Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
EuGH

Staatliche Finanzierung Spaniens des gerechten Ausgleichs für Urheber bei Privatkopien EU-rechtswidrig

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Ein System wie das in Spanien eingeführte, bei dem der gerechte Ausgleich für Urheber im Fall von Privatkopien aus dem Staatshaushalt finanziert wird, verstößt gegen die Urheberrechtsrichtlinie. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit der Begründung entschieden, dass ein solches System nicht gewährleiste, dass die Kosten dieses gerechten Ausgleichs letztlich allein von den Nutzern von Privatkopien getragen werden (Urteil vom 09.06.2016, Az.: C-470/14).

Rechtlicher Hintergrund

Mit der Richtlinie RL 2001/29/EG wurde 2001 ein harmonisierter Rechtsrahmen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte eingeführt, der von einem hohen Schutzniveau der Rechtsinhaber ausgeht. Danach müssen die Mitgliedstaaten den Urhebern unter anderem das ausschließliche Recht gewähren, die Vervielfältigung ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Sie können allerdings Ausnahmen von diesem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht vorsehen, unter anderem für Vervielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch und für nicht kommerzielle Zwecke (Ausnahme für Privatkopien). In diesem Fall müssen die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.

In Spanien trägt Staat Kosten des gerechten Ausgleichs

Seit 2012 wird der gerechte Ausgleich für Privatkopien in Spanien aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert. Nach diesem System wird die Höhe des Ausgleichs jährlich innerhalb der für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsgrenzen festgelegt. Im Februar 2013 beantragten mehrere mit der kollektiven Verwertung von Urheberrechten befasste Gesellschaften, die zur Erhebung des gerechten Ausgleichs befugt sind, beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), die fragliche spanische Regelung für nichtig zu erklären. In diesem Zusammenhang fragt das Tribunal Supremo den EuGH, ob die Richtlinie einem aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanzierten System des gerechten Ausgleichs für Privatkopien entgegensteht, wenn dieses System, wie in Spanien, nicht zu gewährleisten vermag, dass die Kosten des gerechten Ausgleichs letzten Endes von den Nutzern von Privatkopien getragen werden. Der EuGH hat die Vorlagefrage bejaht.

EuGH: Finanzierung des Ausgleichs aus Haushaltsmitteln grundsätzlich möglich

Auch wenn der gerechte Ausgleich bislang meist durch eine Abgabe finanziert werde, hindere die Richtlinie die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung der Ausnahme für Privatkopien entschieden haben, zwar grundsätzlich nicht an einer Finanzierung des Ausgleichs aus Haushaltsmitteln. Diese Lösung hätten auch Estland, Finnland und Norwegen gewählt. Sofern ein solches alternatives System die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber sicherstellt und aufgrund seiner Modalitäten die wirksame Erhebung gewährleistet, sei es nämlich grundsätzlich mit dem Ziel vereinbar, ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums zu wahren.

Von Ausnahme für Privatkopien nicht erfasste juristische Personen dürfen nicht Leidtragende sein

Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Ausnahme für Privatkopien allein für natürliche Personen gedacht ist, die Vervielfältigungen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für den privaten Gebrauch und für nicht kommerzielle Zwecke anfertigen oder dazu in der Lage sind. Diese Personen seien es, die den Rechtsinhabern einen Schaden zufügen und die deshalb grundsätzlich verpflichtet sind, im Gegenzug den gerechten Ausgleich für die Rechtsinhaber zu finanzieren. Dagegen könnten juristische Personen die Ausnahme nicht in Anspruch nehmen. In diesem Rahmen stehe es den Mitgliedstaaten zwar frei, ein System einzuführen, bei dem juristische Personen unter bestimmten Bedingungen aus praktischen Gründen den gerechten Ausgleich zu finanzieren haben, doch dürften sie nicht diejenigen sein, die diese Belastung am Ende tragen müssen. Dieses Erfordernis gilt laut EuGH in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die Ausnahme für Privatkopien einführt, unabhängig davon, ob das von ihm geschaffene System des gerechten Ausgleichs durch eine Abgabe finanziert wird oder aus seinem Haushalt.

Spaniens System gewährleistet Kostentragung allein durch Nutzer der Privatkopien nicht

Im vorliegenden Fall weise das Tribunal Supremo in seiner Vorlageentscheidung darauf hin, dass das System zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs aus dem spanischen Haushalt nicht gewährleistet, dass die Kosten des Ausgleichs letztlich allein von den Nutzern der Privatkopien getragen werden. Mangels Zweckbindung konkreter Einnahmen – etwa der aus einer speziellen Abgabe – an bestimmte Ausgaben werde der für die Zahlung des gerechten Ausgleichs bestimmte Haushaltsposten offenbar aus allen im Staatshaushalt veranschlagten Mitteln gespeist und somit von sämtlichen Steuerzahlern einschließlich juristischer Personen aufgebracht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es in Spanien eine Regelung gebe, aufgrund der juristische Personen verlangen könnten, dass sie von der Pflicht, zur Finanzierung des Ausgleichs beizutragen, ausgenommen werden oder dass ihnen zumindest ihr Beitrag erstattet wird.