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EuG

FC Barcelona kann Wappenumriss mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen

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Der FC Barcelona kann den Umriss seines Wappens nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 10.12.2015 entschieden und eine Nichtigkeitsklage des Fußballclubs abgewiesen. Dem Wappenumriss fehle die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft (Az.: T-615/14).

FC Barcelona will Umriss seines Wappens als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen

Der FC Barcelona meldete im Frühjahr 2013 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) ein aus der Form seines Wappens bestehendes Bildzeichen unter anderem für Papierwaren, Bekleidung und Sportaktivitäten als Gemeinschaftsmarke an. Das HABM wies die Anmeldung zurück, weil das betreffende Zeichen nicht geeignet sei, die Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Der FC Barcelona erhob gegen die HABM-Entscheidung eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union.  

EuG: Wappenumriss mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig  

Das EuG hat die Klage abgewiesen und die HABM-Entscheidung bestätigt. Dem fraglichen Zeichen fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Keines der Merkmale des fraglichen Zeichens enthalte ein hervorstechendes Element, das die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich ziehen könnte. Die angemeldete Marke werde von den Verbrauchern vielmehr als eine einfache Form wahrgenommen und ermögliche es ihnen nicht, die Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Gericht hebt ferner hervor, dass Wappen im Geschäftsleben häufig zu rein dekorativen Zwecken verwendet würden, ohne dass sie eine Funktion als Marke erfüllten. Der FC Barcelona habe auch nicht nachgewiesen, dass das Zeichen durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.