Hamas und LTTE aus verfahrensrechtlichen Gründen aus EU-Terrorliste zu streichen

Zitiervorschlag
Hamas und LTTE aus verfahrensrechtlichen Gründen aus EU-Terrorliste zu streichen. beck-aktuell, 22.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170021)
Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs Eleanor Sharpston vertritt in ihren Schlussanträgen vom 22.09.2016 die Ansicht, dass die Rechtsakte, mit denen die Hamas und die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auf der EU-Liste terroristischer Vereinigungen belassen wurden, aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig zu erklären sind (Az.: C-599/14 P und C-79/15 P).
Hamas und LTTE stehen auf EU-Terrorliste
Zur Bekämpfung des Terrorismus nahm der Rat der Europäischen Union die Hamas und die LTTE 2001 beziehungsweise 2006 in die EU-Terrorliste auf. Mit der Aufnahme in die Liste war das Einfrieren ihrer Gelder verbunden. Aufgrund einer Reihe von Maßnahmen des Rates wurden sie auf der Liste belassen. Die Hamas und die LTTE klagten gegen ihren Verbleib auf der Liste.
EuG: Maßnahmen unzulässig auf Medieninformationen gestützt
Mit getrennten Urteilen erklärte das Gericht der Europäischen Union die angefochtenen Maßnahmen in Bezug auf die Hamas beziehungsweise die LTTE für nichtig. Nach seiner Auffassung hatte der Rat die Maßnahmen auf Informationen aus der Presse und dem Internet gestützt und nicht wie erforderlich auf behördlich geprüfte und bestätigte Handlungen.
Rat moniert Fehler des EuG
Der Rat legte gegen beide Urteile Rechtsmittel ein. Er vertrat die Ansicht, dass die Auflistung der Hamas und die LTTE auf einen britischen Beschluss von 2001 gestützt werden könne, mit dem sowohl die LTTE als auch die Hamas als terroristische Vereinigungen eingestuft worden seien. In Bezug auf die Hamas stellten auch Beschlüsse amerikanischer Behörden eine hinreichende Grundlage dar, um sie in der Liste zu führen. Außerdem habe das Gericht – was die LTTE angehe – zu Unrecht angenommen, dass der Rat prüfen müsse, ob Beschlüsse der zuständigen Behörden von Drittstaaten hinreichenden Garantien unterlägen.
Generalanwältin: Rat muss bei Beschlüssen von Drittstaatsbehörden äquivalentes Grundrechtsschutzniveau prüfen
Generalanwältin Sharpston ist in ihren Schlussanträgen der Ansicht, dass die Hamas und die LTTE aus der EU-Terrorliste zu streichen sind. Sie hält die ihrem Verbleib auf der Liste zugrundeliegenden Rechtsakte aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig. So führt sie aus, dass der Rat prüfen müsse, ob ein Beschluss einer zuständigen Behörde eines Drittstaats einem Niveau des Grundrechtsschutzes unterliege, das dem durch das Unionsrecht garantierten Niveau mindestens gleichwertig sei. Im Gegensatz zu den Beschlüssen der zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, für die (abgesehen von außergewöhnlichen Umständen) eine allgemeine Vermutung gelten könne, dass sie im Einklang mit den einschlägigen Grundrechten stünden, unterlägen die zuständigen Behörden von Drittstaaten nicht denselben Bindungen. Folglich bestehe keine Grundlage für die Annahme, dass das Schutzniveau dem nach Unionsrecht geltenden mindestens gleichwertig sei. Der Rat müsse daher in klaren Worten darlegen, warum in einem konkreten Fall, in dem es zu einem bestimmten Beschluss einer zuständigen Behörde gekommen sei, das Recht des Drittstaats ein gleichwertiges Schutzniveau zumindest in Bezug auf die Verteidigungsrechte und den effektiven Rechtsschutz gewähre.
