Adidas obsiegt in Markenstreit um Parallelstreifen auf Sportschuhen

Zitiervorschlag
Adidas obsiegt in Markenstreit um Parallelstreifen auf Sportschuhen. beck-aktuell, 24.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180236)
Der Sportartikelhersteller Adidas kann sich der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzen. Dies geht aus einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2016 hervor. Der EuGH bejahte eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen der Marke von Adidas und dem Zeichen der belgischen Gesellschaft Shoe Branding Europe (Az.: C-396/15 P).
EuG bejahte bildliche Ähnlichkeit
2009 beantragte Shoe Branding Europe beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke für Schuhe. Adidas widersprach der Eintragung. Das Unternehmen berief sich unter anderem auf eine ihrer Marken. Der Widerspruch wurde vom HABM zurückgewiesen. Daraufhin rief Adidas 2014 das Gericht der Europäischen Union an, um die Aufhebung der Entscheidung des HABM zu erwirken. Das EuG gab der Klage von Adidas statt. Das HABM habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) seien die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich. Shoe Branding Europe war mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden und legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.
EuGH: EuG-Entscheidung nicht widersprüchlich
Der EuGH bestätigte das Urteil des Gerichts. Er stellte insbesondere fest, dass sich das EuG mit seiner Feststellung, dass das HABM seine Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht hinreichend begründet habe, nicht widersprochen hat. Die geringen Unterschiede, die zwischen den Marken bestehen (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel), änderten nämlich nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird. Außerdem betonte der EuGH, dass das Gericht eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen habe. Es habe nämlich ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Beschluss vom 17.02.2016
- C-396/15 P
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Adidas obsiegt in Markenstreit um Parallelstreifen auf Sportschuhen. beck-aktuell, 24.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180236)



