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EuGH

Illegale Binneneinreise allein erlaubt gegen Drittstaatsangehörige vor Durchführung eines Rückkehrverfahrens keine Freiheitsstrafe

„Das unsichtbare Recht“

Die Rückführungsrichtlinie Richtlinie 2008/115/EG verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen vor der Einleitung eines Rückkehrverfahrens allein deshalb eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, weil er über eine Binnengrenze des Schengen-Raums illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 07.06.2016 entschieden. Dies gelte auch, wenn der Drittstaatsangehörige, der nur auf der Durchreise sei, bei seiner Ausreise aus dem Schengen-Raum festgenommen wird und ein Verfahren für seine Wiederaufnahme in dem Mitgliedstaat, aus dem er kam, eingeleitet wird (Az.: C-47/15).

Durchreisende Ghanaerin wird wegen illegaler Einreise in Polizeigewahrsam genommen

Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens, eine Ghanaerin, war per Reisebus auf dem Weg von Gent (Belgien) nach London (Vereinigtes Königreich) und wurde an der Einfahrt zum Ärmelkanal-Tunnel von der französischen Polizei kontrolliert. Da sie einen belgischen Reisepass mit dem Foto und Namen einer anderen Person vorzeigte und weder Ausweis noch Reiseunterlagen auf ihren eigenen Namen mit sich führte, wurde sie zunächst wegen illegaler Einreise in das französische Hoheitsgebiet in Polizeigewahrsam genommen. Sodann wurde Belgien von den französischen Behörden darum ersucht, die Beschwerdeführerin wieder in das belgische Hoheitsgebiet aufzunehmen. Zum Zweck der Überstellung an die belgischen Behörden wurde sie im Anschluss an den Polizeigewahrsam in Verwaltungshaft genommen.

Vorgehen gegen Verwaltungshaft

Die Beschwerdeführerin wendete sich dann gegen eine beantragte Verlängerung der Verwaltungshaft. Sie machte geltend, dass sie rechtswidrig in Polizeigewahrsam genommen worden sei und damit auch die Verlängerung der Verwaltungshaft rechtswidrig sei. Nach französischem Recht können Drittstaatsangehörige, die illegal in das französische Hoheitsgebiet eingereist sind, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden. Außerdem kann eine Person, die eines Verbrechens oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens verdächtig ist, in Polizeigewahrsam genommen werden.

Französisches Vorlagegericht: Freiheitsstrafe gegen illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen vor Durchführung eines Rückkehrverfahrens zulässig?

Der schließlich mit der Sache befasste Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und fragte, ob sich ein unerlaubt eingereister Drittstaatsangehöriger auch dann illegal in einem EU-Staat aufhält, wenn er auf der Durchreise (hier: in Frankreich) von einem zum Schengen-Raum gehörenden Mitgliedstaat (hier: Belgien) in einen nicht zum Schengen-Raum gehörenden EU-Staat (hier: Vereinigtes Königreich) ist. Außerdem wollte der Kassationsgerichtshof wissen, ob nach der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG die illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen, gegen den noch kein Rückkehrverfahren durchgeführt wurde, mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann und wie dies zu beurteilen ist, wenn der Drittstaatsangehörige aufgrund einer vor Inkrafttreten der Richtlinie mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Vereinbarung von diesem wieder aufgenommen werden kann.

EuGH: Drittstaatsangehöriger darf vor Durchführung eines Rückkehrverfahrens nicht allein aufgrund illegaler Einreise inhaftiert werden

Der EuGH hat entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger vor Abschluss des Rückkehrverfahrens nicht allein deshalb inhaftiert werden darf, weil er illegal in einen EU-Staat eingereist ist. Denn eine solche Inhaftierung sei geeignet, die Anwendung dieses Verfahrens scheitern zu lassen und die Rückführung zu verzögern, und beeinträchtige somit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie. Der EuGH weist aber darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Begehung anderer Straftaten als der bloßen illegalen Einreise mit einer Freiheitsstrafe ahnden können, und zwar auch dann, wenn das Rückkehrverfahren noch nicht abgeschlossen sei.

Richtlinie auch bei Durchreise anwendbar

Die Richtlinie sei auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar, der wie die Beschwerdeführerin illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sei und sich deshalb dort illegal aufhält. Daher sei auf einen solchen Staatsangehörigen das Rückkehrverfahren anzuwenden, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde. Dass sich die Beschwerdeführerin lediglich auf der Durchreise befand, stehe der Anwendung der Richtlinie nicht entgegen. Denn diese sehe keine Mindestanwesenheitsdauer oder die Absicht zum Verbleib in diesem Hoheitsgebiet als Voraussetzungen für einen illegalen Aufenthalt vor.

Keine Ausnahme bei illegaler Einreise über Binnengrenze und Ausreise aus Schengen-Raum möglich

Laut EuGH lassen die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen es auch nicht zu, Drittstaatsangehörige, die eine Binnengrenze des Schengen-Raums (hier: die Grenze zwischen Frankreich und Belgien) illegal überschritten haben oder bei dem Versuch, den Schengen-Raum zu verlassen, festgenommen wurden, von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen.

Verfahren zur Wiederaufnahme in Erststaat schließt Anwendbarkeit der Richtlinie ebenfalls nicht aus

Auch die Einleitung eines Verfahrens zur Wiederaufnahme in dem Mitgliedstaat, aus dem der Drittstaatsangehörige kam (hier: Belgien), führt nach Ansicht des EuGH nicht zur Unanwendbarkeit der Richtlinie. Denn die Wiederaufnahme bewirke lediglich die Übertragung der Verpflichtung zur Anwendung des Rückkehrverfahrens auf den Mitgliedstaat, der den Staatsangehörigen wieder aufnehmen müsse (hier: Belgien). Einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Freiheitsstrafe aufzuerlegen, würde die Einleitung dieses Verfahrens und seine effektive Abschiebung verzögern und somit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen.