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EuGH zur EU-Zustellungsverordnung

Auch private Schriftstücke können "außergerichtliche Schriftstücke" sein

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 11.11.2015 erstmals den Begriff der außergerichtlichen Schriftstücke definiert, die förmlich an Empfänger zu übermitteln sind, die in einem anderen EU-Staat ansässig sind. Danach können auch private Schriftstücke "außergerichtliche Schriftstücke" im Sinne der Verordnung 1393/2007/EG über die Zustellung von Schriftstücken darstellen. Laut EuGH müssen die zuständigen nationalen Stellen "außergerichtliche Schriftstücke" außerdem automatisch übermitteln, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen (Az.: C-223/14).

EU-Verordnung über Zustellung von Schriftstücken

Gemäß der Verordnung 1393/2007/EG über die Zustellung von Schriftstücken verlangt das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, in Zivil- oder Handelssachen die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern und zu beschleunigen. Die Wirksamkeit und Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die Übermittlung (Zustellung) dieser Schriftstücke unmittelbar und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen erfolgt. In Spanien ist die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in einen anderen Mitgliedstaat zuständige Stelle der Urkundsbeamte der nationalen Gerichte (Secretario Judicial).  

Spanisches Unternehmen begehrt Zustellung eines Mahnschreibens nach Deutschland  

MAN Diesel, eine deutsche Gesellschaft, und Tecom Mican (im Folgenden: Tecom), eine spanische Gesellschaft, schlossen im November 2009 einen Handelsvertretervertrag. MAN Diesel kündigte diesen Vertrag später. Daraufhin beantragte Tecom beim zuständigen Urkundsbeamten, MAN Diesel über die zuständige deutsche Stelle ein Mahnschreiben zuzustellen, mit dem sie die Zahlung eines Betrags verlangte, auf die sie nach spanischem Recht Anspruch erhob. In diesem Schreiben hieß es ferner, dass dieselbe Zahlungsaufforderung bereits durch ein anderes Mahnschreiben an MAN Diesel gerichtet worden sei, das vor einem spanischen Notar erstellt worden sei, um ihm die Kraft einer öffentlichen notariellen Urkunde zu verleihen.

Urkundsbeamter versagt Zustellung mangels Vorliegens "außergerichtlichen Schriftstücks" 

Der Urkundsbeamte wies den Antrag von Tecom mit der Begründung zurück, dass kein gerichtliches Verfahren anhängig sei, in dessen Rahmen die beantragte Rechtshilfehandlung erforderlich sei. Tecom legte dagegen Beschwerde ein. Diese wies der Urkundsbeamte zurück: Nicht jedes private Schriftstück stelle ein "außergerichtliches Schriftstück" dar, das im Sinne der Verordnung „zugestellt“ werden könne. Das spanische Vorlagegericht rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und legte ihm mehrere Fragen zum Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks im Sinne der Verordnung vor.  

EuGH: Auch private Schriftstücke können "außergerichtliche Schriftstücke" sein  

Nach Auffassung des EuGH erfasst der Begriff "außergerichtliches Schriftstück" nicht nur von einer Behörde oder einer Amtsperson erstellte oder beglaubigte Schriftstücke, sondern auch private Schriftstücke, deren förmliche Übermittlung an ihren in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger zur Geltendmachung, zum Beweis oder zur Wahrung eines Rechts oder Anspruchs in Zivil- oder Handelssachen erforderlich ist. Der EuGH unterstreicht, dass die Übermittlung solcher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten dazu beitrage, im Rahmen der Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu stärken und schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union aufzubauen. Laut EuGH ist die Zustellung eines außergerichtlichen Schriftstücks nach Maßgabe der in der Verordnung festgelegten Modalitäten auch dann zulässig, wenn dieses Schriftstück bereits ein erstes Mal auf einem in dieser Verordnung nicht vorgesehenen Übermittlungsweg oder auf eine andere der in der Verordnung vorgesehenen Übermittlungsarten zugestellt wurde.  

Pflicht zu automatischer Übermittlung bei Vorliegen der Verordnungsvoraussetzungen  

Ferner hebt der EuGH hervor, dass die zuständigen nationalen Stellen die betreffenden Schriftstücke automatisch übermitteln müssen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind. Es sei dann nicht im Einzelfall zu überprüfen, ob die Zustellung eines außergerichtlichen Schriftstücks einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. Der grenzüberschreitende Bezug der Übermittlung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücks sei eine objektive Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung. Er müsse also immer dann als vorhanden gelten, wenn die Zustellung eines solchen Schriftstücks in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Da alle in der Verordnung vorgesehenen Arten der Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke ausdrücklich mit dem Ziel festgelegt worden seien, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu erreichen, dürfe zum anderen davon ausgegangen werden, dass die Zustellung solcher Schriftstücke zwangsläufig zu diesem Ziel beiträgt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

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