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EuGH

Reiner Vermögensschaden in einem EU-Staat begründet noch keine Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates

„Das unsichtbare Recht“

Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat begründet für sich genommen nicht die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung 44/2001/EG, der bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen eine Zuständigkeit der Gerichte des Ortes eröffnet, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.06.2016 entschieden. Er betont, dass die Zuständigkeitsregel autonom und eng auszulegen sei, da es sich um eine besondere Zuständigkeit handele und im Allgemeinen die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig seien, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe (Az.: C-12/15).

Universal Music macht Schaden aus mangelhaftem Aktienoptionsvertrag geltend

Die Universal Music International Holding BV ist eine Schallplattengesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die zur Universal Music Group gehört. Im Jahr 1998 übernahm sie die tschechische Schallplattengesellschaft B&M. In den Verträgen waren der Verkauf und die Lieferung von 70% der Anteile an B&M sowie eine Kaufoption für die restlichen 30 % der Anteile vorgesehen. Der Aktienoptionsvertrag über den Kauf der restlichen Anteile wurde von einer tschechischen Anwaltskanzlei in der Tschechischen Republik erstellt. Zwischen dieser Kanzlei, der Rechtsabteilung der Universal Music Group und den Anteilseignern von B&M wurden mehrere Vertragsentwürfe ausgetauscht. In diesem Zusammenhang soll eine von der Rechtsabteilung der Universal Music Group vorgeschlagene Änderung von einem Mitarbeiter der betreffenden Anwaltskanzlei nicht vollständig übernommen worden sein. Dies führte dazu, dass der Verkaufspreis gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Verkaufspreis verfünffacht wurde, wobei dieser Verkaufspreis anschließend mit der Anzahl der Anteilseigner multipliziert werden sollte.

Internationale Zuständigkeit der niederländischen Gerichte gegeben?

Der Streit zwischen Universal Music und den Anteilseignern von B&M wurde einer Schiedskommission in der Tschechischen Republik vorgelegt, vor der die Parteien im Jahr 2005 zu einem Vergleich gelangten. Universal Music verklagte die Rechtsanwälte vor den niederländischen Gerichten und machte geltend, dass sie den Schaden in Baarn (Niederlande) erlitten habe. Hierzu stützte sie sich auf die europäische Verordnung 44/2001/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Der mit einer Kassationsbeschwerde befasste Oberste Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) ersuchte den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren um eine Auslegung dieser Verordnung. Er wollte insbesondere wissen, ob die Niederlande in diesem Fall eines reinen Vermögensschadens als der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" (Art. 5 Nr. 3 der Verordnung 44/2001/EG) angesehen werden können. Denn dann wäre die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte zu bejahen.

EuGH: Zuständigkeit des Eintrittsortes des schädigenden Ereignisses autonom und eng auszulegen

Der EuGH betont zunächst, dass die Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung 44/2001/EG autonom und eng auszulegen sei. Denn die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, stelle eine besondere Zuständigkeitsregel dar, die eine Ausnahme von Grundregel regle, dass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

Schaden hier in Tschechien eingetreten – Überweisung von niederländischem Konto rechtfertigt keine andere Beurteilung

Der EuGH fährt fort, dass der in Rede stehende Vertrag in der Tschechischen Republik ausgehandelt und unterzeichnet worden sei. Die Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Verpflichtung für Universal Music, einen höheren als den ursprünglich vorgesehenen Betrag für die verbleibenden 30% der Anteile zu zahlen, seien in diesem Mitgliedstaat festgelegt worden. Diese vertragliche Verpflichtung, die die Vertragsparteien nicht hatten begründen wollen, sei in der Tschechischen Republik entstanden. Der Schaden, der Universal Music aus der Differenz zwischen dem vorgesehenen und dem in diesem Vertrag angeführten Verkaufspreis erwachsen sei, sei im Zug des Vergleichs, auf den sich die Parteien vor der Schiedskommission in der Tschechischen Republik verständigt hätten, mit Gewissheit eingetreten. Deshalb sei das Vermögen von Universal Music unwiderruflich mit der Zahlungsverpflichtung belastet. Mithin habe sich der Verlust von Vermögensbestandteilen in der Tschechischen Republik ereignet, da der Schaden dort eingetreten ist. Allein der Umstand, dass Universal Music den Vergleichsbetrag durch Überweisung von einem von ihr in den Niederlanden geführten Konto beglichen habe, könne diese Schlussfolgerung nicht entkräften.

Reiner Vermögensschaden genügt nicht für Zuständigkeitsbegründung

Nach Ansicht des EuGH lässt sich ein reiner Vermögensschaden, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht, für sich genommen nicht als relevanter Anknüpfungspunkt im Sinn der Verordnung qualifizieren. Insoweit sei auch nicht ausgeschlossen, dass eine Gesellschaft wie Universal Music zwischen mehreren Bankkonten habe wählen können, von denen aus sie den Vergleichsbetrag hätte entrichten können. Der Ort, an dem dieses Konto geführt werde, sei daher nicht unbedingt ein zuverlässiges Anknüpfungskriterium. Nur dann, wenn auch die anderen spezifischen Gegebenheiten des Falles zur Zuweisung der Zuständigkeit an das Gericht des Ortes, an dem sich ein reiner Vermögensschaden verwirklicht habe, beitrügen, könnte ein solcher Schaden dem Kläger in vertretbarer Weise die Erhebung einer Klage vor diesem Gericht ermöglichen.

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