Abkommen zwischen Kanada und EU zu Übermittlung von Fluggastdaten in aktueller Form nicht abschließbar

Zitiervorschlag
Abkommen zwischen Kanada und EU zu Übermittlung von Fluggastdaten in aktueller Form nicht abschließbar. beck-aktuell, 08.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170631)
Nach Auffassung des Generalanwalts Paolo Mengozzi kann das geplante Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen in seiner jetzigen Form nicht geschlossen werden. Mehrere Bestimmungen des Abkommensentwurfs verstoßen seiner Meinung nach gegen Grundrechte der Europäischen Union (Schlussanträge vom 08.09.2016, Az.: C-1/15).
Kampf gegen Terrorismus und Kriminalität Hintergrund des Abkommens
Die Europäische Union und Kanada handelten ab 2010 ein Abkommen über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records - PNR) aus. Das geplante Abkommen soll die Übermittlung von PNR-Daten an die kanadischen Behörden zu ihrer Nutzung, ihrer Speicherung und gegebenenfalls ihrer späteren Weitergabe ermöglichen, um Terrorismus und schwere Formen grenzübergreifender Kriminalität zu bekämpfen. Der Abkommensentwurf sieht auch Anforderungen an die Sicherheit und Integrität der PNR-Daten, eine sofortige Unkenntlichmachung sensibler Daten, Zugriffsrechte auf die Daten sowie die Berichtigung und Löschung von Daten, die Möglichkeit der Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens und eine auf fünf Jahre beschränkte Datenspeicherung vor.
EU-Parlament zweifelt an Vereinbarkeit des Abkommens mit Datenschutz
Nach Unterzeichnung des Abkommens im Jahr 2014 ersuchte der Rat der Europäischen Union das Europäische Parlament um Zustimmung. Dieses beschloss daraufhin, den Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob das geplante Abkommen mit dem die Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten gewährleistenden Unionsrecht vereinbar ist (BeckEuRS 2015, 434230). Trotz der in das Abkommen aufgenommenen Garantien fragt sich das Parlament insbesondere, ob der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gerechtfertigt ist. Der EuGH hat dabei erstmals über die Vereinbarkeit des Entwurfs eines internationalen Abkommens mit der Charta der Grundrechte der EU zu entscheiden.
Generalanwalt legt Bedingungen fest
Mengozzi vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass das geplante Abkommen mit der Charta der Grundrechte der EU (insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten) in Teilen vereinbar ist. Dies gelte, sofern die Kategorien von PNR-Daten der Fluggäste klar und präzise formuliert sind und sensible Daten vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen werden, im Abkommen die Straftaten, die unter die Definition grenzübergreifender schwerer Kriminalität fallen, abschließend aufgezählt werden und die für die Verarbeitung der PNR-Daten zuständige Behörde hinreichend klar und präzise angegeben wird, um den Schutz und die Sicherheit dieser Daten zu gewährleisten. Außerdem müsse die Zahl der als "Ziel" erfassten Personen weitgehend und nicht diskriminierend auf diejenigen beschränkt werden können, denen gegenüber ein begründeter Verdacht der Beteiligung an einer terroristischen Straftat oder grenzübergreifender schwerer Kriminalität besteht.
Zuständigkeiten müssen geklärt sein
Das Abkommen müsse weiter festlegen, dass nur die Bediensteten der zuständigen kanadischen Behörde zum Zugang zu den PNR-Daten befugt sind, und objektive Kriterien vorsehen, die es ermöglichen, die Zahl dieser Bediensteten konkret zu bestimmen. Es müsse die objektiven Gründe angeben, aus denen die Speicherung aller PNR-Daten der Fluggäste für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erforderlich ist, wobei für den Fall, dass die Daten fünf Jahre lang gespeichert werden, die eine unmittelbare Identifizierung eines Fluggasts ermöglichenden Daten durch Unkenntlichmachung anonymisiert werden müssen. Eine unabhängige Behörde oder ein kanadisches Gericht müsse ermächtigt werden, vorab zu prüfen, ob die zuständige kanadische Behörde im Einzelfall die PNR-Daten anderen kanadischen oder ausländischen Behörden übermitteln darf. Schließlich müsse das Abkommen durch eine klare und präzise Regelung garantieren, dass eine unabhängige Behörde die Achtung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten der Fluggäste, deren PNR-Daten verarbeitet werden, überwachen kann, und eindeutig bestimmen, dass Anträge auf Zugang, auf Berichtigung und auf Anbringung eines Bestreitungsvermerks von Fluggästen, die sich nicht in Kanada aufhalten, vor eine unabhängige Behörde gebracht werden können.
