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EuG

Europäische Bürgerinitiative zur Aufhebung von Staatsschulden notleidender EU-Staaten nicht registrierbar

Revitalisierte VwGO

Die europäische Bürgerinitiative, die darauf abzielt, die Aufhebung drückender Staatsschulden von Ländern zu erlauben, die sich – wie Griechenland – in einer Notlage befinden, kann nicht registriert werden. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 30.09.2015 bestätigt und eine Nichtigkeitsklage abgewiesen. Die Verträge enthielten keine Grundlage für den Gegenstand einer solchen Initiative (Az.: T-450/12).

Europäische Bürgerinitiative will "Grundsatz der Notlage" bei erdrückenden Staatschulden verankern

Der Vorschlag für die europäische Bürgerinitiative "Eine Million Unterschriften für ein Europa der Solidarität" stammt von Alexios Anagnostakis, einem griechischen Staatsangehörigen, der ihn am 13.07.2012 der Kommission übermittelt hat. Gegenstand dieser Initiative ist es, im Unionsrecht den "Grundsatz der Notlage" festzuschreiben, "wonach es, wenn die finanzielle und politische Existenz eines Staates durch die Rückzahlung unerträglicher Schulden gefährdet ist, notwendig und gerechtfertigt ist, die Rückzahlung dieser Schulden zu verweigern". Als Rechtsgrundlage für die Annahme des Vorschlags für die Initiative führt dieser die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 bis 144 AEUV) an. Mit Beschluss vom 06.09.2012 lehnte die Kommission die Registrierung des Vorschlags von Anagnostakis mit der Begründung ab, dass dieser offensichtlich nicht in ihren Befugnisbereich falle. Anagnostakis erhob daraufhin beim EuG Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission.  

EuG: Art. 122 Abs. 1 AEUV keine Grundlage für Verankerung des Grundsatzes der Notlage  

Das EuG hat die Klage abgewiesen und bestätigt, dass die Kommission dem Unionsgesetzgeber nicht vorschlagen kann, den "Grundsatz der Notlage" festzuschreiben. Art. 122 Abs. 1 AEUV, wonach der Rat im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten der Wirtschaftslage angemessene Maßnahmen erlassen kann, könne nicht als Rechtfertigung für die Verankerung des Grundsatzes der Notlage im Unionsrecht herangezogen werden. Denn aus dieser Bestimmung ergebe sich kein etwaiger finanzieller Beistand der EU für Mitgliedstaaten, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht seien. Außerdem müssten die in dieser Bestimmung genannten Maßnahmen auf den Beistand zwischen den Mitgliedstaaten gestützt sein und könnten einen Mitgliedstaat unter keinen Umständen dazu ermächtigen, einseitig zu beschließen, dass er wegen schwerwiegender Finanzierungsprobleme seine Schulden ganz oder teilweise nicht zurückzahlt.  

Art. 122 Abs. 2 AEUV als rechtliche Grundlage ebenfalls nicht geeignet  

Auch auf Art. 122 Abs. 2 AEUV, wonach der Rat einem Mitgliedstaat, der aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen ist, einen finanziellen Beistand der EU gewähren kann, lasse sich die Verankerung des Grundsatzes der Notlage nicht stützen, so das EuG. Es könne sich dabei nur um einen punktuellen finanziellen Beistand der EU gegenüber dem Mitgliedstaat handeln, nicht aber um einen Mechanismus, mit dem die Schulden umfassend und dauerhaft aufgegeben werden. Zudem beziehe sich die Festschreibung des Grundsatzes der Notlage nicht nur auf die Verbindlichkeiten eines Mitgliedstaats gegenüber der EU, sondern auch auf die Verbindlichkeiten, die dieser Staat gegenüber anderen juristischen oder natürlichen Personen des öffentlichen oder des Privatrechts eingegangen sei. Dies falle nicht unter Art. 122 Abs. 2 AEUV fällt.  

Auch keine Rechtfertigung durch Art. 136 AEUV

Schließlich kann der Grundsatz der Notlage nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch Art. 136 AEUV gerechtfertigt werden, wonach der Rat Maßnahmen erlässt, um die Koordinierung und Überwachung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten der Eurozone zu verstärken und für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten. Denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festschreibung des Grundsatzes der Notlage eine Verstärkung der Koordinierung der Haushaltsdisziplin zum Gegenstand hätte oder unter die Grundzüge der Wirtschaftspolitik fiele. Dies gelte umso mehr, als die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, seine Staatsschulden einseitig aufzuheben, dem in Art. 136 AEUV zum Ausdruck kommenden freien Willen der Vertragsparteien widerspräche.

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