Keine Entschädigung für abgeschobenen Terror-Verurteilten

Zitiervorschlag
Keine Entschädigung für abgeschobenen Terror-Verurteilten. beck-aktuell, 19.04.2018 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/142256)
Einem wegen Terrorvorbereitung verurteilten Marokkaner, der aus Frankreich abgeschoben wurde, steht keine Entschädigung zu. Das urteilte am 19.04.2018 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (Az.: 46240/15).
Nach Haftentlassung unmittelbar abgeschoben
Der Mann war im Jahr 2013 in Frankreich zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil er über mehrere Jahre an der Planung von Terroranschlägen in Frankreich, Marokko, Afghanistan und dem Iran mitgearbeitet hatte. Er wurde unmittelbar nach seiner Haftentlassung nach Marokko abgeschoben. Der Mann hatte vor dem Straßburger Gericht beklagt, dass Frankreich ihn mit der Abschiebung in die Gefahr unmenschlicher Behandlung gebracht habe. Das treffe nicht zu, urteilten die Richter. Marokko habe Maßnahmen gegen Folter getroffen.
Anerkennen des Fehlers als Entschädigung ausreichend
Allerdings stellte das Gericht fest, dass Frankreich dem Mann nicht genug Zeit gelassen habe, sich gegen seine Abschiebung zu wehren. Die französischen Behörden wiesen ihn aus, obwohl der Gerichtshof für Menschenrechte noch Bedenkzeit gefordert hatte. Eine Strafe droht Frankreich deshalb aber nicht. Das Land habe den Fehler anerkannt. Weil dem Kläger kein Schaden entstanden sei, reiche dieses Eingeständnis als eine Art symbolischer Entschädigung aus, sagte eine Sprecherin des Gerichts.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
- EGMR
- Urteil vom 19.04.2018
- 46240/15
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Keine Entschädigung für abgeschobenen Terror-Verurteilten. beck-aktuell, 19.04.2018 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/142256)



