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EuGH-Generalanwältin

Kopftuchverbot in Unternehmen zur Wahrung der Neutralität gerechtfertigt

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Einer Muslimin kann am Arbeitsplatz das Tragen eines Kopftuches verboten werden, um einer allgemeinen Betriebsregelung zur Wahrung religiöser und weltanschaulicher Neutralität Geltung zur verleihen. Dies geht aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Juliane Kokott am Gerichtshof der Europäischen Union vom 31.05.2016 hervor (Az.: C-157/15).

Muslimin wollte mit Kopftuch zur Arbeit erscheinen

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist muslimischen Glaubens. Sie war als Rezeptionistin bei einem belgischen Bewachungs- und Sicherheitsdienst beschäftigt, der auch Rezeptionsdienstleistungen erbringt. Als sie nach dreijähriger Tätigkeit für das Unternehmen darauf bestand, künftig mit einem islamischen Kopftuch zur Arbeit erscheinen zu dürfen, wurde ihr gekündigt, da bei der Firma das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen verboten sei. Ihre Klage gegen den Arbeitgeber auf Schadenersatz blieb in den ersten beiden Instanzen ohne Erfolg. Der nunmehr mit dem Rechtsstreit befasste belgische Kassationshof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union um Konkretisierung des unionsrechtlichen Verbots der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung.

Generalanwältin: Kopftuchverbot am Arbeitsplatz nicht automatisch Diskriminierung

Nach Generalanwältin Kokott stellt das Kopftuchverbot vorliegend keine unzulässige Diskriminierung dar. Eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion liege nicht vor, wenn einer Arbeitnehmerin muslimischen Glaubens verboten werde, am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch zu tragen, sofern dieses Verbot sich auf eine allgemeine Betriebsregelung zur Untersagung sichtbarer politischer, philosophischer und religiöser Zeichen am Arbeitsplatz stütze und nicht auf Stereotypen oder Vorurteilen gegenüber einer oder mehreren bestimmten Religionen oder gegenüber religiösen Überzeugungen im Allgemeinen beruhe. In einem solchen Fall liege nämlich keine weniger günstige Behandlung wegen der Religion vor.

Wahrung weltanschaulicher Neutralität stellt legitimes Ziel dar

Zwar könne das fragliche Verbot eine mittelbare Diskriminierung wegen der Religion darstellen. Diese könne jedoch gerechtfertigt sein, um eine vom Arbeitgeber im jeweiligen Betrieb verfolgte legitime Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität durchzusetzen, sofern dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werde. Die hier in Rede stehende Neutralitätspolitik gehe nicht über die Grenzen des unternehmerischen Beurteilungsspielraums hinaus. Bei der Beklagten dränge sie sich geradezu auf, und zwar nicht nur wegen der Kundenvielfalt, sondern auch wegen der besonderen Art der von der Belegschaft ausgeübten Tätigkeiten. Diese seien durch den ständigen Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit außenstehenden Personen gekennzeichnet und für das Erscheinungsbild der Firma selbst, aber vor allem auch für das jeweilige Erscheinungsbild ihrer Kunden in der Öffentlichkeit prägend.

Kokott geht von Verhältnismäßigkeit des vorliegenden Kopftuchverbots aus

Letztlich obliege es vorliegend dem belgischen Kassationshof, die widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls sowie der nationalen Identität Belgiens zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Allerdings kann nach Kokotts Ansicht grundsätzlich kein Zweifel daran bestehen, dass das hier streitige Verbot geeignet ist, das legitime Ziel der religiösen und weltanschaulichen Neutralität zu erreichen. Das Verbot stelle sich auch als erforderlich dar, um diese Unternehmenspolitik zu verwirklichen. Im Verfahren vor dem Gerichtshof seien keine weniger einschneidenden und dennoch gleich geeigneten Alternativen bekannt geworden. Was schließlich die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne anbelange, so spreche Vieles dafür, dass das im vorliegenden Fall streitige Verbot die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen nicht übermäßig beeinträchtige und somit als verhältnismäßig anzusehen sei.

Religiöse Zurückhaltung für Arbeitnehmer zumutbar

Die Religion sei zwar für viele Menschen ein wichtiger Teil ihrer persönlichen Identität und die Religionsfreiheit sei eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft. Während aber ein Arbeitnehmer sein Geschlecht, seine Hautfarbe, seine ethnische Herkunft, seine sexuelle Ausrichtung, sein Alter oder seine Behinderung nicht “an der Garderobe abgeben“ könne, sobald er die Räumlichkeiten seines Arbeitgebers betrete, könne ihm bezüglich seiner Religionsausübung am Arbeitsplatz eine gewisse Zurückhaltung zugemutet werden, sei es hinsichtlich religiöser Praktiken, religiös motivierter Verhaltensweisen oder – wie hier – hinsichtlich seiner Bekleidung. Das Maß an Zurückhaltung, das einem Arbeitnehmer abverlangt werden könne, sei von einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

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