Auskunftsverlangen der Kommission in Kartellverfahren gegen Zementhersteller nichtig

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Auskunftsverlangen der Kommission in Kartellverfahren gegen Zementhersteller nichtig. beck-aktuell, 10.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179406)
Der Europäische Gerichtshof hat die Auskunftsverlangen, die die Europäische Kommission in einem Kartellverfahren an mehrere Unternehmen der Zementbranche gerichtet hatte, mit Urteilen vom 10.03.2016 für nichtig erklärt. Die Beschlüsse der Kommission seien nicht hinreichend begründet gewesen (Az.: C-247/14 P, C-248/14 P, C-267/14 P, C-268/14 P).
Mehrere Unternehmen wenden sich gegen Auskunftsverlangen in Kartellverfahren
Anfang Dezember 2010 leitete die Kommission gegen mehrere Unternehmen der Zementbranche unter anderem wegen unzulässiger Preisabsprachen ein Kartellverfahren ein, nachdem sie 2008 und 2009 Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der Unternehmen durchgeführt hatte. Im Frühjahr 2011 richtete sie an die Unternehmen ein Auskunftsverlangen nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung 1/2003/EG. Mehrere der betroffenen Unternehmen, darunter die deutschen Unternehmen HeidelbergCement und Schwenk Zement sowie die italienischen Unternehmen Buzzi Unicem und Italmobiliare, klagten beim Gericht der Europäischen Union auf Nichtigkeit der Kommissionsbeschlüsse zum Auskunftsverlangen. Sie rügten, die Kommission habe die mutmaßlichen Verstöße nicht hinreichend begründet. Außerdem sei das Auskunftsverlangen wegen der Vielzahl der verlangten Auskünfte und des zu verwendenden besonders aufwändigen Antwortformats unverhältnismäßig. Das EuG wies die Klagen ab. Dagegen legten die Unternehmen ein Rechtsmittel beim EuGH ein.
EuGH: Auskunftsverlangen nicht ausreichend begründet
Der EuGH hat die Urteile des EuG aufgehoben und die Beschlüsse der Kommission für nichtig erklärt. Das EuG habe zu Unrecht angenommen, dass die Beschlüsse der Kommission rechtlich hinreichend begründet seien. Die Betroffenen müssten der Begründung die Gründe für das Auskunftsverlangen entnehmen können. Mitzuteilen sei neben der Rechtsgrundlage, den geforderten Auskünften und der Frist für ihre Erteilung vor allem der Zweck des Auskunftsverlangens. Letzteres bedeute, dass die Kommission hinreichend klar angeben müsse, welche mutmaßlichen Verstöße sie untersuchen will.
Verdachtsmomente für Verstöße nicht hinreichend klar mitgeteilt
Der EuGH hält die Begründung der Auskunftsverlangen für unzureichend. Die den Erlass der Kommissionsbeschlüsse rechtfertigenden Verdachtsmomente für Verstöße kämen darin nicht klar und eindeutig zum Ausdruck. Es lasse sich nicht feststellen, ob die verlangten Auskünfte für die Untersuchung notwendig seien. Denn insbesondere vor dem Hintergrund des erheblichen Umfangs der Fragen sei die Begründung äußerst knapp, vage und allgemein gehalten. Der Kontext der Beschlüsse könne die Begründungsmängel nicht ausgleichen.
Auskunftsverlangen ist typische Voruntersuchungsmaßnahme
Laut EuGH handelt es sich zwar bei einem Auskunftsverlangen um eine typischerweise im Rahmen der Voruntersuchung eingesetzte Ermittlungsmaßnahme. Zu Nachprüfungsbeschlüssen habe er bereits entschieden, dass aus ihnen nicht zwingend eine genaue Abgrenzung des relevanten Markts, die exakte rechtliche Qualifizierung der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen oder der Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, hervorgehen muss, da die Nachprüfungen zu Beginn der Untersuchung stattfinden, also zu einer Zeit, zu der die Kommission noch nicht über genaue Informationen verfügt.
Knappe Begründung reicht hier nicht
Eine äußerst knappe, vage und allgemein gehaltene Begründung könne jedoch keine Auskunftsverlangen rechtfertigen, die wie hier ergangen seien, nachdem mehrere Monate seit der Einleitung des Verfahrens und mehr als zwei Jahre seit den ersten Nachprüfungen vergangen waren und nachdem die Kommission bereits mehrere Auskunftsverlangen an die der Teilnahme an der betreffenden Zuwiderhandlung verdächtigten Unternehmen gerichtet hatte. Als die Beschlüsse erlassen worden seien, habe die Kommission bereits über Informationen verfügt, die ihr eine bestimmtere Angabe der Verdachtsmomente für Verstöße der betreffenden Unternehmen ermöglicht hätten.
- Redaktion beck-aktuell
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