter dürfen bei Weigerung vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden

Die Richtlinie 2004/18 stehe auch nicht Rechtsvorschriften entgegen, die einen Ausschluss vorsehen. Ebenso wie die Richtlinie dem Erfordernis der Abgabe einer schriftlichen Erklärung über die Einhaltung des Mindestlohns nicht entgegenstehe, gestatte sie auch den Ausschluss eines Bieters, der sich weigert, eine solche Verpflichtung einzugehen, von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags.