Gemeinnütziger Tierschutzverein muss EU-Regelungen über Tiertransporte beachten

Zitiervorschlag
Gemeinnütziger Tierschutzverein muss EU-Regelungen über Tiertransporte beachten. beck-aktuell, 04.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183846)
Ein gemeinnütziger Verein (hier: "Pfotenhilfe-Ungarn"), der gegen Zahlung eines kostendeckenden Betrags ("Schutzgebühr") herrenlose Hunde vermittelt und diese dazu von einem EU-Staat in einen anderen transportiert, unterliegt den EU-Regelungen über Tiertransporte und veterinärrechtliche Kontrollen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.12.2015 entschieden (Az.: C-301/14).
Tierschutzverein vermittelt Hunde aus Ungarn nach Deutschland
Der gemeinnützige Tierschutzverein "Pfotenhilfe-Ungarn" vermittelt gegen Zahlung eines kostendeckenden Betrags ("Schutzgebühr") von 270 Euro herrenlose Hunde aus Ungarn an Personen in Deutschland. Nach Vertragsschluss transportiert der Verein die Hunde zur Übergabe von Ungarn nach Deutschland. Das schleswig-holsteinische Umweltministerium vertrat die Ansicht, die EU-Regeln über Tiertransporte seien auf den Verein anwendbar, so dass dieser die in § 4 BmTierSSchV vorgesehenen Anzeige- und Registrierungspflichten beachten müsse. Das Bundesverwaltungsgericht rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und bat um Klärung von Fragen zur Auslegung der Verordnung 1/2005/EG und der Richtlinie 90/425/EWG.
EuGH bejaht wirtschaftliche Tätigkeit und innergemeinschaftlichen Handel betreibendes Unternehmen
Laut EuGH erfasst die Verordnung 1/2005/EG die hier in Rede stehende Tätigkeit des Vereins. Es handele sich um eine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit sei nicht erforderlich, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Der Verein erfülle auch die Eigenschaft eines innergemeinschaftlichen Handel betreibenden Unternehmers im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG. Auch hier bedürfe es keiner Gewinnerzielungsabsicht, um die Tätigkeit als "innergemeinschaftlichen Handel" zu qualifizieren.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
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Gemeinnütziger Tierschutzverein muss EU-Regelungen über Tiertransporte beachten. beck-aktuell, 04.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183846)



