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EuGH

Gleichheit aller Deutschen kann Eintragung im EU-Ausland angenommenen Nachnamens mit Adelsbestandteilen entgegengehalten werden

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Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, frei gewählt wurde, muss in Deutschland nicht zwangsläufig anerkannt werden. Wie aus einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 02.06.2016 hervorgeht, darf die Anerkennung verweigert werden, wenn dies geeignet und erforderlich ist, um die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sicherzustellen (Az.: C-438/14).

Standesamt verweigert Eintragung nach britischem Recht erworbenen Namens

Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff, der 1963 in Deutschland geboren wurde, erwarb während eines Aufenthalts in Großbritannien von 2001 bis 2005 zusätzlich zu seiner deutschen die britische Staatsangehörigkeit und ließ seine Vornamen und seinen Nachnamen in Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff ändern. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland begehrte er vom Standesamt der Stadt Karlsruhe die Eintragung dieser Änderung und die Aufnahme seines nach britischem Recht erworbenen neuen Namens in die Register. Da das Standesamt dies ablehnte, wandte sich Bogendorff von Wolffersdorff an das Amtsgericht Karlsruhe. Dieses möchte vom EuGH wissen, ob das EU-Recht einer Ablehnung der Anerkennung entgegensteht.

EuGH bejaht Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit

Die Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, die Vor- und Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats so anzuerkennen, wie sie in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, bestimmt und eingetragen wurden, stellt eine Beschränkung der Freizügigkeit der Unionsbürger dar, stellt der EuGH fest. So laufe Bogendorff von Wolffersdorff im vorliegenden Fall Gefahr, aufgrund der Verschiedenheit seiner Namen Zweifel an der Identität seiner Person ausräumen zu müssen. Während er nämlich nach den deutschen Personenstandsbüchern und Ausweisen "Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff" heiße, werde er in seinem britischen Reisepass und seiner britischen Fahrerlaubnis als "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" geführt. Darüber hinaus laufe Bogendorff von Wolffersdorff Gefahr, auf Schwierigkeiten zu stoßen, wenn es darum geht, seine verwandtschaftliche Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter zu belegen, die sowohl nach ihrem britischen als auch nach ihrem deutschen Reisepass "Larissa Xenia Gräfin von Wolffersdorff Freiin von Bogendorff" heißt.

Gewollte Gleichheit aller deutschen Staatsbürger kann Eintragung entgegenstehen

Da jedoch die Weimarer Verfassung von 1919 in Deutschland die Vorrechte und die Adelstitel aufgehoben hat und die Schaffung von Titeln, die den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken, verbietet, damit die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz sichergestellt ist, stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Beschränkung mit Erwägungen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden kann. Er weist insoweit darauf hin, dass die vor der Weimarer Republik existierenden Adelsbezeichnungen zwar als solche aufgehoben, aber als Namensbestandteile beibehalten wurden, sodass es nach wie vor deutsche Staatsbürger gibt, deren Namen Bestandteile enthalten, die alten Adelsbezeichnungen entsprechen. Allerdings liefe es der Absicht des deutschen Gesetzgebers zuwider, wenn deutsche Staatsangehörige die aufgehobenen Adelsbezeichnungen neuerlich annähmen, indem sie sich das Recht eines anderen Mitgliedstaats zunutze machten. Eine systematische Anerkennung von Namensänderungen wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden könnte aber zu diesem Ergebnis führen.

Nachname nicht unbedingt anzuerkennen

Wenn ein Angehöriger eines Mitgliedstaats auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er einen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht zulässige Adelsbestandteile enthält, seien die Behörden dieses erstgenannten Staates nicht unbedingt zur Anerkennung des fraglichen Nachnamens verpflichtet, hat der EuGH deshalb entschieden. Voraussetzung sei, dass erwiesen ist, dass eine solche Ablehnung der Anerkennung in diesem Zusammenhang insoweit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist, als sie geeignet und erforderlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des betreffenden Mitgliedstaats vor dem Gesetz gewahrt wird. Dies müsse das AG Karlsruhe jetzt prüfen.

Berechtigte Belange abzuwägen

Bei der Abwägung zwischen den verschiedenen berechtigten Belangen müsse das AG berücksichtigen, dass Bogendorff von Wolffersdorff sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat und sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt, dass die Bestandteile des im Vereinigten Königreich erworbenen Namens, der die deutsche öffentliche Ordnung beeinträchtigen soll, formell weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich Adelsbezeichnungen darstellen und dass das Oberlandesgericht Dresden nicht der Ansicht war, dass die Eintragung des Namens der Tochter von Bogendorff von Wolffersdorff gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Allerdings müsse das AG auch berücksichtigen, dass die fragliche Namensänderung auf einer Entscheidung aus rein persönlichen Gründen beruht, dass die daraus folgende Namensabweichung weder auf die Umstände der Geburt von Bogendorff von Wolffersdorff noch auf eine Adoption und auch nicht auf den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurückgeht und dass der im Vereinigten Königreich gewählte Name Bestandteile enthält, die, ohne in Deutschland oder im Vereinigten Königreich formell Adelsbezeichnungen darzustellen, den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken.

Jedenfalls Vornamensänderung anzuerkennen

Der Gerichtshof betont auch noch, dass jedenfalls die öffentliche Ordnung und der Grundsatz der Gleichheit der deutschen Staatsangehörigen vor dem Gesetz es nicht rechtfertigen können, dass der Änderung der Vornamen von Bogendorff von Wolffersdorff die Anerkennung verweigert wird.