BAG
Air Berlin-Insolvenz – Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige
KSchG § 17 I, III 4; BetrVG § 117 II; BGB § 134 1. Nach § 17 I KSchG muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine sog. Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalender-tagen entlässt. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtliche Verpflichtung aus Art. 3 der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL) umgesetzt. 2. Wird bei der Anzeige der für § 17 KSchG maßgebliche Betriebsbegriff der MERL verkannt und deswegen die Anzeige nicht für den richtigen Betrieb erstattet, bewirkt dies die Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen. BAG, Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 (LAG Düsseldorf)