Unterlassungsklage durch Inhaber eines standardessenziellen Patents kann Missbrauch marktbeherrschender Stellung sein

Zitiervorschlag
Unterlassungsklage durch Inhaber eines standardessenziellen Patents kann Missbrauch marktbeherrschender Stellung sein. beck-aktuell, 17.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190616)
Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines standardessenziellen Patents gegen einen angeblichen Patentverletzer kann unter bestimmten Umständen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellen. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.07.2015 hervor. Insbesondere müsse der Patentinhaber, wenn er sich zuvor verpflichtet habe, Dritten Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen zu erteilen, vor einer solchen Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, dem angeblichen Patentverletzer eine konkretes Lizenzangebot unterbreiten (A.: C-170/13).
Ausübung der ausschließlichen Rechte als Vorrecht des Inhabers
Nach dem Unionsrecht soll die Ausübung ausschließlicher Rechte, die mit einem Recht des geistigen Eigentums, wie etwa einem Patent, verbunden sind, gewährleistet werden, zugleich aber auch der freie Wettbewerb erhalten bleiben. Zum Verhältnis dieser beiden Ziele hat der EuGH bereits ausgeführt, dass die Ausübung solcher ausschließlichen Rechte (wie des Rechts, eine Patentverletzungsklage zu erheben) zu den Vorrechten des Inhabers gehört, sodass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht. Nur unter außergewöhnlichen Umständen könne die Ausübung des ausschließlichen Rechts ein missbräuchliches Verhalten sein (BeckRS 2004, 77143).
Verfahren betrifft "standardessenzielles Patent"
Der vorliegende Fall weise jedoch Besonderheiten gegenüber dieser Rechtsprechung auf. Zum einen betreffe er ein "standardessenzielles Patent" (SEP), also ein Patent, dessen Benutzung für jeden Wettbewerber unerlässlich ist, der Produkte herzustellen beabsichtigt, die dem Standard, mit dem es verbunden ist, entsprechen (wobei der Standard von einer Standardisierungsorganisation normiert sei). Zum anderen habe das Patent den Status eines SEP nur erlangt, weil sich sein Inhaber gegenüber der betreffenden Standardisierungsorganisation unwiderruflich verpflichtet habe, Dritten zu Frand-Bedingungen (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory), also zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen, Lizenzen zu erteilen.
Patentverletzungsklage vor LG Düsseldorf
Huawei Technologies, ein weltweit auf dem Telekommunikationssektor tätiges Unternehmen, ist Inhaber eines europäischen Patents, das das Unternehmen beim European Telecommunication Standards Institute (ETSI) als für den "Long Term Evolution"-Standard essenzielles Patent anmeldete. Dabei verpflichtete sich Huawei, Dritten Lizenzen zu Frand-Bedingungen zu erteilen. Huawei erhob vor dem Landgericht Düsseldorf eine Patentverletzungsklage gegen zwei Gesellschaften der internationalen ZTE-Gruppe. Diese Gruppe vertreibt in Deutschland Produkte, die nach dem Long Term Evolution-Standard arbeiten, und benutzt somit das Patent von Huawei, zahlt jedoch an dieses Unternehmen keine Lizenzgebühren.
LG bittet EuGH um Entscheidung zu Missbrauch marktbeherrschender Stellung
Mit ihrer Klage hat Huawei Unterlassung, Rückruf, Rechnungslegung und Schadenersatz geltend gemacht. Zuvor hatten Huawei und ZTE Gespräche über die Patentverletzung und die Möglichkeit einer Lizenzerteilung zu Frand-Bedingungen geführt, waren jedoch zu keiner Einigung gelangt. Das LG bittet den EuGH, die Bedingungen zu präzisieren, unter denen ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung wie Huawei diese Stellung dadurch missbraucht, dass es eine Patentverletzungsklage erhebt.Patentverletzungsklage auf Unterlassung oder Rückruf nicht zwingend missbräuchlich
In seinem jetzt ergangenen Urteil differenziert der EuGH zwischen Klagen auf Unterlassung oder Rückruf und Klagen auf Rechnungslegung und Schadenersatz. Zum ersten Typ von Klagen führt er aus, dass der Inhaber eines für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziellen Patents, der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten Lizenzen zu Frand-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht zwingend dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung diese Patent benutzt wurde, erhebt.
Unterbreitung eines konkreten Lizenzangebots erforderlich
Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ist nach Auffassung des EuGH vielmehr dann zu verneinen, wenn er den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das fragliche Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen dem Patentverletzer, nachdem dieser seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu Frand-Bedingungen zu schließen, ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat. Zudem müsse der Patentverletzer, während er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben reagiert haben, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen sei und unter anderem impliziere, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt werde. Der angebliche Patentverletzer, der das Angebot des SEP-Inhabers nicht angenommen hat, könne sich auf den missbräuchlichen Charakter einer Unterlassungs- oder Rückrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich eine konkretes Gegenangebot macht, das den Frand-Bedingungen entspricht.
Keine Bedenken gegen Verletzungsklage auf Rechnungslegung
Zum zweiten Typ von Klagen stellte der EuGH fest, dass das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen, ein Unternehmen in beherrschender Stellung, das Inhaber eines für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziellen Patents ist und sich gegenüber der Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Dritten zu Frand-Bedingungen Lizenzen für dieses Patent zu erteilen, unter Umständen wie den vorliegenden nicht daran hindert, gegen den angeblichen Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bezüglich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadenersatz wegen dieser Handlungen zu erheben. Diese Klagen hätten nämlich keine unmittelbaren Auswirkungen darauf, ob dem Standard entsprechende, von Wettbewerbern hergestellte Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 16.07.2015
- C-170/13
Zitiervorschlag
Unterlassungsklage durch Inhaber eines standardessenziellen Patents kann Missbrauch marktbeherrschender Stellung sein. beck-aktuell, 17.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190616)