Bestimmte Bestimmungen jedoch nicht mit Grundrechtscharta vereinbar
Nach Ansicht des Generalanwalt verstoßen jedoch bestimmte Vorschriften des geplanten Abkommens bei ihrem gegenwärtigen Stand gegen die Charta der Grundrechte der EU. So seien die Möglichkeiten nicht akzeptabel, die zur Verarbeitung von PNR-Daten über das unbedingt erforderliche Maß hinaus unabhängig von dem Zweck der öffentlichen Sicherheit, der mit dem Abkommen verfolgt wird und in der Verhinderung und Aufdeckung terroristischer Straftaten und grenzübergreifender schwerer Kriminalität besteht, erweitert werden können. Gleiches gelte für die Verarbeitung, Nutzung und Speicherung von PNR-Daten, die sensible Daten enthalten, wie dies durch Kanada vorgesehen ist und für das Kanada über das unbedingt erforderliche Maß hinaus gewährte Recht, jede Information offenzulegen, ohne dass ein Zusammenhang mit dem Zweck der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, der mit dem Abkommen verfolgt wird. Kanada dürfe auch nicht ermächtigt werden, die PNR-Daten für höchstens fünf Jahre insbesondere für jede besondere Maßnahme, Überprüfung, Untersuchung oder ein Gerichtsverfahren zu speichern, ohne dass ein Zusammenhang mit dem Zweck der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, der mit dem Abkommen verfolgt wird. Auch die vorgesehene Übermittlung von PNR-Daten an eine ausländische Behörde sei nicht zulässig, ohne dass die zuständige kanadische Behörde von einer unabhängigen Stelle überwacht wird und sich zuvor vergewissert hat, dass die fragliche ausländische Behörde die Daten nicht selbst später an eine andere ausländische Stelle übermitteln kann.
Widerstreitende Belange der öffentlichen Sicherheit und des Datenschutzes ausgewogen zu gewichten
Ganz allgemein gelangt der Generalanwalt zu diesem Ergebnis anhand von Erkenntnissen aus den Urteilen Digital Rights Ireland (DÖV 2014, 617) und Schrems (WM 2015, 2383). Nach seiner Ansicht ist der in diesen Urteilen vorgezeichnete Weg fortzuführen und das geplante Abkommen einer strikten Kontrolle im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu unterziehen. In einer Zeit, in der die modernen Technologien es den Behörden erlauben, im Namen der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzübergreifenden schweren Kriminalität äußerst komplexe Methoden der Überwachung des Privatlebens von Personen und der Analyse ihrer personenbezogenen Daten zu entwickeln, sei es nämlich notwendig, dass der Gerichtshof sicherstellt, dass die beabsichtigten Maßnahmen, auch wenn sie in Form von geplanten internationalen Abkommen getroffen werden, eine ausgewogene Gewichtung widerspiegeln zwischen dem berechtigten Anliegen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und dem nicht weniger grundlegenden Anliegen, dass jede Person hinsichtlich ihres Privatlebens und ihrer eigenen Daten ein hohes Schutzniveau genießt.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Schlussanträge vom 08.09.2016
- C-1/15
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Abkommen zwischen Kanada und EU zu Übermittlung von Fluggastdaten in aktueller Form nicht abschließbar. beck-aktuell, 08.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170631)



