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EuGH

Italienische Regelung zur Opferentschädigung bei Gewalttaten verstößt gegen EU-Recht

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Italien hat die Richtlinie 2004/80/EG zur Entschädigung der Opfer von Straftaten ungenügend umgesetzt, weil es in grenzüberschreitenden Fällen eine Entschädigung nur bei bestimmten und nicht bei allen vorsätzlich begangenen Gewalttaten vorsieht. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11.10.2016 entschieden. Die EU-Staaten müssten für die Opfer nicht nur einen diskriminierungsfreien Zugang zu einer Entschädigung gewährleisten, sondern vor allem auch eine Entschädigung bei allen Arten von Gewalttaten (Az.: C-601/14).

Italienisches Recht entschädigt nur Opfer von bestimmten vorsätzlichen Gewalttaten

In Italien sehen verschiedene "Spezialgesetze" unter bestimmten Umständen eine staatliche Entschädigung von Opfern bestimmter Arten von vorsätzlichen Gewalttaten vor. Dabei handelt es sich insbesondere um Straftaten, die einen Bezug zum Terrorismus oder zur organisierten Kriminalität aufweisen. Seit Italien die Richtlinie 2004/80/EG zur Entschädigung der Opfer von Straftaten umgesetzt hat, gelten diese Gesetze auch in grenzüberschreitenden Fällen.

Kommission moniert Richtlinienverstoß

Die Kommission monierte wegen der Beschränkung der italienischen Entschädigungsregelung auf bestimmte vorsätzliche Gewalttaten einen Verstoß gegen die Richtlinie 2004/80/EG und erhob beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen Italien. Erforderlich sei eine allgemeine Entschädigungsregelung, die alle Arten vorsätzlicher Gewalttaten in grenzüberschreitenden Fällen erfasse (wie zum Beispiel Vergewaltigung, schwere sexuelle Übergriffe, Tötungsdelikte, schwere Körperverletzungsdelikte).

Italien: Richtlinie verpflichtet nur zu Zugang zu bestehenden Entschädigungssystemen

Italien meinte hingegen, dass es seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen sei. Nach seiner Ansicht ergibt sich aus der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nur den Zugang zu den Entschädigungssystemen ermöglichen müssten, die bereits nach ihrem jeweiligen Recht für ihre Staatsangehörigen bestünden.

EuGH: Diskriminierungsfreier Zugang zur Entschädigung zu gewähren

Der EuGH bestätigt einen Verstoß Italiens gegen die Richtlinie. Italien habe es unterlassen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass in grenzüberschreitenden Fällen eine Regelung für die Entschädigung der Opfer aller in seinem Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten besteht. Damit sei die Richtlinie nicht korrekt umgesetzt worden. Das durch die Richtlinie eingeführte System der Zusammenarbeit verlange, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachtet wird, wenn es in grenzüberschreitenden Fällen um den Zugang von Opfer von Straftaten zur Entschädigung geht.

Beschränkung auf bestimmte vorsätzliche Gewalttaten unzulässig

Die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten außerdem, zum Schutz der EU-Freizügigkeit nationale Regelungen zu erlassen, die in diesen Fällen eine gerechte und angemessene Mindestentschädigung für die Opfer aller im Inland vorsätzlich begangenen Gewalttaten gewährleisteten. Die Mitgliedstaaten seien dabei zwar grundsätzlich befugt, die Bedeutung des Begriffs "vorsätzliche Gewalttat" im innerstaatlichen Recht zu klären. Sie können jedoch nicht den Anwendungsbereich der Opferentschädigungsregelung auf nur bestimmte vorsätzliche Gewalttaten beschränken.