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EuGH

EU-Verkaufsverbot für "Tierversuchskosmetika" auch bei außerhalb der EU durchgeführten Tierversuchen

Berufe mit Haltung

Das EU-Recht schützt den europäischen Markt vor Kosmetika, deren Bestandteile in Tierversuchen getestet worden sind. Der Verkauf solcher "Tierversuchskosmetika" kann in der EU auch dann verboten werden, wenn Bestandteile außerhalb der EU an Tieren getestet wurden, um das Mittel in Drittländern vermarkten zu können, und das Ergebnis der Tierversuche verwendet wird, um die Sicherheit des Mittels nachzuweisen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.09.2016 entschieden (Az.: C-592/14).

Streit um Umfang des Verkaufsverbots für "Tierversuchskosmetika"

Drei Hersteller von Kosmetikbestandteilen führten außerhalb der EU Tierversuche zur Überprüfung der Sicherheit bestimmter Bestandteile durch, um die Kosmetika, in denen diese verwendet werden sollten, in China und in Japan verkaufen zu können. Die "European Federation for Cosmetic Ingredients" (EFfCI), ein Interessenverband, dem die drei Unternehmen angehören, klagte bei einem britischen Gericht, um klären zu lassen, ob sich die drei Unternehmen strafbar machen, wenn sie kosmetische Mittel auf den britischen Markt bringen, deren Bestandteile außerhalb der EU an Tieren getestet wurden.  

EU-Verordnung: Keine Tierversuche zu Einhaltung der Verordnungsbestimmungen    

Die Verordnung über kosmetische Mittel (VO (EG) 1223/2009/EG) untersagt das Inverkehrbringen von Mitteln, deren Bestandteile zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden sind. Nach diesen Bestimmungen muss das kosmetische Mittel für die menschliche Gesundheit sicher sein, wobei diese Sicherheit auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen zu bewerten und in einem in die Produktinformationsdatei aufzunehmenden Bericht zu dokumentieren ist.  

EFfCI: Kein Verstoß gegen EU-Recht bei Tierversuchen zu Einhaltung der Vorschriften von Drittländern

Die EFfCI machte geltend, dass kein Verstoß gegen diese Verordnung vorliege, wenn die Tierversuche durchgeführt worden seien, um die Rechtsvorschriften von Drittländern einzuhalten. Das britische Vorlagegericht, der High Court of Justice (England & Wales), bat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren um Klärung dieser Frage.  

EuGH bejaht Vermarktungsverbot in der EU

Der EuGH hat entschieden, dass das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, bei denen einige Bestandteile außerhalb der EU an Tieren getestet wurden, um diese Mittel in Drittländern vermarkten zu können, auf dem EU-Markt verboten werden kann, wenn die bei diesen Versuchen gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit der betreffenden Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem EU-Markt nachzuweisen. Die Wendung "zur Einhaltung der Bestimmungen [der] Verordnung" erfasst laut EuGH auch Tierversuche wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden.  

Zugang zum EU-Markt an Beachtung des Tierversuchsverbots geknüpft  

Die Verordnung ziele darauf ab, Bedingungen für den Zugang von kosmetischen Mitteln zum Unionsmarkt festzulegen und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, wobei zugleich durch das Verbot von Tierversuchen für das Wohlergehen der Tiere gesorgt werden solle. Der Zugang zum EU-Markt sei an die Beachtung dieses Verbots geknüpft.  

Angabe von Tierversuchsergebnissen in Sicherheitsbericht belegt Zweck der Einhaltung der Verordnungsbestimmungen  

Der EuGH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass nur bei den Tierversuchsergebnissen, die in dem Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel angeführt seien, davon ausgegangen werden könne, dass sie sich auf Versuche beziehen, die zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung durchgeführt worden sind. Unerheblich sei daher, dass es dieser Tierversuche bedurfte, um die Vermarktung kosmetischer Mittel in Drittländern zu ermöglichen.  

Ziel tierversuchsfreier Kosmetika wäre durch Tierversuche in Drittländern gefährdet  

Der EuGH weist außerdem darauf hin, dass das EU-Recht nicht nach dem Ort unterscheide, an dem der Tierversuch durchgeführt worden sei. Die Verordnung wolle eine Verwendung tierversuchsfreier Alternativmethoden zur Gewährleistung der Sicherheit kosmetischer Mittel fördern. Die Verwirklichung dieses Ziels wäre erheblich gefährdet, wenn es möglich wäre, die im EU-Recht aufgestellten Verbote dadurch zu umgehen, dass die Tierversuche in Drittländern durchgeführt werden.