Nichtigkeitsklage italienischer Fischereiverbände gegen EU-Aktionsplan mangels eigener Betroffenheit unzulässig

Zitiervorschlag
Nichtigkeitsklage italienischer Fischereiverbände gegen EU-Aktionsplan mangels eigener Betroffenheit unzulässig. beck-aktuell, 07.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191186)
Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 07.07.2015 eine Nichtigkeitsklage italienischer Fischereiverbände gegen einen Aktionsplan der Europäischen Kommission, der italienische Maßnahmen unter anderem beim Schwertfischfang vorsieht, als unzulässig abgewiesen. Die Verbände hätten mangels unmittelbarer Betroffenheit kein Klagerecht nach Art. 263 Abs. 4 Alt. 3 AEUV. Ein Klagerecht nach der zweiten Alternative scheitere am Fehlen einer individuellen Betroffenheit (Az.: T-312/14).
Klagebefugnis für natürliche und juristische Personen nach Art. 263 AEUV
Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 01.12.2009 konnten natürliche und juristische Personen ("Einzelne") bei den Gemeinschaftsgerichten eine Nichtigkeitsklage nur gegen an sie gerichtete Handlungen (erste Alternative) oder solche Handlungen erheben, die sie unmittelbar und individuell betrafen (zweite Alternative). Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine neue Alternative eingeführt, wonach Einzelne Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, erheben können (dritte Alternative in Art. 263 AEUV).
Kommission beanstandet gegenüber Italien Unregelmäßigkeiten beim Fischfang
Ende 2012 teilte die Kommission Italien mit, dass sie insbesondere beim Fang weit wandernder Arten im Mittelmeer Unregelmäßigkeiten festgestellt habe, die gegen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstießen. Italien führte hierzu amtliche Untersuchungen durch. Dennoch war die Kommission der Auffassung, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten fortbestünden. Sie arbeitete daher zusammen mit den italienischen Behörden einen Entwurf für einen Aktionsplan aus, mit dem die Mängel des italienischen Systems der Fischereiaufsicht behoben werden sollten.
Kommission beschließt Aktionsplan
Ende 2013 nahm die Kommission den Aktionsplan an. Der Plan enthält insbesondere folgende Aktionen: Erlass neuer technischer Maßnahmen zur Vereinbarkeit des "ferrettara"-Systems, das verschiedene traditionelle engmaschige Treibnetzsysteme umfasst, mit den übrigen Fanggeräten; Erlass von Ersatzmaßnahmen zur Kompensation fehlender Satellitenüberwachung und Meldepflicht für bestimmte Schiffe, die Schwertfischfang betreiben dürfen; Umsetzung internationaler Bestimmungen über die Mindestfanggrößen für Schwertfisch und die technischen Merkmale für Leinen auf nationaler Ebene; Verstärkung der abschreckenden Wirkung der bei schwerwiegenden und wiederholten Zuwiderhandlungen verhängten finanziellen Sanktionen. Mehrere italienische Fischereiverbände klagten beim EuG auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses.
EuG: Mangels unmittelbarer Betroffenheit kein Klagerecht nach dritter Alternative
Das EuG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Fischereiverbände hätten kein Klagerecht gemäß der neuen dritten Alternative Art. 263 AEUV. Denn anders als bei der zweiten Alternative setze die unmittelbare Betroffenheit im Rahmen der dritten Alternative voraus, dass der angefochtene Rechtsakt als solcher - also unabhängig von einer Durchführungsmaßnahme - die Rechtsstellung des Einzelnen verändert. Verändere der angefochtene Rechtsakt nicht als solcher die Rechtsstellung des Klägers, lasse sich daher bereits allein daraus auf die Unanwendbarkeit der dritten Alternative schließen, ohne dass in diesem Fall geprüft werden müsste, ob dieser Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf den Einzelnen nach sich zieht.
Keine Veränderung der Rechtsstellung durch Kommissionsbeschluss
Der Kommissionsbeschluss als solcher verändere aber die Rechtsstellung der Wirtschaftsteilnehmer im Fischereisektor nicht, so das Gericht. Denn die Kommission dürfe keine einseitigen Rechtsakte erlassen, die unmittelbar auf diese Wirtschaftsteilnehmer anwendbar seien. Die Kommission könne nur einen verbindlichen Aktionsplan mit einer Reihe von Maßnahmen ausarbeiten, die der betroffene Mitgliedstaat (Italien) umsetzen müsse. Aus diesem Plan gehe im Übrigen deutlich hervor, dass die italienischen Behörden für jede Aktion die geeigneten Maßnahmen ergreifen müssen.
Mangels individueller Betroffenheit kein Klagerecht nach zweiter Alternative
Auch ein Klagerecht der Verbände nach der zweiten Alternative verneint das EuG. Nach dieser Alternative müsse der Beschluss der Kommission die Fischer nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betreffen. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an der individuellen Betroffenheit der Fischereiverbände. Denn zum einen sei der Beschluss auf objektiv bestimmte Sachverhalte anzuwenden (die durch die Verbände vertretenen Fischer seien in gleicher Weise betroffen wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer, der sich gegenwärtig oder potenziell in gleicher Lage befinde), zum anderen erzeuge er Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen (die aktuelle Liste der zum Schwertfischfang zugelassenen Schiffe unter italienischer Flagge umfasst mehr als 7.300 Schiffe). Zudem sei die Kommission bei Annahme ihres Beschlusses nicht zur Anwendung eines Verfahrens verpflichtet, in dem die Fischer mögliche Rechte hätten geltend machen können.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 07.07.2015
- T-312/14
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Nichtigkeitsklage italienischer Fischereiverbände gegen EU-Aktionsplan mangels eigener Betroffenheit unzulässig. beck-aktuell, 07.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191186)



