Bußgeldbewehrte Integrationsprüfung für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatenangehörige zulässig

Zitiervorschlag
Bußgeldbewehrte Integrationsprüfung für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatenangehörige zulässig. beck-aktuell, 05.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192711)
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige eine bußgeldbewehrte Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung vorsehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.06.2015 entschieden. Allerdings dürften die Modalitäten für die Umsetzung dieser Pflicht die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht gefährden. Dies könne im Falle der Bußgeldbewehrung der Fall sein, wenn zusätzlich zur Geldbuße hohe Prüfungsgebühren zu zahlen seien (Az.: C-579/13).
Niederlande: Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige müssen Integrationsprüfung ablegen
P und S sind Drittstaatsangehörige und seit dem 14.11.2008 beziehungsweise dem 08.06.2007 Inhaberinnen unbefristeter langfristiger Aufenthaltsberechtigungen in den Niederlanden, die ihnen auf der Grundlage der Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen erteilt worden sind. Nach dem niederländischen Recht unterliegen sie einer bußgeldbewehrten Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung innerhalb einer festgesetzten Frist, um den Erwerb mündlicher und schriftlicher Kenntnisse der niederländischen Sprache und von hinreichenden Kenntnissen der niederländischen Gesellschaft nachzuweisen. Bei Nichtbestehen der Prüfung innerhalb dieser Frist wird eine neue Frist festgesetzt, wobei sich die Höhe der Geldbuße jedes Mal erhöht.
Niederländisches Vorlagegericht: Bußgeldbewehrte Integrationsprüfung für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige zulässig?
P und S erhoben Klagen gegen die Bescheide, die sie zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung verpflichteten. Das niederländische Gericht, der Centrale Raad van Beroep, bei dem der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, äußerte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Integrationspflicht mit der Richtlinie 2003/109/EG. Es wollte vom EuGH insbesondere wissen, ob die Mitgliedstaaten nach der Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten Integrationsanforderungen in Form einer bußgeldbewehrten Integrationsprüfung stellen dürfen.
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG steht verpflichtender Integrationsprüfung nicht entgegen
Laut EuGH steht die Richtlinie 2003/109/EG der Auferlegung einer Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung nicht entgegen. Voraussetzung sei aber, dass die Modalitäten für die Umsetzung einer solchen Pflicht so gestaltet sind, dass sie die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie nicht gefährden. Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 der in Rede stehenden Integrationspflicht nicht entgegensteht. Denn die erfolgreiche Ablegung der betreffenden Prüfung sei keine Voraussetzung für die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, sondern ziehe lediglich die Verhängung einer Geldbuße nach sich. Weder gebiete noch untersage Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 den Mitgliedstaaten, von Drittstaatsangehörigen zu verlangen, dass sie nach Erhalt der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten Integrationspflichten erfüllen.
Verpflichtende Integrationsprüfung kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Zum Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 führt der EuGH aus, dass die Situation der Drittstaatsangehörigen mit der der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nicht vergleichbar sei, was die Zweckmäßigkeit von Integrationsmaßnahmen wie dem Erwerb von Kenntnissen der Sprache und der Gesellschaft des Landes angehe. Daher verstoße der Umstand, dass die in Rede stehende Integrationspflicht den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auferlegt sei, nicht gegen das Recht der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Außerdem könne nicht bestritten werden, dass der Erwerb von Kenntnissen sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und den Drittstaatsangehörigen begünstig und den Zugang Letzterer zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung erleichtere, so der EuGH.
Umstände der Prüfung zu berücksichtigen
Jedoch dürften die Modalitäten für die Umsetzung der Integrationspflicht nicht die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie gefährden, schränkt der EuGH ein. In diesem Zusammenhang müssten insbesondere der für die erfolgreiche Ablegung der Prüfung geforderte Kenntnisstand, die Zugänglichkeit der Kurse und des zur Prüfungsvorbereitung erforderlichen Materials, die Höhe der Einschreibungsgebühren oder besondere individuelle Umstände, wie Alter, Analphabetismus oder Bildungsniveau, berücksichtigt werden.
Geldbuße neben hohen Prüfungsgebühren können Richtlinienziele gefährden
Hinsichtlich der Geldbuße merkt der EuGH an, dass deren Höchstbetrag mit 1.000 Euro ein relativ hohes Niveau erreiche und dass diese Geldbuße außerdem bei jedem erfolglosen Ablauf der für das erfolgreiche Ablegen der Integrationsprüfung gesetzten Frist verhängt werden könne, und zwar ohne Begrenzung, bis der betreffende Drittstaatsangehörige diese Prüfung erfolgreich abgelegt habe. Im Übrigen hätten die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einschreibungsgebühren für die Teilnahme an der Prüfung sowie die Kosten für die Prüfungsvorbereitung zu tragen. Insbesondere hinsichtlich der Einschreibungsgebühren weist der EuGH darauf hin, dass die Höhe dieser Gebühren nach Angaben der niederländischen Regierung 230 Euro beträgt und dass diese Gebühren von den betreffenden Drittstaatsangehörigen bei jeder Teilnahme an der Integrationsprüfung während der gesetzten Frist zu entrichten sind. Unter solchen – vom nationalen Gericht zu prüfenden – Umständen könne die Zahlung einer Geldbuße zusätzlich zur Zahlung der Gebühren für die Prüfungen die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und dieser somit ihre praktische Wirksamkeit nehmen.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Keine Angabe vom 04.06.2015
- C-579/13 P und S
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Bußgeldbewehrte Integrationsprüfung für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatenangehörige zulässig. beck-aktuell, 05.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192711)



