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EuGH

Übertragung des Know-Hows zum Betrieb einer Erotik-Website in Mitgliedstaat mit niedrigerem Mehrwertsteuersatz allein noch nicht missbräuchlich

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Dass das Know-how, durch das der Betrieb der Erotik-Website livejasmin.com ermöglicht wurde, von Ungarn nach Madeira übertragen wurde, wo der Mehrwertsteuersatz niedriger ist, stellt für sich genommen keine missbräuchliche Praxis dar. Etwas anderes gelte indes dann, wenn durch die Übertragung verschleiert werden soll, dass die Website in Wirklichkeit von Ungarn aus betrieben wird. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden (Urteil vom 17.12.2015, Az.: C-419/14).

Verpachtung von Know-How an Gesellschaft mit Sitz in Madeira

WebMindLicenses (WML) ist eine ungarische Gesellschaft im Besitz des ungarischen Geschäftsmanns György Gattyán. Im Jahr 2009 verpachtete WML durch einen Lizenzvertrag an die Gesellschaft Lalib mit Sitz auf Madeira (Portugal) Know-how, durch das der Betrieb der Website "livejasmin.com" ermöglicht wurde. Über diese Website wurden von natürlichen Personen mit Aufenthalt in aller Welt interaktive audiovisuelle Dienstleistungen im Erotikbereich erbracht.

Streit um Ort der Mehrwertbesteuerung

Infolge einer Steuerprüfung bei WML ging die ungarische Steuerbehörde davon aus, dass die Übertragung des Know-hows von WML an Lalib keinem tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgang entspreche und das Know-how in Wirklichkeit von WML vom ungarischen Hoheitsgebiet aus genutzt werde. Unter diesen Umständen vertrat die Steuerbehörde die Auffassung, dass die mit diesem Betrieb verbundene Mehrwertsteuer in Ungarn und nicht in Portugal hätte entrichtet werden müssen, und schrieb WML daher die Zahlung verschiedener Beträge vor, darunter umgerechnet rund 33.145.618 Euro als Mehrwertsteuer, 25.568.574 Euro als Geldbuße und circa 9.612.602 Euro als Säumniszuschlag.

Ungarisches Gericht bittet EuGH um Vorabentscheidung

Gegen die Entscheidung der Steuerbehörde erhob WML Klage beim Gericht für Verwaltungs- und Arbeitssachen Budapest (Ungarn). Dieses möchte vom Gerichtshof wissen, welche Umstände es zu berücksichtigen gilt, um zu beurteilen, ob die für die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der fraglichen Website ermöglicht wurde, von Ungarn nach Portugal verwendete vertragliche Konstruktion auf eine missbräuchliche Praxis zurückzuführen ist. Des Weiteren möchte es wissen, ob es den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestattet ist, Beweise zu sammeln und zu verwenden, die im Rahmen eines Strafverfahrens durch geheime Mittel erlangt wurden.

Tatsächlicher Ort der Dienstleistungserbringung durch objektive Anhaltspunkte zu bestimmen

Der EuGH antwortet zunächst, dass, um feststellen zu können, dass der fragliche Lizenzvertrag auf eine missbräuchliche Praxis zurückzuführen ist, durch die ein niedrigerer Mehrwertsteuersatz auf Madeira genutzt werden soll, das ungarische Gericht festzustellen habe, dass der Lizenzvertrag eine rein künstliche Gestaltung darstellt, durch die verschleiert werden soll, dass die betreffenden Dienstleistungen in Wirklichkeit von WML von Ungarn aus erbracht werden. Um zu prüfen, welcher der tatsächliche Ort der Erbringung der Dienstleistungen war, müssten objektive Anhaltspunkte herangezogen werden, wie etwa das greifbare Vorhandensein von Lalib in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen.

Abschluss des Lizenzvertrages allein keine missbräuchliche Praxis

Dagegen erscheint die Tatsache, dass der Geschäftsführer und alleinige Anteilsinhaber von WML der Urheber des fraglichen Know-hows war und einen Einfluss auf oder eine Kontrolle über dessen Entwicklung und Nutzung ausübte, dem EuGH für sich genommen nicht entscheidend. Auch erlaubten es der Umstand, dass die Verwaltung der Finanztransaktionen, des Personals und der für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen technischen Mittel von Subunternehmern erledigt wurde, sowie die Gründe, die WML dazu bewegt haben können, ihr Know-how zu verpachten, anstatt es selbst zu nutzen, für sich genommen nicht, das Vorliegen einer rein künstlichen Gestaltung festzustellen. Jedenfalls könne die bloße Tatsache, dass ein Lizenzvertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen wurde, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat, in dem der Regelmehrwertsteuersatz niedriger ist als in dem Mitgliedstaat, in dem die lizenzgebende Gesellschaft ihren Sitz hat, ohne sonstige Anhaltspunkte nicht als eine missbräuchliche Praxis angesehen werden.

Nationales Gericht muss Beweislage überprüfen

Sodann stellt der EuGH fest, dass das Unionsrecht dem Vorgehen, dass die Steuerbehörde Beweise verwenden darf, die im Rahmen eines parallel geführten, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens erlangt wurden, nicht entgegensteht, sofern die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta, garantierten Grundrechte beachtet werden. Insoweit hebt der Gerichtshof hervor, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von WML und die Beschlagnahme ihrer E-Mails Eingriffe in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen, sodass sie gesetzlich vorgesehen sein und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden müssen. Das nationale Gericht müsse überprüfen, ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt wurden und ob auch die Verwendung der durch diese Mittel erlangten Beweise durch die Steuerbehörde gesetzlich vorgesehen war und sich als notwendig herausstellte. Zudem müsse es sich vergewissern, dass WML im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Zugang und rechtliches Gehör zu diesen Beweisen gewährt wurde. Stelle das nationale Gericht fest, dass WML dies nicht gewährt wurde oder dass die fraglichen Beweise unter Verstoß gegen die Charta erlangt wurden, oder ist es zu dieser Nachprüfung gar nicht befugt, habe es diese Beweise zurückzuweisen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit er deswegen keine Grundlage hat.