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EuGH

Ehemaliger EU-Kommissars Dalli scheitert mit Klage um Freiwilligkeit seines Rücktritts

Ein Etappenziel ist erreicht

Die Klage des ehemals für das Ressort Gesundheit und Verbraucherschutz zuständigen maltesischen Kommissars John Dalli wegen seines Rücktritts, zu dem ihn der ehemalige Präsident der Europäischen Kommission José Manuel Barroso nach Art. 17 Abs. 6 EUV aufgefordert haben soll, hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 14.04.2016 hat der Europäische Gerichtshof das Rechtsmittel von Dalli als unzulässig zurückgewiesen und damit das zuvor ergangene Urteil des Europäischen Gerichts bestätigt, in dem Dallis Rücktritt als freiwillig eingereicht eingestuft worden war (Az.: C-394/15 P).

Olaf warf Dalli Nähe zur Tabakindustrie vor

Am 16.10.2012 fand ein Treffen zwischen Barroso und Dalli statt. Bei der Kommission war ein Bericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (Olaf) eingegangen, aus dem sich ergab, dass Dalli ohne Wissen und Beteiligung der zuständigen Dienststellen der Kommission an mehreren inoffiziellen und vertraulichen Treffen mit Vertretern der Tabakindustrie teilgenommen habe. Nach Auffassung des Olaf hatten das Ansehen und der Ruf der Kommission gelitten, da das Verhalten von Dalli als Verletzung seiner Pflicht habe angesehen werden können, unter Einhaltung der mit seinem Amt verbundenen Verpflichtungen ein würdevolles Verhalten an den Tag zu legen.

Streit um Rücktritt

Dalli macht geltend, Barroso habe ihn bei diesem Treffen kraft eigener Befugnis seines Amtes enthoben oder ihn zumindest unter Berufung auf Art. 17 Abs. 6 EUV, nach der ein "Mitglied der Kommission … sein Amt nieder[legt], wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert wird", zum Rücktritt aufgefordert. Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Dalli habe seinen Rücktritt freiwillig beantragt.

EuG wies Klage als unzulässig zurück

Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage von Dalli auf Nichtigerklärung dieses vermeintlichen mündlichen Verlangens mit Urteil vom 12.05.2015 (Az.: T-562/12) als unzulässig zurück. Es erklärte im Wesentlichen, Dalli habe sein Amt freiwillig niedergelegt, ohne dass er von Präsident Barroso förmlich dazu aufgefordert worden sei. Mangels anfechtbarer Handlung erklärte es die Klage für unzulässig. Dalli hat beim EuGH ein Rechtsmittel eingelegt, um die Aufhebung des Urteils des Gerichts zu erreichen.

EuGH: Tatsächlicher Gebrauch der Befugnis entscheidend

Nach dem jetzt ergangenen Beschluss des EuGH ist dem EuG kein Fehler unterlaufen, als es entschieden hat, dass Dalli nicht von Präsident Barroso zum Rücktritt aufgefordert worden sei. Den Feststellungen des EuG zufolge hat Barroso Dalli lediglich zwei Möglichkeiten aufgezeigt, und zwar entweder einen freiwilligen Rücktritt oder einen vom Präsidenten der Kommission förmlich beantragten Rücktritt. Der EuGH bestätigte – wie zuvor schon das EuG –, dass die bloße Andeutung der Möglichkeit durch Barroso, von einer ihm als Präsident der Kommission vorbehaltenen Befugnis Gebrauch zu machen, dem tatsächlichen Gebrauch dieser Befugnis nicht gleichgestellt werden kann. Das Gericht hat aus seinen Sachverhaltsfeststellungen geschlossen, dass Dalli seinen Rücktritt freiwillig eingereicht habe, wobei diese reine Tatsachenwürdigung vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht überprüft werden könne.

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