Italienische Gesamtverjährungsregelung bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug möglicherweise nicht anwendbar

Zitiervorschlag
Italienische Gesamtverjährungsregelung bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug möglicherweise nicht anwendbar. beck-aktuell, 08.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188316)
Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu kurzen Gesamtverjährungsfrist die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen verhindert, können die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt sein. In einem solchen Fall darf die Gesamtverjährungsregelung nicht angewendet werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 08.09.2015 entschieden (Az.: C-105/14).
Sachverhalt
Den Angeklagten des Ausgangsverfahrens wurde in Italien zur Last gelegt, in den Jahren 2005 bis 2009 eine kriminelle Vereinigung gegründet und organisiert zu haben, in deren Rahmen sie betrügerische rechtliche Konstruktionen in Form eines “Mehrwertsteuerkarussells“ geschaffen haben sollen. Mit Hilfe von Scheingesellschaften und falschen Unterlagen hätten sie Champagnerflaschen mehrwertsteuerfrei erworben. Dadurch habe eine Gesellschaft namens Planet über diese Flaschen zu einem geringeren als dem Marktpreis verfügen und so den Markt verfälschen können. Planet habe Rechnungen erhalten, die von den Scheingesellschaften für inexistente Umsätze ausgestellt worden seien. Diese Gesellschaften hätten jedoch keine Mehrwertsteuererklärungen abgegeben oder nicht die entsprechenden Zahlungen geleistet. Planet habe die von den Scheingesellschaften ausgestellten Rechnungen verbucht und zu Unrecht die Mehrwertsteuer abgezogen.
Angeklagte wegen Verfahrensdauer möglicherweise nicht zu bestrafen
Hinsichtlich eines Teils der gegen die Angeschuldigten eingeleiteten Strafverfahren ist Verjährung eingetreten. Für den Rest wird dies spätestens am 08.02.2018 der Fall sein. Bis dahin kann wegen der Komplexität der Ermittlungen und der Länge des Verfahrens kein endgültiges Urteil ergehen. In Italien ist eine solche Situation wegen der Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts nicht ungewöhnlich. Dieses erlaubte, als sich der in Rede stehende Sachverhalt ereignete, eine Verlängerung der Verjährungsfrist um lediglich ein Viertel ihrer Dauer (im vorliegenden Fall insgesamt zwischen sieben und acht Jahre, was keine Frist ist, die für das Ergehen eines endgültigen Kassationsurteils ausreicht). Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist de facto straflos bleiben könnten. Das italienische Strafgericht fragte sich, ob das italienische Recht dadurch, dass es den Personen und Unternehmen, die gegen die Strafvorschriften verstoßen, letztlich Straffreiheit garantiert, nicht etwa eine neue Möglichkeit der Befreiung von der Mehrwertsteuer eingeführt hat, die vom Unionsrecht nicht vorgesehen ist und bat den Gerichtshof hierzu um Aufklärung.
EuGH: Verjährungsregeln dürfen gerichtliche Entscheidungen nicht verhindern
Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 325 AEUV rechtswidrige Handlungen, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, mit abschreckenden und effektiven Maßnahmen bekämpfen und insbesondere die gleichen Maßnahmen ergreifen müssen wie zur Bekämpfung von Betrug, der sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richtet. Diese seien hier mit Blick auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage betroffen. Unter Berücksichtigung dessen müsse das italienische Gericht prüfen, ob das italienische Recht erlaube, die schweren Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union wirksam und abschreckend zu ahnden. So stünde das italienische Recht nicht mit Art. 325 AEUV in Einklang, wenn das italienische Gericht zu dem Ergebnis käme, dass eine beträchtliche Anzahl von schweren Betrugsfällen nicht strafrechtlich geahndet werden könnte, weil die Verjährungsregeln das Ergehen endgültiger gerichtlicher Entscheidungen verhindern.
Gericht darf Verjährungsregeln möglicherweise nicht anwenden
Ebenso stünde das italienische Recht nicht mit Art. 325 AEUV in Einklang, wenn es für Betrugsfälle, die sich gegen die finanziellen Interessen Italiens richten, längere Verjährungsfristen vorsähe als für Betrugsfälle, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten. Dies scheine der Fall zu sein, da im italienischen Recht für Zusammenschlüsse zur Begehung von Delikten auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern auf Tabakerzeugnisse keine absolute Verjährungsfrist vorgesehen ist. Für den Fall, dass das italienische Gericht zu dem Ergebnis komme, dass ein Verstoß gegen Art. 325 AEUV vorliege, müsse es die Verjährungsregeln unangewendet lassen. Art. 325 AEUV habe gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Folge, dass allein durch sein Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar werde.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 08.09.2015
- C-105/14
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Italienische Gesamtverjährungsregelung bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug möglicherweise nicht anwendbar. beck-aktuell, 08.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188316)



