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EuG

Kein Verstoß gegen Unionsrecht bei Übernahme von Austrian Airlines durch Lufthansa

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Die Übernahme von Austrian Airlines durch Lufthansa verstößt nicht gegen EU-Recht. Dies hat das Gericht der Europäischen Union entschieden und zwei Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt abgewiesen. Auch die Austrian Airlines in diesem Zusammenhang von Österreich gewährte Umstrukturierungsbeihilfe war nach Auffassung des EuG rechtens. Keines der von Niki vorgebrachten Argumente könne die mit Bedingungen verbundene Genehmigung dieses Zusammenschlusses und dieser Beihilfe durch die Kommission in Frage stellen, so die Begründung des Gerichts (Urteile vom 13.05.2015, Az.: T-511/09 und T-162/10).

Subvention in Höhe von 500 Millionen Euro

Austrian Airlines ist die größte österreichische Fluggesellschaft. Sie nutzt als Drehkreuz hauptsächlich den internationalen Flughafen Wien (Österreich). Wegen finanzieller Schwierigkeiten dieser Airline beschloss der österreichische Staat im Jahr 2008, diese Gesellschaft durch die Veräußerung seiner Mehrheitsbeteiligung von 41,56% zu privatisieren. Die Wahl fiel auf das Angebot von Lufthansa, der größten deutschen Fluggesellschaft, die als Drehkreuze den internationalen Flughafen Frankfurt am Main (Deutschland) und den Flughafen München (Deutschland) nutzt. Das Angebot von Lufthansa für den Erwerb der vom österreichischen Staat gehaltenen Anteile sah vor, dass Lufthansa einen Kaufpreis von 366.268,75 Euro zahlt, dass sie einen Besserungsschein ausstellt, aus dem im Fall einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ein Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung in Höhe von bis zu 162 Millionen Euro erwachsen kann, und dass der österreichische Staat über eine Zweckgesellschaft eine Subvention in Höhe von 500 Millionen Euro zahlt, die für eine Erhöhung des Kapitals von Austrian Airlines verwendet wird.

EU-Kommission genehmigte Übernahme und Beihilfe

Außerdem gab Lufthansa ein öffentliches Übernahmeangebot für alle verbleibenden Aktien von Austrian Airlines aus dem Streubesitz ab, bei dem die Mindestannahmequote überschritten wurde. Mit der vom österreichischen Staat erworbenen Beteiligung war Lufthansa so in der Lage, 85% der Anteile an Austrian Airlines zu erwerben. Mit Entscheidungen vom 28.08.2009 hat die EU-Kommission vorbehaltlich der Einhaltung der von Lufthansa und Austrian Airlines angebotenen Verpflichtungszusagen das Vorhaben der Übernahme von Austrian Airlines durch Lufthansa und vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen und der vollständigen Umsetzung des übermittelten Umstrukturierungsplans die Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt, die im von Lufthansa zu zahlenden negativen Preis enthalten ist.

Niki Luftfahrt begehrte Nichtigerklärung der Entscheidungen

Die Niki Luftfahrt GmbH ist eine Gesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, die ein unter dem Namen „FlyNiki“ oder „Niki“ bekanntes Luftfahrtunternehmen betreibt. Sie operiert von Wien, Linz, Salzburg, Graz und Innsbruck (Österreich) aus und fliegt von dort aus insbesondere Ziele in ganz Europa und in Nordafrika an. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wurden ihre Anteile zu 76% von der Privatstiftung Lauda und zu 24% von der zweitgrößten deutschen Fluggesellschaft, Air Berlin, gehalten. Niki Luftfahrt erhob vor dem EuG Klagen, mit denen sie die Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidungen der Kommission begehrte.

EuG: Keine ernsthaften Bedenken gegen Vereinbarkeit mit EU-Wettbewerbsrecht nachgewiesen

Das EuG hat die Klagen abgewiesen, da keines der von Niki Luftfahrt angeführten Argumente die beiden Entscheidungen der Kommission in Frage stellen könne. Insbesondere sei es Niki Luftfahrt nicht gelungen, die Feststellung der Kommission zu widerlegen, dass die Übernahme von Austrian Airlines durch Lufthansa nur für die Strecken Wien – Stuttgart, Wien – Köln/Bonn, Wien – München und Wien – Frankfurt am Main (Strecken zwischen Österreich und Deutschland) sowie Wien – Brüssel (Strecke zwischen Österreich und Belgien) Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der Union gebe. Es sei Niki Luftfahrt auch nicht gelungen, nachzuweisen, dass die von Lufthansa und Austrian Airlines angebotenen Verpflichtungszusagen nicht hinreichend waren, um diese Zweifel zu zerstreuen. Diese Verpflichtungszusagen sollten die Hindernisse für den Markteintritt verringern und den Markteintritt neuer Marktteilnehmer oder die Expansion von auf den betreffenden Strecken bereits vorhandenen Konkurrenten erleichtern, insbesondere durch die Freigabe von Zeitnischen.

Auch kein Nachweis in Bezug auf Unvereinbarkeit der Beihilfe mit EU-Recht beigebracht

Darüber hinaus sei Niki Luftfahrt auch nicht der Nachweis gelungen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, indem sie festgestellt hat, dass die staatliche Beihilfe zugunsten von Austrian Airlines, die in dem von Lufthansa zu zahlenden negativen Preis enthalten war, als Umstrukturierungsbeihilfe mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar gewesen ist. Diese Beihilfe habe dem Schuldenabbau von Austrian Airlines gedient und im Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan gestanden, mit dem die Wiederherstellung ihrer langfristigen Überlebensfähigkeit gewährleistet werden sollte.