Bei Heranziehung alter Beschlüsse Fortgeltung der Gründe darzulegen
Auch wenn Sharpston den Rat nicht stets für verpflichtet hält, neue Gründe für das Belassen auf der Liste anzugeben, vertritt sie die Auffassung, dass sich der Rat, soweit er sich – wie in den vorliegenden Fällen – nicht auf einen neuen Beschluss einer zuständigen Behörde stütze, vergewissern müsse, dass die Tatsachen und Beweise, auf die der ursprüngliche Beschluss oder frühere Beschlüsse der zuständigen Behörde gestützt gewesen seien, weiterhin seine Einschätzung rechtfertigten, dass von der betreffenden Person oder Körperschaft eine Terrorgefahr ausgehe und dass daher präventive Maßnahmen noch immer gerechtfertigt seien. Vor diesem Hintergrund dürfe sich der Rat nicht auf eine Liste von Terroranschlägen stützen, ohne dass diese in Beschlüssen zuständiger Behörden erfasst seien. Darüber hinaus könne der ursprüngliche Beschluss einer zuständigen Behörde auch für den Verbleib auf der Liste relevant sein, jedoch müsse der Rat darlegen, dass dieser Beschluss nach wie vor eine hinreichende Grundlage für die Feststellung sei, dass eine Gefahr bestehe, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen rechtfertige.
Rat darf sich nicht auf Informationen aus Presse und Internet stützen
Die Generalanwältin führt ferner aus, dass sich der Rat, um einen Beschluss über das Belassen auf der Liste zu begründen, nicht auf Tatsachen und Beweise stützen dürfe, die in Presseartikeln oder Informationen aus dem Internet gefunden worden seien anstatt in Beschlüssen zuständiger Behörden. Eine solche Vorgehensweise würde das durch den Gemeinsamen Standpunkt eingerichtete zweistufige System unterlaufen.
EuG-Urteil hinsichtlich Beschlüsse amerikanischer Behörden fehlgedeutet
Bezüglich der Frage, ob die Beschlüsse amerikanischer Behörden eine hinreichende Grundlage darstellen, um die Hamas in der Liste zu führen, meint Sharpston, dass der Rat den entsprechenden Abschnitt des angefochtenen Urteils missverstanden habe. Das Gericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschluss einer amerikanischen Verwaltungsbehörde ein Beschluss im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts sein könne. Zudem gebe es in dem Urteil keinen Hinweis darauf, dass das Gericht vom Rat verlangt hätte, sämtliche Tatsachenelemente zu kennen, die einem Beschluss einer zuständigen Behörde in einem Drittstaat zugrunde lägen. Das EuG habe lediglich festgestellt, dass sich der Rat nicht auf einen Beschluss einer zuständigen Behörde stützen könne, ohne die konkreten Gründe zu kennen, auf denen dieser Beschluss beruhe.
Einige Gründe für Belassen in Liste nicht ausreichend – Ausreichen der übrigen Gründe nicht geprüft
Schließlich stellt Sharpston fest, dass einige der angeführten Gründe nicht ausreichten, um den Beschluss, die LTTE und die Hamas auf der Liste zu belassen, zu rechtfertigen, und meint, das Gericht hätte ausdrücklich prüfen müssen, ob die übrigen Gründe eine hinreichende Grundlage für den Beschluss darstellten. Nur wenn diese Gründe unzureichend wären, könnten die Maßnahmen für nichtig erklärt werden. Das Gericht habe es unterlassen, solche Feststellungen zu treffen, weshalb die Generalanwältin vorschlägt, dem Rechtsmittel stattzugeben.
Bloßer Hinweis auf Fortgeltung ursprünglicher Beschlüsse oder Bestehen neuer Beschlüsse unzureichend
Nach eigener Prüfung dieser übrigen Gründe ist die Generalanwältin der Meinung, der Rat habe sich nicht damit begnügen dürfen, in den Begründungen der angefochtenen Maßnahmen festzustellen, dass entweder die ursprünglichen Beschlüsse der zuständigen Behörden noch immer in Kraft seien oder dass ein Beschluss einer zuständigen Behörde gefasst worden sei, ohne dazu weitere Angaben zu machen. Im Übrigen stimmt sie mit dem Gericht überein, dass der Rat sich nicht auf eine Liste neuer Handlungen habe stützen dürfen, die nicht in Beschlüssen zuständiger Behörden festgestellt worden seien. Aus diesen Gründen schlägt die Generalanwältin vor, die angefochtenen Maßnahmen für nichtig zu erklären.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Schlussanträge vom 22.09.2016
- C-599/14 P; C-79/15 P
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Hamas und LTTE aus verfahrensrechtlichen Gründen aus EU-Terrorliste zu streichen. beck-aktuell, 22.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170021)



