Aufeinanderfolgende Befristung von Arbeitsverhältnissen im Gesundheitsbereich nur zu Deckung zeitweiligen Bedarfs zulässig

Zitiervorschlag
Aufeinanderfolgende Befristung von Arbeitsverhältnissen im Gesundheitsbereich nur zu Deckung zeitweiligen Bedarfs zulässig. beck-aktuell, 14.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170391)
Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines dauerhaften Bedarfs im Bereich der Gesundheitsdienste verstößt gegen Unionsrecht. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 14.09.2016 entschieden. Die Verwendung solcher Verträge könne nur damit gerechtfertigt werden, dass ein zeitweiliger Bedarf gedeckt werden muss, befand der Gerichtshof (Az.: C-16/15).
Arbeitsverhältnis einer Krankenschwester sieben Mal verlängert
María Elena Pérez López wurde für den Zeitraum vom 05.02.2009 bis zum 31.07.2009 als Krankenschwester im Universitätskrankenhaus von Madrid eingestellt. Ihre Ernennung wurde mit der "Ausführung bestimmter zeitlich begrenzter, konjunktureller oder außerordentlicher Dienste" gerechtfertigt. Die Ernennung von Pérez López wurde mittels identisch formulierter befristeter Arbeitsverträge sieben Mal verlängert. Kurz vor Ablauf ihres letzten Vertrags im März 2013 teilte ihr die Verwaltung mit, dass sie erneut ernannt werde, sodass sie zwischen Februar 2009 und Juni 2013 ununterbrochen für das Krankenhaus arbeitete. Parallel hierzu wurde Pérez López darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Arbeitsverhältnis danach auslaufe.
Gericht zweifelt an Rechtmäßigkeit der spanischen Regelung
Gegen die Entscheidung über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses klagte Pérez López. Nach ihrer Auffassung dienten ihre aufeinanderfolgenden Ernennungen nicht der Deckung eines konjunkturellen oder außerordentlichen Bedarfs der Gesundheitsdienste, sondern entsprachen in Wirklichkeit einer dauerhaften Tätigkeit. Der mit der Klage befasste Juzgado de la Contencioso Administrativo n° 4 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 4 Madrid, Spanien) befragt den EuGH, ob die spanische Regelung, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge im Bereich der Gesundheitsdienste zulässt, gegen die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Anhang der Richtlinie 1999/70/EG) verstößt. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere Zweifel in Bezug auf die sachlichen Gründe, die eine Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können.
Vorgaben für Mitgliedstaaten sollen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge vermeiden
Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass die Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung befristeter Arbeitsverträge verpflichtet, in ihrer Gesetzgebung mindestens einen der drei folgenden Punkte durch ein Mittel ihrer Wahl zu regeln: 1) sachliche Gründe, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen, 2) die insgesamt maximal zulässige Dauer, für die solche aufeinanderfolgenden Verträge geschlossen werden können, und 3) die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen. Da die spanische Regelung keine Beschränkung zur Dauer oder zur Zahl der Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge vorsieht (Nrn. 2 und 3 der vorstehenden Aufzählung), untersuchte der Gerichtshof, ob ein auf genau bezeichnete, konkrete Umstände bezogener sachlicher Grund die aufeinanderfolgenden Ernennungen von Pérez López rechtfertigen konnte (Nr. 1 der vorstehenden Aufzählung).
EuGH: Allein zeitweiliger Bedarf kann aufeinanderfolgende Befristungen rechtfertigen
Der EuGH betont, dass die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs einen sachlichen Grund darstellen könne. Die Verträge könnten jedoch nicht für ständige und dauerhafte Aufgaben verlängert werden, die zur normalen Tätigkeit des festen Krankenhauspersonals gehören. Der sachliche Grund müsse die Erforderlichkeit der Deckung eines zeitweiligen und nicht eines ständigen Bedarfs konkret rechtfertigen können. Im Fall von Pérez López beruhten die aufeinanderfolgenden Ernennungen offensichtlich nicht auf einem bloß zeitweiligen Bedarf des Arbeitgebers. Eine solche Verlängerung befristeter Arbeitsverträge führe zu einer Unsicherheit, unter der in Anbetracht des strukturellen Mangels an Planstellen im Bereich der Gesundheitsdienste in der Autonomen Gemeinschaft Madrid nicht nur Pérez López zu leiden habe.
EuGH bejaht Verstoß gegen Rahmenvereinbarung
Der EuGH weist ferner darauf hin, dass für die spanische öffentliche Verwaltung keinerlei Verpflichtung zur Schaffung von Planstellen bestehe und dass es ihr freistehe, die Stellen durch die Ernennung von für eine Übergangszeit beschäftigten Kräften (sogenanntes Interimspersonal) zu besetzen, und zwar ohne eine Beschränkung der Dauer der Verträge oder der Anzahl ihrer Verlängerungen. Daraus ergebe sich, dass die Unsicherheit, in der sich die Arbeitnehmer befinden, andauere. Daher entschied der EuGH, dass die spanische Regelung, indem sie trotz eines strukturellen Mangels an Planstellen die Verlängerung befristeter Verträge zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs zulässt, gegen die Rahmenvereinbarung verstößt.
Weitere Entscheidungen zu Befristungen ergangen
Der Gerichtshof hat am 14.09.2016 ferner zwei weitere Urteile über die Verwendung befristeter Arbeitsverträge in Spanien erlassen (zum einen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-184/15 Florentina Martínez Andrés/Servicio Vasco de Salud und C-197/15 Juan Carlos Castrejana López/Ayuntamiento de Vitoria sowie zum anderen das Urteil C-596/14 Ana de Diego Porras/Ministerio de Defensa). In den verbundenen Rechtssachen C-184/15 und C-197/15 stellt der Gerichtshof klar, dass die nationalen Behörden geeignete, hinreichend effektive und abschreckende Maßnahmen vorsehen müssen, um festgestellte Missbräuche sowohl bei dem Arbeitsrecht unterliegenden befristeten Verträgen als auch bei dem Verwaltungsrecht unterliegenden befristeten Verträgen zu verhindern und zu ahnden. Bezogen auf die Rechtssache C-596/14 stellt der Gerichtshof unter Verweis auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung fest, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer in gleicher Weise wie Dauerbeschäftigte einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Vertragsbeendigung haben.- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 14.09.2016
- C-16/15
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Aufeinanderfolgende Befristung von Arbeitsverhältnissen im Gesundheitsbereich nur zu Deckung zeitweiligen Bedarfs zulässig. beck-aktuell, 14.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170391)



