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EuGH

EU-Recht steht Freiheitsstrafe gegen illegal wieder eingereisten Drittstaatsangehörigen nicht entgegen

Schutz des Anwaltsberufs

Die Rückführungsrichtlinie steht der Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot illegal in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreist, grundsätzlich nicht entgegen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden (Urteil vom 01.10.2015, Az.: C-290/14).

Freiheitsstrafe wegen illegaler Einreise beantragt

Die Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG) legt die in allen Mitgliedstaaten für die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal dort aufhalten, geltenden Normen und Verfahren fest. Am 17.04.2012 ergingen gegen Skerdjan Celaj, einen albanischen Staatsangehörigen, der sich im italienischen Hoheitsgebiet aufhielt, ein Ausweisungsdekret und eine Abschiebungsanordnung, verbunden mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Am 04.09.2012 verließ Skerdjan Celaj das italienische Hoheitsgebiet. Unter Verstoß gegen das Einreiseverbot reiste er später erneut nach Italien ein. Die Staatsanwaltschaft erhob vor dem Tribunale di Firenze (Bezirksgericht Florenz, Italien) gegen ihn Anklage und beantragte auf der Grundlage einer italienischen Regelung, nach der ein Drittstaatsangehöriger, der unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot illegal nach Italien einreist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird, ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen. Das italienische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Rückführungsrichtlinie einer solchen Regelung entgegensteht.

Illegaler Aufenthalt darf sanktioniert werden

Der EuGH stellt zunächst klar, dass die Rückführungsrichtlinie einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran hindert, in einer nationalen Regelung die erneute, gegen ein Einreiseverbot verstoßende illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen als Straftat einzustufen und strafrechtliche Sanktionen einschließlich einer Freiheitsstrafe vorzusehen, es sei denn, eine solche Regelung ist geeignet, die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele zu gefährden. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Einführung einer Rückkehrpolitik integraler Bestandteil der Entwicklung einer gemeinsamen Einwanderungspolitik durch die Europäische Union ist, die unter anderem die Verhütung und verstärkte Bekämpfung illegaler Einwanderung gewährleisten soll. Sodann führt er aus, dass die Rückführungsrichtlinie, wie bereits entschieden (BeckRS 2011, 80455 und BeckRS 2011, 81777), strafrechtlichen Sanktionen nicht entgegensteht, die nach den nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der Grundrechte gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, auf die das Rückkehrverfahren angewandt wurde und die sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für ihre Nichtrückkehr illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

Strafrechtliche Sanktionen erst recht zulässig bei erneuter Einreise entgegen Einreiseverbot

Der Gerichtshof folgert daraus, dass die Rückführungsrichtlinie strafrechtlichen Sanktionen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der Grundrechte sowie gegebenenfalls des Genfer Abkommens gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten haben und unter Verstoß gegen das ihnen auferlegte Einreiseverbot erneut einreisen, erst recht nicht entgegensteht.