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EuGH

Klagemöglichkeiten wegen Umweltfolgen in Deutschland nicht ausreichend

Orte des Rechts

Bürger und Umweltverbände haben nach einem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union in Deutschland zu wenig Möglichkeiten für Klagen im Umweltbereich. Dabei geht es zum Beispiel um Behördenentscheidungen über Bauprojekte mit Auswirkungen für Mensch und Natur. Die deutschen Regelungen seien zu restriktiv, heißt es in dem Urteil vom 15.10.2015 (Az.: C-137/14).

Regelungen zu Verfahrensfehlern zu streng

Damit gaben die Richter der EU-Kommission weitgehend recht, die die deutsche Gesetzgebung in mehreren Punkten für unvereinbar mit dem europäischen Recht hält. Zu streng seien zum Beispiel die Regelungen zu Verfahrensfehlern, urteilten die Richter. Der Hintergrund: Wenn eine Fabrik oder eine Straße gebaut werden soll, müssen die Behörden untersuchen, wie sich das Vorhaben auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder Wasserqualität auswirken kann. Die Richter bemängelten nun, eine Entscheidung für oder gegen ein Projekt könne nach deutschem Recht nur in wenigen Fällen aufgehoben werden, etwa, wenn es gar keine Prüfung der Folgen für die Umwelt gegeben habe. Unzulässig sei auch, dass Kläger zum Teil nachweisen müssten, dass ein Verfahrensfehler die Entscheidung über das umstrittene Vorhaben mit beeinflusst hat.

Weitergeltung bereits früher beanstandeter Regelungen in Altverfahren moniert

Auch die Einschränkungen des möglichen Zeitpunkts einer Klage gehen den Richtern zu weit. Wer sich juristisch gegen ein Projekt wehren wolle, müsse dies nach deutschem Recht tun, noch bevor die Behörden über die Genehmigung entschieden hätten. Schließlich monierte der EuGH eine Übergangsfrist, die der deutsche Gesetzgeber vorgesehen hat. Denn im November 2012 wurden die deutschen Vorschriften geändert, um ein früheres Urteil des EuGH in diesem Bereich umzusetzen. Dabei ist allerdings vorgesehen, dass für bestimmte Altverfahren weiterhin inzwischen abgeschaffte Regelungen gelten.

Forderung persönlicher Betroffenheit aber rechtens

In einem Punkt wiesen die Richter die Klage der EU-Kommission jedoch ab. Wenn nämlich Einzelne – also Bürger oder Verbände – gegen Verwaltungsentscheidungen klagen, dann dürfen die Gerichte nur Faktoren bewerten, von denen die Kläger persönlich betroffen sind. Dies hält der EuGH für rechtens. Für Umweltverbände besteht diese Einschränkung nicht. Sie können auch allgemeiner im Sinne des Umweltschutzes klagen.