Geänderte Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt RTVE mit EU-Beihilferecht vereinbar

Zitiervorschlag
Geänderte Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt RTVE mit EU-Beihilferecht vereinbar. beck-aktuell, 11.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167511)
Die 2009 erfolgte Umstellung des Systems zur Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt (RTVE) ist mit den EU-Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 10.11.2016 entschieden. Die in der Neuregelung vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen seien nicht Bestandteil der Beihilfe für RTVE (Az.: C-449/14 P).
Neue Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt RTVE
Die spanische öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt RTVE wurde bis 2009 dual aus kommerziellen Einnahmen (insbesondere durch den Verkauf von Sendezeit für Werbung) und staatlichen Ausgleichszahlungen für die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags finanziert. Im September 2009 wurde das Finanzierungssystem geändert und in ein System fast ausschließlich öffentlicher Finanzierung umgewandelt. Nun stellen Werbung, Teleshopping, Sponsoring und Zugangsdienste keine Finanzierungsquellen von RTVE mehr dar. Zum Ausgleich des Verlusts dieser kommerziellen Einnahmen wurden mehrere steuerliche Maßnahmen eingeführt, darunter eine neue Abgabe auf die Einnahmen der in Spanien ansässigen Betreiber von Bezahlfernsehangeboten als Beitrag zum Haushalt von RTVE. Für den Fall, das die Finanzierungsquellen nicht ausreichten, um die gesamten RTVE durch die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags entstehenden Kosten zu decken, ist der Staat nach dem Gesetz zudem verpflichtet, für dieses Defizit aufzukommen.
EU-Kommission: Umstellung des Finanzierungssystems mit EU-Binnenmarkt vereinbar
Die Europäische Kommission stellte fest, dass die Änderung des Finanzierungssystems mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar sei. Sie fügte hinzu, dass das neue System jede Überkompensation von RTVE ausschließe. In diesem Rahmen vertrat sie die Auffassung, dass die steuerlichen Maßnahmen in der Neuregelung nicht Bestandteil der zugunsten von RTVE eingeführten Beihilferegelung seien und dass deshalb eine etwaige Unvereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem EU-Recht keine Auswirkungen auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt habe.
EuG wies Klage von Betreiber eines Bezahlfernsehangebots ab
DTS, ein spanisches Unternehmen, das eine Bezahlplattform für digitales Satellitenfernsehen betreibt, klagte beim Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses. DTS war der Ansicht, dass die steuerlichen Maßnahmen Bestandteil der Beihilfe seien und der Begriff der Beihilfe im Sinne des EU-Rechts verletzt worden sei. Das EuG wies die Klage ab. DTS legte daraufhin beim EuGH ein Rechtsmittel ein.
EuGH: Steuerliche Maßnahmen kein Bestandteil der Beihilferegelung
Der EuGH hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und das EuG-Urteil bestätigt. Das EuG habe in den steuerlichen Maßnahmen zu Recht keinen Bestandteil der Beihilferegelung zugunsten von RTVE gesehen. Zwar könne die Finanzierungsweise, wenn sie Bestandteil einer Beihilferegelung sei, zu deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt führen. Damit eine Abgabe Bestandteil einer Beihilfe sei, müsse aber ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe in dem Sinne bestehen, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang unmittelbar beeinflusst.
Zwingender Verwendungszusammenhang zwischen Abgabe und Beihilfe fehlt
An dem zwingenden Verwendungszusammenhang fehlt es hier laut EuGH. Durch die steuerlichen Maßnahmen werde die Beihilferegelung nicht unmittelbar finanziert. Die Höhe der Beihilfe richte sich nach den Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags, so dass das Aufkommen aus den steuerlichen Maßnahmen keinen unmittelbaren Einfluss darauf habe, ob und in welchem Umfang RTVE die Beihilfe gewährt wird. Überdies könne ein Teil des Aufkommens aus der Abgabe unter Umständen zu anderen Zwecken verwendet werden. So könne der Überschuss der Steuereinnahmen einem Rücklagenfonds zugewiesen werden oder in die Staatskasse fließen und damit letztlich in den Staatshaushalt. Auch die Unanwendbarkeit der fraglichen steuerlichen Maßnahmen würde die Beihilfe nicht in Frage stellen, weil der spanische Staat die Differenz zwischen den Finanzierungsquellen von RTVE und ihren Kosten für die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags ausgleichen muss.
Wettbewerbsnachteil gegenüber RTVE macht Abgabe nicht zu Bestandteil der Beihilfe
Der Umstand, dass DTS durch die Abgabepflicht ein zusätzlicher Wettbewerbsnachteil auf den Märkten entstehe, auf denen sie mit RTVE – die die Abgabe nicht entrichten müsse – konkurriere, reiche nicht aus, um nachzuweisen, dass die Abgabe Bestandteil der Beihilfe ist, so der EuGH weiter. Die Frage, ob eine Abgabe Bestandteil einer durch eine Abgabe finanzierten Beihilfe sei, hänge nicht davon ab, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Schuldner der Abgabe und dem Empfänger der Beihilfe besteht, sondern allein davon, dass zwischen der Abgabe und der betreffenden Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang besteht. Überdies unterlägen die Abgaben grundsätzlich nicht den Regeln für staatliche Beihilfen. Würde der Argumentation von DTS gefolgt, würde aber jede auf sektorieller Ebene erhobene Abgabe, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Begünstigten einer durch die Abgabe finanzierten Beihilfe stehende Wirtschaftsteilnehmer trifft, den Regeln für staatliche Beihilfen unterliegen.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 10.11.2016
- C-449/14 P
Zitiervorschlag
Geänderte Finanzierung der spanischen öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt RTVE mit EU-Beihilferecht vereinbar. beck-aktuell, 11.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167511)



