Facebook-Marketplace ist doch kein Torwächter

Zitiervorschlag
Facebook-Marketplace ist doch kein Torwächter. beck-aktuell, 03.06.2026 (abgerufen am: 03.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199216)
Nachdem die EU-Kommission mehrere Dienste des Internetriesen Meta als Torwächter im Sinne des Gesetzes über digitale Märkte eingestuft hatte, kassiert das EuG die Entscheidung nun teilweise: Beim Facebook-Marketplace sei die Begründung zu dünn gewesen.
Mit dem Digital Markets Act (DMA) aus dem Jahr 2022 will die EU verhindern, dass private Tech-Konzerne die Spielregeln für den Wettbewerb auf ihren digitalen Plattformen allein bestimmen. Um dies zu gewährleisten, sieht die Verordnung vor, dass Plattformen, die auf dem digitalen Wirtschaftsmarkt eine herausragende Stellung einnehmen, als Torwächter (Gatekeeper) eingestuft werden können. Hierfür kommt es gemäß Art. 3 DMA vor allem auf die Nutzeranzahl und den daraus abzuleitenden Einfluss der Plattformen auf den Binnenmarkt an. Als Torwächter unterliegen sie einem strengen Regel- und Pflichtenprogramm, um den fairen Wettbewerb auf dem digitalen Markt zu sichern.
In einem Beschluss vom September 2023 stufte die EU-Kommission mehrere Dienste des Tech-Giganten Meta, darunter Facebook, Facebook-Messenger, Facebook-Marketplace, Instagram sowie WhatsApp, als Gatekeeper ein. Meta ging gerichtlich gegen die Einstufung des Facebook-Messengers und des Marketplace vor. In der Zwischenzeit nahm die EU-Kommission die Einstufung hinsichtlich des Marketplace in einem Beschluss bereits zurück.
Nun kam das EuG zur gleichen Einstufung der beiden Dienste: Während es bei der Einstufung des Messengerdienstes als Torwächter keine Bedenken hatte, erklärte es die Einstufung des Facebook-Marketplace für nichtig (Urteil vom 03. Juni 2026 - T-1078/23).
Messenger ist Torwächter im Sinn des DMA
Beim Facebook-Messenger bekam die Kommission volle Rückendeckung: Der Dienst erfülle die Voraussetzungen eines Torwächters nach Art. 3 DMA. Insbesondere habe die EU-Kommission bei der Ermittlung der Endnutzer von Messenger keinen Fehler begangen, indem sie sämtliche Nutzerzahlen berücksichtigte, und nicht – wie Meta gefordert hatte - nur diejenigen Nutzer, die nicht gleichzeitig Nutzer von Facebook waren. Das EuG betonte, dass der Messenger ein von Facebook getrennter, unabhängiger Kommunikationsdienst sei, sodass auch die Ermittlung der Nutzerdaten für beide Dienste eigenständig verlaufe. Auch sonst habe Meta keinerlei substantiierte Argumente vorgetragen, die die Einschätzung der Kommission entkräften könnten.
Hinsichtlich der Torwächter-Einstufung des Marketplace gab das Gericht hingegen Meta Recht: Die Kommission habe bei ihrer Beurteilung einen Rechtsfehler begangen, indem sie bei ihrer Einstufung nur Daten der letzten drei Jahre vor der Benennung einbezogen hatte, nachträgliche Änderungen jedoch nicht mehr berücksichtigte. Das Gericht betonte: für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer EU-Maßnahme komme es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme an, sämtliche zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Umstände seien zu berücksichtigen.
Außerdem seien die im Beschluss angeführten Argumente für die Einstufung "hypothetisch und unvollständig", sie würden es weder Meta ermöglichen, die Entscheidung inhaltlich nachzuvollziehen, noch den Unionsgerichten, die Entscheidung gerichtlich zu überprüfen.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- EuG
- Urteil vom 03.06.2026
- T-1078/23
Zitiervorschlag
Facebook-Marketplace ist doch kein Torwächter. beck-aktuell, 03.06.2026 (abgerufen am: 03.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199216)



