Dyson scheitert mit Klage gegen Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern

Zitiervorschlag
Dyson scheitert mit Klage gegen Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern. beck-aktuell, 11.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185041)
Die Klage des britischen Staubsauger-Herstellers Dyson auf Nichtigerklärung der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern hat keinen Erfolg. Nach einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11.11.2015 konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es Tests gibt, die dem von der Kommission herangezogenen Test in Bezug auf Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Reproduzierbarkeit überlegen waren. Dyson hatte insbesondere moniert, dass die Tests mit leerem Beutel vorgenommen werden. Die beutellosen Dyson-Sauger würden dadurch benachteiligt (Az.: T-544/13).
Verordnung sieht keine Prüfung mit vollem Behälter vor
Seit dem 01.09.2014 werden alle in der Europäischen Union verkauften Staubsauger einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen, deren Einzelheiten in einer Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt sind (VO (EU) Nr. 665/2013). Die Kennzeichnung dient unter anderem dazu, die Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistungen von Staubsaugern im Leerzustand zu informieren. Die Verordnung sieht keine Tests von Staubsaugern mit vollem Behälter vor. Dyson entwickelt und produziert Zyklon-Staubsauger ohne Beutel. Da sie der Auffassung ist, dass der von der Kommission zur Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern herangezogene Test ihre Erzeugnisse gegenüber Staubsaugern mit Beutel benachteilige, begehrt sie vom EuG die Nichtigerklärung der Verordnung der Kommission. Dyson machte insbesondere geltend, die Verordnung führe die Verbraucher in die Irre, da die Reinigungsleistung nur bei leerem Behälter des Staubsaugers und nicht während seines Gebrauchs getestet werde.
EuG: Test mit vollem Behälter unzuverlässig und nicht reproduzierbar
Das EuG hat die Klage von Dyson in vollem Umfang abgewiesen und damit die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung aufgestellten Regeln bestätigt. Das Gericht räumt zwar ein, dass die Saugleistung und die Energieeffizienz eines Staubsaugers mit vollem Behälter wegen der Staubansammlung geringer sind. Es wies jedoch darauf hin, dass die Kommission keine Tests mit vollem Behälter heranziehen konnte, weil diese nicht – wie von der Verordnung verlangt – zuverlässig, genau und reproduzierbar seien. Hierzu stellte das Gericht fest, dass Dyson die Reproduzierbarkeit der mit vollen Staubsaugerbehältern durchgeführten Tests nicht nachgewiesen habe, da sie nicht dargetan habe, dass mit einer einheitlichen Probe in verschiedenen Labors dieselben Ergebnisse erzielt werden konnten.
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Gleichbehandlung
Auch die Ansicht von Dyson, die Verordnung begünstige Staubsauger mit Beutel zum Nachteil beutelloser Staubsauger und/oder der Zyklon-Staubsauger, da die Verringerung der Saugleistung, die dadurch eintrete, dass sich die Beutel zusetzten, bei Tests mit leerem Behälter nicht ermittelt werden könne, teilt das EuG nicht. Es führt hierzu aus, dass die Verordnung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Auch wenn, wie die Kommission selbst einräume, objektive Unterschiede zwischen Staubsaugern mit und ohne Beutel bestehen, habe die Kommission diese unterschiedlichen Sachverhalte gleich behandeln dürfen, weil es eine objektive und angemessene Rechtfertigung dafür gebe. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass es gerade mangels reproduzierbarer Tests von Staubsaugern mit vollen Behältern objektiv und angemessen war, beutellose Staubsauger ebenso zu behandeln wie Staubsauger mit Beutel. Die Wahl der Kommission sei somit auf den Test gefallen, der sich zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels (das darin besteht, den Verbrauchern eine zuverlässige und einheitliche Information an die Hand zu geben, damit sie sich für Erzeugnisse mit besserer Leistung entscheiden können) am besten eigne.
Kommission hat Testwahl ausreichend begründet
Dyson monierte schließlich, in der Verordnung werde nicht erläutert, weshalb beim Stand des technischen Fortschritts die Energieeffizienz und die Reinigungsleistung eines Staubsaugers nicht mit gefülltem Staubbehälter getestet werden könnten und weshalb die Kommission die Prüfung dieser Testtechnik in der angefochtenen Verordnung um fünf Jahre aufgeschoben habe. Das Gericht sieht die Wahl des Tests durch die Kommission als hinreichend begründet an, da sie erläutert hat, dass es nach dem Stand der technologischen Erkenntnisse keine zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Tests mit vollem Behälter gebe.
- Redaktion beck-aktuell
- EuG
- Urteil vom 11.11.2015
- T-544/13
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Dyson scheitert mit Klage gegen Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern. beck-aktuell, 11.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185041)



