Kosten für Sexshop-Lizenz in London mit Dienstleistungsrichtlinie nicht vereinbar

Zitiervorschlag
Kosten für Sexshop-Lizenz in London mit Dienstleistungsrichtlinie nicht vereinbar. beck-aktuell, 17.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167281)
Nach britischem Recht hat jeder, der einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Lizenz stellt, eine von der zuständigen Behörde festgelegte angemessene Gebühr zu entrichten. Bei Ablehnung des Antrags wird ein Teil der Gebühr zurückerstattet. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt anlässlich der Genehmigung von Sexshops entschieden, dass die Dienstleistungsrichtlinie dem Erfordernis entgegensteht, auch die mit der Verwaltung und Durchsetzung der betreffenden Genehmigungsregelung verbundenen Kosten zu zahlen (Urteil vom 16.11.2016, Az.: C-316/15).
Behörde fordert 37.000 Euro für Verlängerung der Lizenzen für den Betrieb von Sexshops
Timothy Martin Hemming und weitere Personen sind Inhaber von Lizenzen, die ihnen den Betrieb von Sexshops in Westminster gestatten. Für die Erteilung von Lizenzen für solche Etablissements ist in dieser Gemeinde der Stadtrat von Westminster (Westminster City Council) zuständig. Nach britischem Recht müssen sie der zuständigen Behörde eine festgelegte angemessene Gebühr entrichten. Diese Gebühr besteht aus zwei Teilen, einem für die Antragsbearbeitung (der bei einer Ablehnung des Antrags nicht erstattet wird) und einem (sehr viel höheren) für die Verwaltung der Lizenzregelung (der bei einer Ablehnung des Antrags zu erstatten ist). Der Gesamtbetrag der Gebühr betrug für das Jahr 2011/2012 etwa 37.700 Euro (29.102 Pfund), von denen etwa 3.455 Euro (667 Pfund) auf die Bearbeitung des Antrags entfielen, während die weiteren rund 34.245 Euro (26. 435 Pfund) im Zusammenhang mit der Verwaltung der Lizenzregelung standen.
Vorlage an den EuGH
Nach der Auffassung von Hemming hat der Stadtrat von Westminster, indem er die Zahlung des zweiten Teils der Gebühr vorschrieb, gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Kosten, die sich aus den Genehmigungsverfahren ergeben, vertretbar und zu den Kosten des Verfahrens verhältnismäßig sein und dürfen diese nicht übersteigen. Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) fragte den EuGH, ob der zweite Teil der Gebühr für einen Antragsteller gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßende "Kosten“ darstellt, soweit der Betrag dieser Gebühr die Kosten der Antragsbearbeitung übersteigt.
EuGH: Gebühren sind immer Kosten im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie
Der EuGH hat in seiner Entscheidung zunächst darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass eine Gebühr zu zahlen ist, eine finanzielle Verpflichtung und damit "Kosten“ im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG vom 12.12.2006) darstelle, unabhängig davon, dass der Betrag bei einer Ablehnung des Antrags später zurückerlangt werden könne. Keinesfalls dürfe der Betrag solcher Kosten die Kosten des in Frage stehenden Genehmigungsverfahrens übersteigen.
Kosten für Überwachungstätigkeit sind hier nicht einzubeziehen
Der Gerichtshof verwies zudem auf eine frühere Klarstellung des Inhalts, dass die berücksichtigten Kosten nicht die Ausgaben für die allgemeine Überwachungstätigkeit der betreffenden Behörde einschließen dürfen. Diese Erwägung gelte erst recht für die in der Dienstleistungsrichtlinie genannten "Kosten der Verfahren“. Unter Hinweis darauf, dass mit der Dienstleistungsrichtlinie das Ziel verfolgt wird, den Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass diesem Ziel mit dem Erfordernis einer Vorfinanzierung der Kosten der Verwaltung und Durchsetzung der betreffenden Genehmigungsregelung, wie unter anderem der Kosten für die Ermittlung und Verfolgung nicht genehmigter Tätigkeiten, nicht gedient wäre. Daher nimmt der Gerichtshof den Standpunkt ein, dass das Unionsrecht einem solchen Erfordernis entgegensteht.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 16.11.2016
- C-316/15
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Kosten für Sexshop-Lizenz in London mit Dienstleistungsrichtlinie nicht vereinbar. beck-aktuell, 17.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167281)



