EU-rechtswidriges Sportwettenmonopol besteht faktisch fort – Keine Verfolgung von Sportwettenvermittlern

Zitiervorschlag
EU-rechtswidriges Sportwettenmonopol besteht faktisch fort – Keine Verfolgung von Sportwettenvermittlern. beck-aktuell, 04.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181206)
Das von der deutschen Rechtsprechung als europarechtswidrig beurteilte Sportwettenmonopol besteht faktisch fort und hindert eine Sanktionierung privater Sportwettenvermittler. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.02.2016 auf Vorlage des Amtsgerichts Sonthofen entschieden. Die "Experimentierklausel" im reformierten Glücksspielstaatsvertrag habe die Unvereinbarkeit des vormaligen Staatsmonopols mit dem freien Dienstleistungsverkehr nicht behoben (Az.: C-336/14).
Strafverfahren wegen Sportwettenvermittlung ohne behördliche Erlaubnis an lizenzierten Veranstalter in Österreich
Die Staatsanwaltschaft legt der Angeklagten Sebat Ince vor dem Amtsgericht Sonthofen zur Last, sie habe über einen in einer "Sportsbar" in Bayern aufgestellten Wettautomaten Sportwetten ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis vermittelt. Die österreichische Gesellschaft, für die die Wetten angenommen wurden, besaß nur in Österreich eine Lizenz für die Veranstaltung für Sportwetten, nicht aber in Deutschland.
Vorwürfe I: Sportwettenvermittlung zur Zeit des Monopols (bis Juni 2012)
Die Tatvorwürfe betreffen zum einen das erste Halbjahr 2012. In diesem Zeitraum unterlagen die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland einem staatlichen Monopol noch den Regeln des Glücksspielstaatsvertrags 2008. Dieser verbot die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis und schloss die Erteilung von Erlaubnissen an private Wirtschaftsteilnehmer aus.
Rechtsprechung: Sportwettenmonopol verstößt gegen EU-Recht
Die deutschen Gerichte beurteilten das Sportwettenmonopol nach den Urteilen "Stoß" und "Carmen Media Group" vom September 2008 (NVwZ 2010, 1409 sowie BeckRS 2010, 91037) als mit dem EU-Recht unvereinbar. Allerdings vertraten sie unterschiedliche Auffassungen, welche Konsequenzen aus der Rechtswidrigkeit des Monopols zu ziehen sind. Uneinigkeit bestand insbesondere darüber, ob auf die privaten Wirtschaftsteilnehmer ein fiktives Erlaubnisverfahren dergestalt anzuwenden ist, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob diese Wirtschaftsteilnehmer die für die staatlichen Veranstalter geltenden Voraussetzungen erfüllen. Laut AG Sonthofen hat kein privater Wirtschaftsteilnehmer eine Erlaubnis im Anschluss an ein solches Erlaubnisverfahren bekommen.
Vorwürfe II: Sportwettenvermittlung nach Reform des Glücksspielstaatsvertrag (ab Juli 2012)
Zum anderen betreffen die Tatvorwürfe das zweite Halbjahr 2012. In diesem Zeitraum wurden die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten nunmehr vom Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 geregelt. Dieser enthält eine Experimentierklausel, nach der private Wirtschaftsteilnehmer während eines Zeitraums von sieben Jahren ab seinem Inkrafttreten eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten erhalten können. Ist die Konzession einmal erteilt, können Vermittler eine Erlaubnis erhalten, für den Veranstalter Wetten anzunehmen. Für die bereits tätigen staatlichen Veranstalter und ihre Vermittler gilt die Konzessionspflicht erst ein Jahr nach Erteilung der ersten Konzession.
AG Sonthofen: Faktischer Fortbestand des früheren Staatsmonopols
Zur Zeit der Tathandlungen (und bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 10.06.2015) war jedoch keine der 20 zur Verfügung stehenden Konzessionen vergeben, so dass keinem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Veranstaltung oder die Annahme von Sportwetten in Deutschland erlaubt war. Das AG Sonthofen zieht daraus die Schlussfolgerung, dass so das von den deutschen Gerichten für EU-rechtswidrig befundene vormalige Staatsmonopol faktisch fortbestand. Das AG hat den EuGH daher im Vorabentscheidungsverfahren angerufen und zu den Konsequenzen befragt, die Verwaltung und Justiz zum einen aus der EU-Rechtswidrigkeit des vormaligen Staatsmonopols während der Phase der Ausarbeitung der Reform und zum anderen aus dem faktischen Fortbestand dieses Monopols nach der Reform von 2012 ziehen müssen.
