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EuGH-Generalanwalt

Hyperlink zu Website mit urheberrechtswidrig veröffentlichten Fotos zulässig

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Wer einen Hyperlink zu einer Website setzt, auf der urheberrechtswidrig geschützte Werke (hier: Fotos) veröffentlicht worden sind, die dort für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich sind, begeht keine Urheberrechtsverletzung. Diese Auffassung vertritt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs Melchior Wathelet in seinen Schlussanträgen vom 07.04.2016. Auf die Beweggründe des "Hyperlinkers" und darauf, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass die ursprüngliche Wiedergabe der Fotos auf anderen Websites ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, komme es nicht an (Az.: C-160/15).

Hyperlink auf Website mit urheberrechtswidrig veröffentlichten Fotos

Sanoma, die Verlegerin der monatlich erscheinenden Zeitschrift Playboy, hatte eine Fotoreportage über Britt Dekker in Auftrag gegeben, die in den Niederlanden regelmäßig im Fernsehen auftritt. GS Media betreibt die Website GeenStijl und veröffentlichte Anzeigen und einen Hyperlink zu einer australischen Website, auf der die Fotos ohne Genehmigung von Sanoma publiziert wurden. Trotz entsprechender Aufforderungen durch Sanoma weigerte sich GS Media, den Hyperlink zu entfernen. Als die Fotos auf der australischen Website auf Verlangen von Sanoma entfernt wurden, wurde auf der Website GeenStijl eine neue Anzeige veröffentlicht, die wieder einen Hyperlink enthielt, und zwar zu einer anderen Website, auf der die Fotos zu sehen waren. Auch dort wurden die Fotos schließlich auf Verlangen von Sanoma entfernt. Die Internetnutzer, die das Forum von GeenStijl besuchten, setzten daraufhin neue Hyperlinks zu anderen Websites mit den Fotos.

Niederländisches Vorlagegericht: Hyperlink als Akt der öffentlichen Wiedergabe einzustufen?

Sanoma wirft GS Media vor, durch das Setzen des Hyperlinks eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Das Vorlagegericht, der niederländische Kassationshof (Hoge Raad der Nederlanden) hat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen und wollte wissen, ob das Setzen eines solchen Hyperlinks einen Akt der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der Richtlinie darstellt. Es weist insbesondere darauf hin, dass die Fotos vor der Verlinkung durch GS Media zwar auch, aber nicht so leicht zu finden gewesen seien, so dass das Auffinden durch das Setzen des Hyperlinks enorm vereinfacht worden sei.

EuGH-Generalanwalt: Hyperlink zu Website mit frei zugänglichen geschützten Werken zulässig

Generalanwalt Melchior Wathelet hat die Vorlagefrage verneint. Durch die entsprechenden Hyperlinks würden die geschützten Werke, sofern sie bereits auf einer anderen Website frei zugänglich seien, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies gelte auch, wenn es sich um direkte Hyperlinks handelt. Mit den Hyperlinks werde lediglich die Entdeckung der geschützten Werke erleichtert. Die eigentliche Zugänglichmachung sei durch die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt. Hyperlinks auf einer Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich seien, könnten daher nicht als Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der europäischen Richtlinie 2001/29/EG eingestuft werden.

Handeln des "Hyperlinkers" nicht unerlässlich für Zugänglichmachung

Laut Wathelet ist das Handeln des "Hyperlinkers", hier der GS Media, nicht unerlässlich, um die Fotos für die Internetnutzer, auch die Nutzer der Website GeenStijl, zugänglich zu machen. Auf die Beweggründe von GS Media und darauf, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die Fotos auf den anderen Websites ursprünglich ohne die Zustimmung von Sanoma veröffentlicht und auch nicht vorher mit Zustimmung von Sanoma für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, komme es insoweit nicht an. Wathelet betont aber, Prämisse dieser Schlussfolgerungen sei, dass die Fotos auf den Drittwebsites für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren. Es sei Sache des Vorlagegerichts zu klären, ob ein Handeln von GS Media unerlässlich war, um den Besuchern der Website GeenStijl die Fotos zugänglich zu machen.

Hyperlinks für Funktionieren des Internets notwendig

Nach Ansicht des Generalanwalts würde jede andere Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“ das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa als Hauptziel der Richtlinie gefährden. Auch wenn die Umstände im vorliegenden Fall besonders offenkundig seien, würden die Internetnutzer normalerweise nicht wissen, ob ein im Internet frei zugängliches Werk ursprünglich mit oder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, und dies auch nicht herausfinden können. Liefen Internetnutzer, die einen Hyperlink zu frei auf einer anderen Website zugänglichen Werken setzen Gefahr, gerichtlich wegen Verletzung von Urheberrechten belangt zu werden, würden sie noch mehr davor zurückscheuen, solche Links zu setzen. Dies wäre dem guten Funktionieren des Internets, dessen Architektur als solcher und letztlich der Entwicklung der Informationsgesellschaft abträglich, so Wathelet.