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EuG bestätigt Rechtswidrigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel zwischen Portugal Telecom und Telefónica

Codiertes Recht

Das zwischen Portugal Telecom (PT) und Telefónica im Zusammenhang mit dem Erwerb des brasilianischen Mobilfunkbetreibers Vivo durch Telefónica vereinbarte Wettbewerbsverbot ist zu Recht von der Kommission beanstandet worden. Die Kommission muss jedoch die deshalb verhängten Geldbußen neu berechnen und die dafür maßgeblichen Umsätze neu bestimmen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit zwei Urteilen vom 28.06.2016 in den Rechtssachen T-208/13 und T-216/13 entschieden.

Telekommunikationsbetreiber vereinbarten Wettbewerbsverbot

PT und Telefónica sind etablierte Unternehmen im Bereich der elektronischen Kommunikation. Während PT erhebliche Marktanteile unter anderem in Südamerika und Afrika besitzt, ist Telefónica einer der größten europäischen Telekommunikationskonzerne. Ende September 2010 kaufte Telefónica von PT mehrheitlich Anteile eines brasilianischen Unternehmens. Im Vertrag wurde eine Wettbewerbsverbotsklausel aufgenommen, mit der sich die Parteien verpflichteten, "soweit rechtlich zulässig, darauf zu verzichten, direkt oder indirekt über verbundene Unternehmen Vorhaben oder Investitionen in Vorhaben im Telekommunikationsgeschäft durchzuführen (einschließlich Festnetz- und Mobilfunkdiensten, Internetzugangs- und Fernsehdiensten, jedoch mit Ausnahme von Investitionen oder Tätigkeiten, die am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags bestehen beziehungsweise ausgeübt werden), die so verstanden werden können, dass sie auf dem iberischen Markt in Wettbewerb zueinander stehen". Die Klausel sollte bis 31.12.2011 gelten.

Kommission verhängte Geldbuße in Millionenhöhe

Nachdem die Kommission von der spanischen Wettbewerbsbehörde auf diese Klausel aufmerksam gemacht worden war, leitete sie im Januar 2011 ein Verfahren gegen Telefónica und PT ein. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Klausel einer Marktaufteilungsvereinbarung gleichkomme, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt bezwecke. Die Vertragsparteien hoben die Klausel daraufhin auf. Die Kommission verhängte gegen Telefónica und PT Geldbußen in Höhe von 66.894.000 Euro beziehungsweise 12.290.000 Euro. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Klausel für alle Dienstleistungsmärkte der elektronischen Telekommunikation und der Fernsehdienste in Spanien und Portugal mit Ausnahme der Märkte für weltweite Telekommunikationsdienste und internationale Übertragungsdienste auf Vorleistungsebene gelte. Ferner sei die Klausel geeignet, die Integration im Bereich der elektronischen Kommunikation zu verzögern.

Kläger halten sich nicht für potenzielle Wettbewerber

Diese Integration werde ernstlich gefährdet, wenn etablierte Unternehmen wie Telefónica und PT ihre bereits sehr starke Marktposition verstärken könnten, indem sie ihre Heimatmärkte schützten und den Eintritt anderer Betreiber auf diese verhinderten. PT und Telefónica beantragen beim Gericht der Europäischen Union, den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären und die verhängten Geldbußen herabzusetzen. Sie traten der Annahme entgegen, dass die Klausel eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung enthalte, denn die Kommission habe nicht bewiesen, dass sie potenzielle Wettbewerber seien und die Klausel daher geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken. Zudem sei das Verkaufsvolumen, das auf den Märkten oder durch Dienstleistungen erzielt werde, die keinem potenziellen Wettbewerb unterlägen und nicht in den Anwendungsbereich der Klausel fielen, bei der Berechnung der Geldbuße nicht zu berücksichtigen.

EuG: Klausel stellt bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klagen nahezu vollständig abgewiesen. Die Kommission müsse aber die für die Berechnung der Höhe der Geldbußen maßgeblichen Umsätze erneut bestimmen. PT habe nicht bewiesen, dass die durch die streitige Klausel eingeführte Beschränkung eine Nebenabrede der Kaufoption auf ihre von Telefónica gehaltenen Aktien und des Rücktritts der von der spanischen Gesellschaft ernannten Mitglieder ihres Verwaltungsrats gewesen sei. Es weise nichts darauf hin, dass die Klausel eine Verpflichtung zur Selbstbewertung enthalten habe, von der das Inkrafttreten des Wettbewerbsverbots abhängig gewesen wäre. Telefónica habe die objektive Notwendigkeit nicht erklärt, aus welchem Grund eine Wettbewerbsverbotsklausel auf dem iberischen Markt als objektiv wesentlich für eine Transaktion angesehen werden könnte, die die Übernahme von Anteilen eines brasilianischen Unternehmens betreffe. Der Umstand des Vorliegens einer solchen Klausel weise auf einen potenziellen Wettbewerb zwischen PT und Telefónica hin. Die Klausel stelle eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar.

Kommission muss erneut Höhe der Geldbuße entscheiden

Vorliegend hätten aber bei der Berechnung der Geldbuße nicht die Umsätze einer Gesellschaft im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die während der Geltungsdauer der Klausel nicht zu der anderen Gesellschaft in Wettbewerb stehen können, berücksichtigt werden dürfen, da diese Tätigkeiten schon aufgrund des Wortlauts der Klausel von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen gewesen wären. Um den Wert der Unternehmensumsätze zu bestimmen, die für die Berechnung der Höhe der Geldbußen berücksichtigt werden müssen, hätte die Kommission die Argumente von PT und Telefónica prüfen müssen, wonach bei bestimmten Dienstleistungen kein potenzieller Wettbewerb zwischen ihnen bestanden habe. Nur auf der Grundlage einer solchen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung hätte der Wert der Umsätze bestimmt werden können, die unmittelbar oder mittelbar mit der Zuwiderhandlung im Zusammenhang stehen. Die Kommission müsse daher erneut über die Festsetzung der Höhe der Geldbuße entscheiden.