EuGH: EU-Rechtswidrigkeit des früheren Sportwettenmonopols hindert Sanktionierung - Keine Heilung durch fiktives Erlaubnisverfahren
Hinsichtlich der Tatvorwürfe, die den Zeitraum betreffen, der den Regeln des Glücksspielstaatsvertrags 2008 unterliegt, kommt nach dem Urteil des EuGH eine Sanktionierung nicht in Betracht. Im Fall eines als EU-rechtswidrig beurteilten Sportwettenmonopols dürften die Strafverfolgungsbehörden des EU-Staats die Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Sportwettenvermittler an einen privaten Sportwettenveranstalter, der nur in einem anderen EU-Staat lizenziert sei, nicht ahnden. Dem stehe die Dienstleistungsfreiheit entgegen. Selbst wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten könne, stehe die Dienstleistungsfreiheit einer solchen Ahndung entgegen, soweit die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nicht sichergestellt sei und das von den nationalen Gerichten für EU-rechtswidrig befundene staatliche Sportwettenmonopol trotz der Annahme eines solchen Verfahrens fortbestehe. Der EuGH weist insoweit darauf hin, dass das fiktive Erlaubnisverfahren die von den nationalen Gerichten festgestellte EU-Rechtswidrigkeit des Staatsmonopols nicht behoben habe.
Landesgesetz zur Fortgeltung des Glücksspielstaatsvertrags 2008 nicht notifiziert: Keine Berufung auf technische Vorschriften für erste Hälfte 2012
Außerdem, so der EuGH weiter, habe der Umstand, dass die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2008 trotz seines Auslaufens Ende 2011 in Bayern im ersten Halbjahr 2012 nur aufgrund eines dortigen Landesgesetzes immer noch anwendbar gewesen seien, zur Folge, dass darin enthaltene technische Vorschriften für diesen Zeitraum Einzelnen wie der Angeklagten nicht entgegengehalten werden können. Denn anders als der Glücksspielstaatsvertrag selbst sei dieses Gesetz der Kommission nie notifiziert worden. Nach der europäischen Richtlinie 98/34/EG müsse der Kommission aber jeder Entwurf eines Gesetzes mit technischen Vorschriften, die eine "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" betreffen, notifiziert werden. Diese Notifizierungspflicht habe nicht nur für den Glücksspielstaatsvertrag, sondern auch für das Gesetz gegolten, das ihn als Landesrecht aufrechterhalten habe. Es sei Sache des AG Sonthofen, zu prüfen, ob der Angeklagten ein Verstoß gegen technische Vorschriften zur Last gelegt wird, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 aufgestellt worden seien.
Faktischer Fortbestand des EU-rechtswidrigen Staatsmonopols trotz Experimentierklausel
In Bezug auf den vom Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 geregelten Zeitraum führt der EuGH aus, dass eine Ahndung ausscheidet, wenn das Verfahren für die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet, und soweit trotz des Inkrafttretens eines Konzessionstatbestands das EU-rechtswidrige Sportwettenmonopol faktisch weiter Bestand habe. Der EuGH stellt insoweit fest, dass die Experimentierklausel die Unvereinbarkeit des vormaligen Staatsmonopols mit dem freien Dienstleistungsverkehr nicht behoben habe, soweit die alte Regelung unter Berücksichtigung dessen, dass keine Konzessionen erteilt worden seien und dass die staatlichen Veranstalter weiterhin Sportwetten veranstalten könnten, trotz des Inkrafttretens der Reform von 2012 in der Praxis weiter Bestand habe.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 04.02.2016
- C-336/14
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EU-rechtswidriges Sportwettenmonopol besteht faktisch fort – Keine Verfolgung von Sportwettenvermittlern. beck-aktuell, 04.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181206)



