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EuGH

Ausweisung um internationalen Schutz nachsuchender Person in sicheren Drittstaat auch nach Wiederaufnahme aus anderem EU-Staat möglich

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Ein EU-Staat kann sein Recht, eine um internationalen Schutz nachsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, auch ausüben, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens seine Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung für die Bearbeitung des Antrags bejaht hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17.03.2016 entschieden (Az.: C-695/15 PPU).

Ungarn will Kläger nach Wiederaufnahme aus Tschechien nach Serbien als sicherem Drittstaat zurückweisen

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im August 2015 illegal aus Serbien nach Ungarn ein. Er stellte in Ungarn einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Während das Verfahren lief, verließ er den ihm von den ungarischen Behörden zugewiesenen Aufenthaltsort. Daraufhin schlossen die Behörden die Prüfung des Antrags mit der Begründung ab, der Antragsteller habe ihn stillschweigend zurückgenommen. Später wurde der Kläger in Tschechien aufgegriffen, als er versuchte, nach Österreich zu gelangen. Auf Ersuchen der tschechischen Behörden hin nahm Ungarn ihn wieder auf. Der Kläger stellte dann in Ungarn einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit der Begründung, Serbien sei für ihn ein sicherer Drittstaat, wiesen die ungarischen Behörden diesen Antrag ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurück.

Ungarisches Vorlagegericht: Ausweisung des Klägers nach Serbien mit EU-Recht vereinbar?

Dagegen hat der Kläger vor einem ungarischen Verwaltungs- und Arbeitsgericht seine Klage erhoben. Dieses Gericht rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und bat um Klärung, ob der Kläger in einen sicheren Drittstaat zurück- oder ausgewiesen werden könne, obwohl die tschechischen Behörden offenbar nicht über die ungarische Regelung und Praxis der Überstellung von Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in sichere Drittstaaten unterrichtet worden seien. Der EuGH hat im Eilvorabentscheidungsverfahren entschieden, da sich der Kläger zurzeit in Haft befindet.  

EuGH: Ausweisung in sicheren Drittstaat auch nach Wiederaufnahme möglich

Laut EuGH kann ein EU-Staat eine um internationalen Schutz nachsuchende Person in einen sicheren Drittstaat auch zurück- oder ausweisen, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens seine Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung 604/2013/EU für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz bejaht hat, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verlassen hat, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war.

Überstellender Staat muss über Ausweisungsregelung und -praxis nicht informiert werden  

Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens müsse der zuständige Mitgliedstaat (hier: Ungarn) den überstellenden Mitgliedstaat (hier: Tschechien) nicht über seine nationale Regelung und Praxis der Zurück- oder Ausweisung in sichere Drittstaaten unterrichten, stellt der EuGH weiter fest. Er betont, das Unterbleiben eines solchen Informationsaustauschs beeinträchtige nicht das EU-rechtlich gewährleistete Recht des Antragstellers auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung und gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz.  

Recht auf abschließende Entscheidung steht Zurückweisung des Antrags als unzulässig nicht entgegen

Das Recht der um internationalen Schutz nachsuchenden Person auf eine abschließende Entscheidung über ihren Antrag hindere den zuständigen EU-Staat schließlich nicht daran, den Antrag für unzulässig zu erklären, so der EuGH.