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EuGH

Arbeitsuchende EU-Ausländer haben keinen Anspruch auf Jobcenter-Leistungen

Ein Etappenziel ist erreicht

Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen. Dazu gehören auch die Grundsicherungsleistungen des Jobcenters. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 15.09.2015 entschieden (Az.: C-67/14).

Sachverhalt

Ausländer, die nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, erhalten keine Leistungen der deutschen Grundsicherung. Im Urteil “Dano“ (Az.: C-333/13, BeckRS 2014, 82337), hatte der Gerichtshof unlängst festgestellt, dass ein solcher Ausschluss bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, ohne dort Arbeit suchen zu wollen, zulässig ist. Vorliegend geht es um die Klage einer aus Bosnien stammenden Mutter und ihrer drei in Deutschland geborenen Kinder, die alle die schwedische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Familie ist 1999 von Deutschland nach Schweden gezogen und im Juni 2010 nach Deutschland zurückgekehrt. Nach der Rückkehr waren die Mutter und ihre älteste Tochter weniger als ein Jahr in kürzeren Beschäftigungen beziehungsweise Arbeitsgelegenheiten tätig. Seither waren sie nicht mehr erwerbstätig.

Jobcenter stellte Grundsicherungsleistungen ein

Der Familie wurden daraufhin für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012 Leistungen der Grundsicherung bewilligt. 2012 stellte das Jobcenter Berlin-Neukölln die Zahlung der Grundsicherungsleistungen mit der Begründung ein, dass die Mutter und ihre älteste Tochter als ausländische Arbeitsuchende, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keinen Anspruch auf diese Leistungen hätten. Infolgedessen schloss das Jobcenter auch die anderen Kinder von den entsprechenden Leistungen aus. Das mit der Sache befasste Bundessozialgericht wandte sich mit der Frage an den Gerichtshof, ob ein derartiger Ausschluss auch bei Unionsbürgern zulässig ist, die sich zur Arbeitsuche in einen Aufnahmemitgliedstaat begeben haben und dort schon eine gewisse Zeit gearbeitet haben, wenn Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten.

EuGH: Jobcenter-Leistungen mit Sozialhilfe vergleichbar

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nunmehr entschieden, dass die Weigerung, Unionsbürgern, deren Aufenthaltsrecht in einem Aufnahmemitgliedstaat sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, bestimmte “besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ zu gewähren, die auch eine Leistung der “Sozialhilfe“ darstellen, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Die Leistungen des Jobcenters seien trotz des Umstands, dass sie auch zur Erleichterung der Arbeitsuche dienen, ebenso wie in der Rechtssache “Dano“ als “Sozialhilfe“ anzusehen. Ein Unionsbürger könne hinsichtlich des Zugangs zu solchen Sozialleistungen nur dann eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der “Unionsbürgerrichtlinie“ erfülle.

Keine Sozialhilfe für Arbeitsuchende

Für Arbeitsuchende wie im vorliegenden Fall gebe es zwei Möglichkeiten, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen: Sei ein Unionsbürger, dem ein Aufenthaltsrecht als Erwerbstätiger zustand, unfreiwillig arbeitslos geworden, nachdem er weniger als ein Jahr gearbeitet hatte und stelle er sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung, behalte er seine Erwerbstätigeneigenschaft und sein Aufenthaltsrecht für mindestens sechs Monate. Während dieses Zeitraums könne er sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und habe Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Habe ein Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat noch nicht gearbeitet oder sei der Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen, dürfe ein Arbeitsuchender nicht aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgewiesen werden, solange er nachweisen könne, dass er weiterhin Arbeit suche und eine begründete Aussicht habe, eingestellt zu werden. In diesem Fall dürfe der Aufnahmemitgliedstaat jedoch jegliche Sozialhilfeleistung verweigern.

Persönliche Umstände vorliegend unmaßgeblich

Für den Fall, dass ein Staat eine Ausweisung veranlassen oder feststellen will, dass eine Person im Rahmen ihres Aufenthalts dem Sozialhilfesystem eine unangemessene Belastung verursacht, müssten aber die persönlichen Umstände des Betreffenden berücksichtigt werden. Eine solche individuelle Prüfung sei vorliegend jedoch nicht erforderlich, weil das in der “Unionsbürgerrichtlinie“ vorgesehene abgestufte System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft (das das Aufenthaltsrecht und den Zugang zu Sozialleistungen sichern soll) selbst verschiedene Faktoren berücksichtige, die die persönlichen Umstände der eine Sozialleistung beantragenden Person kennzeichnen. Die Frage, ob der Bezug von Sozialleistungen eine “unangemessene Inanspruchnahme“ eines Mitgliedstaats darstellt, sei nach Aufsummierung sämtlicher Einzelanträge zu beurteilen.