Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
EuGH

Kein Weiterverkauf gebrauchter Software mittels Sicherungskopien

Revitalisierte VwGO

Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen. Ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers darf er allerdings keine Sicherungskopie des Programms weiterverkaufen, selbst wenn der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12.10.2016 entschieden (Az.: C-166/15).

Angeklagte verkauften Sicherungskopien von Microsoft-Software

Bei dem Ausgangsverfahren handelt es sich um ein lettisches Strafverfahren gegen zwei Angeklagte wegen des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände und der vorsätzlichen widerrechtlichen Benutzung einer fremden Marke. Die Angeklagten sollen 2004 auf einem Online-Marktplatz Sicherungskopien verschiedener von Microsoft herausgegebener, urheberrechtlich geschützter Computerprogramme (darunter Versionen des Programms Microsoft Windows und des Microsoft-Office-Pakets) verkauft haben. Die Zahl der von ihnen verkauften Exemplare wird auf mehr als 3.000 geschätzt. Der Microsoft dadurch entstandene Vermögensschaden soll 265.514 Euro betragen.

Weiterverkauf von Sicherungskopien bei Beschädigung des Originaldatenträgers zulässig?

Das lettische Vorlagegericht bat den EuGH, im Vorabentscheidungsverfahren zu klären, ob der Erwerber einer Sicherungskopie eines Computerprogramms auf einem nicht originalen Datenträger diese Kopie nach der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts weiterverkaufen kann, wenn der dem Ersterwerber gelieferte körperliche Originaldatenträger des Programms beschädigt wurde und der Ersterwerber sein Exemplar der Kopie gelöscht hat oder es nicht mehr verwendet.

EuGH: Originaler Software-Datenträger darf weiterverkauft werden

Laut EuGH darf derjenige, der eine mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie eines Computerprogramms auf einem körperlichen Datenträger (wie einer CD-ROM oder einer DVD-ROM) erwirbt, diese Kopie weiterverkaufen. Dies gelte für den Ersterwerber wie für anschließende Erwerber. Der Urheberrechtsinhaber an dem Programm (hier: Microsoft) könne nach der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts späteren Weiterverkäufen dieser Kopie nicht mehr widersprechen, ungeachtet vertraglicher Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten. Im Unterschied dazu beziehe sich die Vorlagefrage aber auf den Fall, dass jemand eine Sicherungskopie auf einem nicht originalen körperlichen Datenträger, die er vom Ersterwerber oder von einem späteren Erwerber erworben hat, weiterverkauft.

Für Programmbenutzung erforderliche Sicherungskopien zulässig

Der EuGH führt aus, dass der rechtmäßige Erwerber der durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms diese Kopie gebraucht weiterverkaufen dürfe, sofern dadurch nicht das dem Rechtsinhaber zustehende ausschließliche Vervielfältigungsrecht beeinträchtigt und jede Vervielfältigung des Programms vom Rechtsinhaber gestattet werde oder unter die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen falle. Nach der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dürfe die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine zur Benutzung des Programms berechtigte Person nicht vertraglich untersagt werden, wenn eine solche Kopie für die Benutzung erforderlich ist. Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch dazu stünden, seien unwirksam.

Aber kein Weiterverkauf von Sicherungskopien

Die Erstellung einer Sicherungskopie eines Computerprogramms sei somit an zwei Bedingungen geknüpft. Sie müsse zum einen von einer Person erstellt werden, die zur Benutzung dieses Programms berechtigt sei, und zum anderen für die Benutzung erforderlich sein. Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsinhabers an einem Computerprogramm vorsehe, ist laut EuGH eng auszulegen. Daraus folge, dass eine Sicherungskopie eines Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms berechtigten Person erstellt und benutzt werden darf. Mithin dürfe diese die Kopie nicht zum Zweck des Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden, selbst wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des Programms beschädigt, zerstört oder verloren habe.

Mehr zum Thema