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EuGH bejaht Anspruch auf finanzielle Vergütung nach Kündigung bei Nichtverbrauch des Jahresurlaubs

„Das unsichtbare Recht“

Auch wenn ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis beendet, hat er Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 20.07.2016 entschieden (Az.: C-341/15).

Auf eigenen Antrag in Ruhestand versetzt

Hans Maschek, ein Beamter der Stadt Wien, wurde auf seinen Antrag mit Wirkung zum 01.07.2012 in den Ruhestand versetzt. In der Zeit vom 15.11.2010 bis zum 30.06.2012 war er nicht zum Dienst erschienen. Vom 15.11.2010 bis zum 31.12.2010 befand er sich in Krankheitsurlaub. Ab dem 01.01.2011 war er aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber verpflichtet, nicht zum Dienst zu erscheinen, wobei ihm sein Entgelt fortgezahlt wurde.

Finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub verweigert

Nach seinem Eintritt in den Ruhestand verlangte Maschek von seinem Arbeitgeber, ihm eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen; er sei nämlich kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand erneut erkrankt. Sein Arbeitgeber wies diese Forderung mit der Begründung zurück, nach der Besoldungsordnung der Stadt Wien habe ein Arbeitnehmer, der von sich aus das Arbeitsverhältnis beende – unter anderem indem er die Versetzung in den Ruhestand beantrage –, keinen Anspruch auf eine solche Vergütung. Das Verwaltungsgericht Wien, bei dem Maschek deshalb Klage erhoben hat, möchte vom EuGH wissen, ob eine solche Regelung mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar ist.

EuGH: Genuss des Urlaubsanspruchs darf nicht vorenthalten werden

In dem jetzt ergangenen Urteil weist der EuGH darauf hin, dass nach der Richtlinie 2003/88/EG jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat und dass dieser Anspruch einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstellt. Er werde jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand gewährt. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und es deshalb nicht mehr möglich ist, bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen, habe der Arbeitnehmer nach der Richtlinie Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Urlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird.

Grund für Beendigung des Arbeitsverhältnisses irrelevant

Nach Auffassung des EuGH spielt der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rolle. Daher habe der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, keine Auswirkung darauf, dass er gegebenenfalls eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, den er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte. Die Richtlinie stehe deshalb nationalen Rechtsvorschriften wie der Besoldungsordnung der Stadt Wien entgegen, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis infolge seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand beendet wurde und der nicht in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub hat.

EuGH verweist auf bisherige Rechtsprechung zu "Krankheitsurlaub"

Der EuGH weist ferner auf seine Rechtsprechung hin, wonach ein Arbeitnehmer beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub wegen einer Krankheit nicht verbrauchen konnte (NVwZ 2012, 688, EuZW 2009, 147 und NZA 2009, 135). Maschek habe folglich in Bezug auf den Zeitraum zwischen dem 15.11.2010 und dem 31.12.2010, für den feststeht, dass er sich im Krankheitsurlaub befand und deshalb in diesem Zeitraum den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub nicht verbrauchen konnte, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung.

Erholung, Freizeit und Entspannung Zweck des Urlaubsanspruchs

Die Richter fügen hinzu, dass mit dem Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt werde, der darin bestehe, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Damit die praktische Wirksamkeit dieses Anspruchs auf Jahresurlaub gewährleistet werde, gelte der Grundsatz: Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet worden sei und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, habe keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, es sei denn, dass er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.

Für Arbeitnehmer günstigere Vorschriften möglich

Das vorlegende Gericht müsse daher prüfen, ob dies bei Maschek in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2012 der Fall war. Gegebenenfalls habe er keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub, den er in dieser Zeit nicht verbrauchen konnte, es sei denn, dass er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Der EuGH stellt überdies fest, dass die Richtlinie zwar Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung festlegen soll, die von den Mitgliedstaaten zu beachten seien. Doch hätten diese das Recht, für die Arbeitnehmer günstigere Vorschriften zu erlassen. Somit stehe die Richtlinie innerstaatlichen Bestimmungen nicht entgegen, die einen bezahlten Jahresurlaub vorsehen, der den durch die Richtlinie garantierten Mindestzeitraum von vier Wochen übersteigt und unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung eingeräumt wird.

Bedingungen für Gewährung weiterer Ansprüche auf bezahlten Urlaub Sache der Mitgliedstaaten

Demnach stehe es den Mitgliedstaaten frei, Arbeitnehmern neben dem in der Richtlinie vorgesehenen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub zu gewähren. In diesem Fall könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum entsprechende finanzielle Vergütung hat. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen.