Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
DMA-Einstufung von Apple-Diensten

Auch App-Store ist digitaler Torwächter

Eine Hand bedient eine Apple Watch am Handgelenk, auf deren Display viele App-Icons zu sehen sind.
Der App-Store, iOS und Safari sind jeweils digitale Torhüter nach dem DMA. © DEN Photo / Adobe Stock

Wie auch andere große Digitalunternehmen wehrt sich Apple gegen eine Einstufung nach dem EU-Gesetz für digitale Märkte. Nun gibt es ein erstes Urteil.

Der Technologie-Konzern Apple hat im Streit um die Einstufung seines App-Stores und Betriebssystems iOS eine Niederlage vor dem EuG kassiert. Die Europäische Kommission habe die Dienste zu Recht als sogenannte Torwächter nach der EU-Verordnung über digitale Märkte (Digital Markets Act, kurz DMA) klassifiziert, entschieden die Richterinnen und Richter in Luxemburg (Urteile vom 08.07.2026 – T-1079/23, T-1080/23, T-214/24). Gegen die Urteile kann noch Einspruch beim EuGH eingelegt werden.

Nach dem DMA kann die Kommission digitale Plattformen als Gatekeeper (Torwächter) benennen, wenn sie ein wichtiges Zugangstor zu Verbraucherinnen und Verbrauchern darstellen. Für die Unternehmen gelten dann besondere Pflichten, um einen fairen Wettbewerb auf digitalen Märkten sicherzustellen. Hintergrund ist die Befürchtung, dass manche große Plattform-Betreiber so mächtig geworden sind, dass sie ihre Marktposition zementieren könnten.

Apple steht durch einen Kommissionsbeschluss seit September 2023 mit den Diensten App-Store, iOS und Safari auf der Liste der Torwächter. Darunter befinden sich auch andere Tech-Giganten wie Amazon, Microsoft, Alphabet und Meta. Gegen die Einstufung der Brüsseler Behörde gingen einige der Unternehmen, etwa Meta und nun auch Apple, gerichtlich vor.

Gericht: App-Store ist ein einheitlicher Dienst

Das Gericht in Luxemburg bestätigte unter anderem die Einschätzung der EU-Kommission, dass alle Varianten des App-Stores für iPhone, iPad, Apple Watch, Mac und Apple TV ein und denselben zentralen Plattformdienst darstellen und damit Torwächter im Sinne des DMA sind. Die Stores verfolgten alle denselben Zweck, nämlich Software-Entwickler und Endnutzer zusammenzubringen, um den Vertrieb von Software-Anwendungen zu erleichtern, hieß es. Aus Sicht von Apple stellten die Stores verschiedene Plattformdienste dar und hätten deshalb auch einzeln betrachtet werden müssen. Dies hätte bedeutet, dass nur der iOS-App-Store die erforderlichen Schwellenwerte gemäß Art. 3 DMA für eine Torwächter-Benennung erreicht hätte. 

Zudem war Apple gegen die Einstufung von iMessage als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst vorgegangen also als ein Dienst, bei dem die Kommunikation nicht auf einer Telefonnummer aus dem öffentlichen Telefonnetz basiert, sondern etwa auf Benutzernamen oder Konten. Die Klagen dagegen erklärte das Gericht für unzulässig. Diese Einstufung allein erzeuge keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Rechtsstellung von Apple änderten, hieß es. Da iMessage gerade nicht als Torwächter eingestuft worden sei, gelte auch keine der im DMA vorgesehenen Verpflichtungen für diesen Dienst.